Wanderungen durch die Mark Brandenburg
verbunden:
1. Was den Cron-Printzen betrifft, denen sämmtlichen dahin gehenden Votis beyzufallen, daß deßelben jetzige Sache nach ihren Umständen von einem Krieges-Recht nicht gesprochen werden könne, sondern Sr. K. M. zu überlassen sey, welchergestalt Sie deßen wiederholte wehmüthige Reu-Bezeugung, submission und Bitte als König und Vater in Gnaden anzusehen geruhen mögten.
2. So viel den Hans Hermann Katten anlanget, muß ich denjenigen Votis beystimmen, welche ewigen Vestungs-Arrest erkannt haben, Allermaßen desselben sonst böser Raht und Anschläge, auch seine dem Cron-Printzen zur Flucht so offt versprochene und abgeredete Hülffe dennoch zu keinem Effect und Würcklichkeit gelanget. Aus meiner gesunden Vernunft aber und vor mich ich nicht anders begreiffen kann, als daß auch in den größten Verbrechen ein sonderbahrer Unterschied zwischen würklicher Vollziehung der vorgenommenen bösen That und zwischen denen dazu allererst genommenen Mesures seyn müsse, und eine Lebens Straffe zwar bey jener, nicht aber bey diesen stattfinden könne. Und da es in diesem Falle noch zu keiner würklichen Desertion gekommen, so kann ich nach meinem besten Wißen und Gewißen, auch dem theuer geleisteten Richter-Eyde gemäß, den Katten mit keiner Lebens-Straffe, sondern mit ewigem Gefängniß zu belegen mich entschließen.«
Am selbigen, spätestens an dem darauf folgenden Tage wurde das Urteil – wahrscheinlich unter Beischluß der Separatvota – dem zu Schloß Wusterhausen in finsterer Ungeduld wartenden König eingehändigt. Er war nicht befriedigt und sandte folgende Bemerkung zurück: »Sie sollen recht sprechen und nicht mit dem Flederwisch darüber gehen. Das Kriegsgericht soll wieder zusammenkommen und anders sprechen.«
Auf der Rückseite des Blattes stand von der Hand des Königs: 5. Buch Mose, Kap. 17 Vers 8 bis 12. Zweites Buch Samuelis, Kap. 18 Vers 10 bis 12. Zweites Buch Chronika, Kap. 19 Vers 5 bis 7. Im 5. Buch Moses heißt es an der Hauptstelle: »Und Du sollst Dich halten nach dem Gesetz, das sie Dich lehren, und nach dem Recht, das sie Dir sagen, daß Du von demselben nicht abweichest, weder zur Rechten, noch zur Linken.«
Aber alle diese Mahnungen zu größerer Strenge waren vergeblich. Das Kriegsgericht blieb bei seinem Spruch, und Achaz von der Schulenburg, in seiner Eigenschaft als Vorsitzender, antwortete unterm 31. Oktober: »Nachdem er nochmals reiflich erwogen und wohl überleget, finde er sich in seinem Gewissen überzeuget, daß es dabei bleiben müsse, und solches zu ändern ohne Verletzung seines Gewissens nicht geschehen könne, noch in seinem Vermögen stehe.«
Worauf nun, de dato Wusterhausen am 1. November 1730, jener königliche Machtspruch erfolgte, der den durch Kriegsgericht lediglich zu lebenslänglicher Festungshaft verurteilten Katte mit dem Tode bestrafte. Unter Fortlassung einiger weniger, die drei mitangeklagten Leutnants von Keith, von Spaen und von Ingersleben 48 betreffenden Sätze, lautete diese berühmt gewordene »Cabinetsordre« wie folgt:
»Se. Königliche Majestät in Preußen, Unser allergnädigster König und Herr, haben das Denenselben eingesandte Kriegs-Recht durchlesen, und sind mit demselben in allen Stücken sehr wohl zufrieden.« (Folgt die Zustimmung zu dem über die Leutnants von Keith, von Spaen und von Ingersleben gefällten Urteile.)
»Was aber den Lieutenant von Katt und dessen Verbrechen, auch die vom Kriegs-Recht deshalb gefällte Sentence anlanget, so sind S. K. M. zwar nicht gewohnt, die Kriegs-Rechte zu schärfen, sondern vielmehr, wo es möglich, zu mindern, dieser Katt aber ist nicht nur in meinen Diensten Offizier bey der Armee, sondern auch bey der Garde Gens D'Armes, und da bey der ganzen Armee meine Offiziers mir getreu und hold sein müssen, so muß solches um so mehr geschehen von den Offiziers von solchen Regimentern, indem bey solchen ein großer Unterschied ist, denn Sie immediatement Sr. Königl. Majestät und Dero Königlichem Hause attachirt seyn, um Schaden und Nachtheil zu verhüten, vermöge eines Eides.
Da aber dieser Katt mit der künftigen Sonne tramiret, zur Desertion mit fremden Ministern und Gesandten allemal durch einander gestecket, und er nicht davor gesetzet worden, mit dem Kronprinzen zu complottiren, au contraire es Sr. Königlichen Majestät und dem Herrn General-Feldmarschall von Natzmer hätte angeben sollen, so wüßten S. K. M. nicht, was vor kahle Raisons das Kriegs-Recht genommen, und ihm das
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