02 - Aus Liebe zu meiner Tochter
Notiz zu nehmen. In den Vereinigten Staaten, Frankreich, Algerien und Deutschland werden verschiedene Wege zu einer Lösung des Problems erprobt.
Drei Jahre nachdem mich Teresa Hobgood vor Moody warnte, ist Mahtab immer noch an meiner Seite und in Sicherheit. Trotzdem vergeht kaum ein Tag, an dem ich mich nicht frage, wann Moody zuschlagen wird.
Obwohl ich wirklich dankbar dafür bin, mit meiner Tochter zusammenleben zu dürfen, teile ich das Leid vieler anderer Eltern, deren Kinder entführt worden sind oder die eine Entführung befürchten.
Christy Khan, Ramez Shteih, Craig DeMarr, Mariann Saieed, Marie-Anne Pinel und Tausende anderer betroffener Eltern, deren Geschichte hier unerwähnt bleibt, haben unvorstellbare Einsamkeit und Verzweiflung durchlitten. Trotzdem haben sie nicht aufgegeben, genausowenig wie ich im Iran, und sie schöpfen immer neuen Mut aus der mächtigsten Kraft, die die Menschheit kennt: der Liebe zu ihren Kindern.
392
Nachbemerkung
Im Falle einer internationalen elterlichen Entführung kann der verlassene Elternteil unter Berufung auf das Haager Abkommen bei der zuständigen zentralen Vollstreckungsbehörde des Landes, in welches das Kind entführt wurde, vorstellig werden. Sobald ein Eltern teil einen solchen Antrag einreicht, werden laufende Sorgerechtsverfahren vorläufig eingestellt. Auf Veranlassung der zentralen Behörde entscheidet das zuständige Gericht - in den Vereinigten Staaten ein Gericht auf Staats- oder Bundesebene - nur darüber, ob eine rechtswidrige Handlung vorliegt. Stellt das Gericht fest, daß das Kind in dem Land, wo die Entführung stattfand, seinen »Lebensmittelpunkt« hat, verfügt es, daß das Kind zurückgegeben wird.
Das Haager Abkommen tritt immer dann in Kraft, wenn ein elterlicher Entführer gegen eine Sorgerechtsverfügung verstößt. Es läßt sich jedoch auch auf Fälle anwenden, in denen es keine Sorgerechtsverfügung gibt, wenn zum Beispiel ein Ehepartner ohne Erlaubnis des anderen gemeinsame Kinder ins Ausland bringt. Um das Kind nicht einer noch größeren Belastung auszusetzen, wird meist schnell entschieden. In Großbritannien beispielsweise, wo die Gerichte besonders rasch und ausgewogen entscheiden, werden die Kinder im allgemeinen innerhalb eines Monats nach Antragstellung zurückgegeben.
Es gibt Ausnahmen, die jedoch sehr eng definiert sind.
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Wenn ein Kind schon länger als ein Jahr in dem Land lebt, in das es entführt wurde, kann das Gericht verfügen, daß es dort bleibt - aber nur, wenn der elterliche Entführer beweisen kann, daß das »Wohl des Kindes« in der neuen Umgebung gewährleistet ist. Das Gericht kann eine Herausgabe des Kindes auch dann verweigern, wenn das Kind dadurch physisch oder psychisch ernsthaft gefährdet würde.
Die folgende Liste der unabhängigen Staaten der Welt (Stand April 1992) wurde von der National Geographie Society, Washington, zur Verfügung gestellt.
Die Aufstellung der mit Sternchen gekennzeichneten Länder, die das Haager Abkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung unterzeichnet haben, wurde vom amerikanischen Außenministerium zur Verfügung gestellt.
Einige Unterzeichnerstaaten haben nicht mit allen anderen Mitgliedern gegenseitige Abkommen geschlossen.
Im Falle einer Entführung oder wenn Sie mehr über den Status Ihres Landes nach dem Haager Abkommen wissen wollen, wenden Sie sich bitte an die Behörden Ihres Landes oder an eine der folgenden Adressen: Mr. Adair Dyer, Erster Sekretär
(englisch, französisch und spanisch)
oder die Sekretariate: < Mrs. Francoise Franck (französisch)
Mrs. Sarah Adam (englisch)
Mrs. Laura Molenaar (englisch)
Haager Konferenz des Internationalen Privatrechts Ständiges Büro Scheveningseweg 6 NL-2517 KTDen Haag Telefon: 00 31/70/3 63 33 03
Telex: 3 33 83
Telefax: 0031/70/3604867
oder:
One World: For Children
P.O. Box 124
Corunna, Michigan 48817
USA
Telefon: 001/517/7252392
395
Afghanistan
Ägypten
Albanien
Algerien
Andorra
Angola
Antigua und Barbuda
Äquatorialguinea
Argentinien*
Armenien
Aserbaidschan
Äthiopien
Australien*
Bahamas
Bahrain
Bangladesch
Barbados
Belau (Palauinseln)
Belgien
Belize*
Benin
Bhutan
Birma
Bolivien
Bophutha Tswana
Bosnien und Herzegowina
Botsuana
Brasilien
Brunei
Bulgarien
Burkina Faso (Obervolta)
Burundi
Chile
China, Volksrepublik
396
Ciskei
Costa Rica
Dänemark*
Deutschland*
Dominica
Dominikanische Republik
Dschibuti
Ecuador*
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