Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
nieder, und der eingeklemmte Junge starb in den Flammen.
Als sei dieses Erlebnis für die überlebenden Kinder nicht dramatisch genug, verklagte die Scheunenbesitzerin einige Wochen später das Mädchen auf Schadensersatz wegen des verbrannten Heus. Ihre Haftpflichtversicherung hatte nämlich jegliche Zahlung verweigert und auf der Einstandspflicht des Mädchens bestanden.
Was bis dahin geradezu absurd klingt, wurde nun vom OLG Brandenburg allen Ernstes als rechtens bestätigt. Das Mädchen muss 12.000 Euro Schadensersatz zahlen. Begründung: Sie habe »leichtfertig« gehandelt. Wörtlich heiÃt es im Urteil: »Mit 14 Jahren hätte die Beklagte aufgrund ihres Entwicklungsstandes zwingend erkennen müssen, dass für den Jungen gar keine Lebensgefahr bestand. Es lag zudem auf der Hand, dass das Abbrennen der Schnüre an den Heuballen für eine beachtliche Brandgefahr sorgen konnte. Da das Mädchen gleichwohl die Schnüre mit dem Feuerzeug durchtrennte, hat sie den dadurch entstandenen Brandschaden alleine zu tragen. Bei derartiger Sachlage hätte sie Hilfe von Erwachsenen herbeiholen müssen.«
Die Mütter und Väter des BGB werden sich angesichts dieser Ungeheuerlichkeit garantiert im Grabe umdrehen.
Oberlandesgericht Brandenburg â Aktenzeichen: 12 U 123/09
One Night in Bangkok
Warum deutsche Behörden keine Sozialhilfe nach Thailand zahlen
Dass Deutschland ausweislich des Grundgesetzes ausdrücklich auch ein »Sozialstaat« ist, weià vermutlich jeder. Ebenso bekannt ist aber die Tatsache, dass dieser Sozialstaat den Missbrauch bei der Gewährung diverser Sozialleistungen zuweilen nicht in den Griff bekommt. Umso erfreulicher klingt da die abstruse Geschichte eines seit 15 Jahren in Thailand lebenden Deutschen, die jetzt vor dem Landessozialgericht (LSZ) in Stuttgart zur Verhandlung stand:
Besagter Mann hatte in Deutschland Sozialhilfe beantragt, und zwar mit erstaunlicher Begründung: Seine zehnjährige Tochter lebe bei ihm in Thailand, spreche kein Wort Deutsch und werde im buddhistischen Glauben erzogen, weswegen er mit ihr unbedingt in Asien bleiben wolle. Und da die (thailändische) Kindesmutter sich nicht ausreichend kümmere, müssten jetzt eben die deutschen Behörden einspringen. Er sei nämlich auÃerstande, aus eigenen Mitteln für den Lebensunterhalt des Kindes zu sorgen, und habe bereits die Goldinlays seiner Zähne herausgebrochen, um an Geld zu kommen. Zur Glaubhaftmachung bekräftigte der Mann seine Angaben vor Gericht anschlieÃend mit einer eidesstattlichen Versicherung.
Die Richter mochten der sonderbaren Geschichte gleichwohl keinen Glauben schenken und bestätigten die Ablehnung des Anspruchs: Grundsätzlich, so das Gericht, könnten Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nämlich gar keine Sozialhilfe einfordern. Eine Ausnahme gelte nur, wenn eine echte »Notlage« nachgewiesen und zudem eine Rückkehr nach Deutschland zur Behebung dieser Notlage unmöglich sei. Dies aber sei hier höchst fraglich. Wörtlich heiÃt es: »Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass eine solche Notlage besteht. Die Ausführungen im Hinblick auf seine persönlichen (Vermögens-)Verhältnisse sind nicht glaubhaft. Entsprechendes gilt für das behauptete Verhalten der Kindesmutter gegenüber der Tochter. Auch diesbezüglich fehlt jeder Nachweis, auÃer der schlichten Behauptung des Klägers, die durch seine eigene eidesstattliche Versicherung zudem nicht glaubhafter wird. Das Gericht verkennt dabei übrigens nicht, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung keinesfalls überspannt werden dürfen. Die bisherige Schilderung der Umstände hinterlässt jedoch zu viele Zweifel. Der Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in Thailand musste daher abgewiesen werden.«
Landessozialgericht Stuttgart â Aktenzeichen: L 2 SO 2138/11
Irren ist anwaltlich
Warum Rechtsanwälte für Fehleinschätzungen nicht haften
Diese erstaunliche Geschichte ist rasch erzählt: Ein Mann aus Eschweiler verliert einen Prozess vor dem Amtsgericht und wird zur Zahlung von 2.500 Euro an einen Handwerker verurteilt. Da er sich gleichwohl im Recht fühlt, beauftragt er einen Anwalt damit, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen. Der Anwalt indes rät ihm nach Prüfung der Rechtslage von der Berufung mangels Erfolgsaussichten ab â und beendet damit seine
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