Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment
Reaktionsmöglichkeiten helfen.
Das Mahnverfahren im Überblick
Das Mahnverfahren eignet sich für die Abofallenbetreiber hervorragend, denn in einem solchen Verfahren wird der Anspruch seitens des Gerichts nicht überprüft. Ein weiterer Vorteil des Mahnverfahrens gegenüber einem normalen Klageverfahren ist, dass es keiner mündlichen Verhandlung bedarf, ehe über den Anspruch entschieden wird. Das bedeutet, dass der Antragsteller möglicherweise viel schneller an sein Geld kommen könnte. Zudem ist das Mahnverfahren auch hinsichtlich der Gerichtskosten privilegiert und somit erheblich günstiger als ein Klageverfahren. Außerdem wird die ansonsten möglicherweise zunächst erforderliche Streitschlichtung nach § 15a EGZPO (Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung) vermieden. Danach müsste bei sogenannten Kleinstforderungen unterhalb von 750 Euro vor einer gerichtlichen Geltendmachung zunächst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, und erst nachdem dieses fruchtlos verlaufen ist, kann geklagt werden. Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren ist derzeit in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gesetzlich vorgeschrieben, gilt aber nur dann, wenn beide Parteien in demselben Bundesland wohnen.
Das Mahnverfahren beginnt mit der Antragstellung. Der Betreiber der Kostenfalle muss also bei dem für ihn zuständigen 81 Mahngericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids einreichen (§ 690 ZPO). Dabei muss er allerhand Angaben machen, die vom Rechtspfleger sodann auf offensichtliche Unrichtigkeiten und Unstimmigkeiten hin überprüft werden. Dies geht heutzutage weitgehend automatisiert. Sofern ein Fehler gefunden wurde, erhält der Antragsteller eine Monierung zugesandt, auf der aufgeschlüsselt ist, wo er seinen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids noch einmal nachbessern muss. Sofern dies dann geschieht oder der Antrag von vornherein stimmig war, erlässt das Mahngericht ohne weitere Prüfung den beantragten Mahnbescheid und stellt diesen dem Antragsgegner, also Ihnen, zu.
Der Mahnbescheid kommt in einem gelben Umschlag mit Postzustellungsurkunde und wird seitens des Postdienstleisters in den Briefkasten eingelegt. Auf dem gelben Umschlag wird der Tag der Zustellung vermerkt. Dieses Datum ist für Ihr weiteres Vorgehen von großer Bedeutung, daher sollten Sie den Umschlag nicht wegwerfen.
Der Mahnbescheid sieht dann wie folgt aus:
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Mustermahnbescheid, Quelle: www.mahngerichte.de
Auf der linken Seite stehen der Antragsteller und der Antragsgegner sowie unten die für den Mahnbescheid entstandenen Kosten. Auf der rechten Seite stehen die Angaben darüber, welche Ansprüche gegen Sie geltend 83 gemacht werden (Hauptforderung, Nebenforderung, Zinsen und Kosten). Darunter teilt das Gericht noch einmal ausdrücklich mit, dass es den Anspruch nicht geprüft habe und Sie dies doch bitte übernehmen mögen.
Das Kreuz an der richtigen Stelle zur rechten Zeit
Wenn Ihre Überprüfung ergibt, dass der Anspruch nicht gerechtfertigt ist, wovon man aufgrund der obigen Ausführungen im Bereich der Kostenfallen ausgehen kann, so können Sie gegen den Mahnbescheid innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Dazu hat Ihnen das Mahngericht zusammen mit dem Mahnbescheid bereits ein Formular übersandt, das es Ihnen vereinfachen soll, das Rechtsmittel wirksam einzulegen. Sie müssen diesen Vordruck nicht zwingend nutzen, es erleichtert jedoch sowohl Ihnen als auch dem Gericht die Bearbeitung ungemein.
Das mitgesandte Widerspruchsformular sieht wie folgt aus:
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Musterwiderspruchsformular, Quelle: www.mahngerichte.de
85 Das Formular ist bereits weitestgehend mit den Daten aus dem Mahnverfahren ausgefüllt, sodass Sie nur noch das Datum (Zeile 1), das Kreuz bei „Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt“ (Zeile 2) sowie Ihren Namen und Ihre Anschrift (Zeile 12) eintragen und das Ganze unterschreiben müssen. Alle anderen Angaben dürften in Ihrem Fall ohne Belang sein, es sei denn, Sie sind zwischenzeitlich umgezogen. Sofern Sie einen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Widerspruchs beauftragen möchten, füllen Sie bitte nichts aus, sondern übergeben Sie dem Anwalt den gelben Umschlag, den Mahnbescheid und das Widerspruchsformular so, wie Sie es erhalten haben.
Wenn Sie selbst Widerspruch einlegen möchten, wogegen überhaupt nichts spricht, müssen Sie das ausgefüllte und
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