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Wanderungen durch die Mark Brandenburg

Wanderungen durch die Mark Brandenburg

Titel: Wanderungen durch die Mark Brandenburg Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Theodor Fontane
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Kurfürsten Johann Georg III. mit Führung eines Regiments zu Fuß begnadigt, an der Spitze dieses Regiments mit vor Wien und Ofen war und unterschiedenen Kampagnen und Battalgen beiwohnte.« Des Krieges endlich müde, zog er sich um 1690 oder doch nicht viel später auf sein väterliches Gut (Hohen-Schönhausen) zurück und begann daselbst die kleine Steinkirche zu schmücken. Zu Helm und Schild einer mutmaßlich längst zurückliegenden Epoche hing er die Fahnen und Feldzeichen seines sächsischen Regiments und bekleidete die Wandung der Empore mit den Wappenschildern aller ihm durch Heirat verwandt gewordenen Familien: der Sparrs und Flanß, der Pfuels und Arnims und insonderheit der jetzt ausgestorbenen, aber im 17. Jahrhundert über den ganzen Barnim hin reich begüterten Krummensees.
     
    17 In einem andern märkischen Dorfe (Campehl, in der Grafschaft Ruppin) kam eine ähnliche Geschichte vor. Übermütige Franzosen schafften die Mumie des Herrn von Kalbutz aus der Gruft in die Kirche und begannen, in höllischer Blasphemie, ihn als Gekreuzigten auf den Altar zu stellen. Einem der Übeltäter indes mochte das Herz dabei schlagen. Als er beschäftigt war die linke Hand festzunageln, fiel der erhobene Mumienarm zurück und gab dem unten stehenden Franzosen einen Backenstreich. Dieser fiel leblos um; Schreck und Gewissen hatten ihn getötet. (Ich bin seitdem in der Campehler Kirche gewesen und kann diese Geschichte leider nicht bestätigen. Herr von Kalbutz liegt mit gefalteten Händen da, die Finger beider Hände wie in eins zusammengewachsen. Im übrigen erzählte mir der Küster von der großen Popularität dieser Mumie; Handwerksburschen aus aller Herren Länder, die durch Campehl zögen, ermangelten nicht, sich den Herrn von Kalbutz anzusehn, den sie alle als ein Kuriosum der Mark Brandenburg kennen.)
     
    18 Nach dem Kirchenbuche zu Buch. In eben diesem Kirchenbuche wird sie jedoch nicht Julie von Voß, sondern Elisabeth Amalie von Voß genannt. Diese Namen finden sich zweimal vor, bei Gelegenheit ihrer Geburt (1766) und ihres Todes (1789). Woher es kommt, daß sie trotzdem als Julie von Voß fortlebt, ist bis zur Zeit nicht aufgeklärt. Ich würde, gestützt auf das Kirchenbuch, im Texte den Namen Amalie wieder hergestellt haben, wenn sich nicht in den Tagebuchblättern ihrer Tante, der Oberhofmeisterin, der Name Julie beständig wiederholte.
     
    19 Eins dieser Bilder befindet sich im Schloß zu Buch, ein anderes im Ingenheimschen Schlosse zu Seeburg, im Mansfelder Seekreise. Ein drittes Bild, in Pastell ausgeführt, besaß eine vor kurzem in dem hohen Alter von über neunzig Jahren verstorbene Frau von Häseler. Im Hause derselben hab' ich es oft gesehen. Die Gräfin trug auf demselben ein Morgenkostüm, eine Art Tüllspenser mit vielen krausgetollten Kragen. Durch die Fülle blonden Haares zog sich ein schwarzes Samtband. Augen und Teint sehr schön. Dies Porträt rührte von Frau von Sydow, einer Freundin der Ingenheim, her.
     
    20 Gräfin Kannenberg war die fungierende Oberhofmeisterin, während Frau von Voß, zu dieser Zeit wenigstens, nur in ihrer Eigenschaft als Gemahlin des Oberhofmeisters par courtoisie diesen Titel führte.
     
    21 In der Regel wird bei dieser Gelegenheit versichert, diese »Trauung sei seitens des Berliner Konsistoriums und zwar unter Berufung auf die von Melanchthon erlaubte Doppelehe Philipps des Großmütigen von Hessen für zulässig erklärt worden.« Die stete Wiederkehr dieser Versicherung hat den Konsistorialpräsidenten Hegel veranlaßt, unterm 27. April 1876 eine Erklärung abzugeben, in der ausgesprochen wird, »daß weder die gründlichsten Recherchen in der Registratur des Königlichen Konsistoriums, im Geheimen Staats-Archiv, im geheimen Ministerial-Archiv und Königlichen Haus-Archiv, noch auch anderweite Forschungen und Erkundigungen irgend etwas zur Begründung obiger Ansicht (Gutheißung der Trauung durch das Konsistorium) ergeben haben.« Es läßt sich in der Tat annehmen, daß Leopold von Ranke das Richtige getroffen hat, als er in seinem Werke: »Die deutschen Mächte und der Fürstenbund. Deutsche Geschichte von 1780–1790« wörtlich sagte: »In neueren Zeiten ist die Behauptung aufgetaucht, das Konsistorium habe in aller Form seine Einwilligung zu dieser Verbindung ausgesprochen; vergeblich hat man nach einem Aktenstück dieser Art gesucht; wahrscheinlich ist dabei der Kreis privater Besprechung nicht überschritten worden.«
     
    22 Im siebzehnten

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