Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment
führen kann, sollte die Forderung auch gegenüber dem Inkassounternehmen noch einmal ausdrücklich bestritten werden.
Vorsichtig sollten Sie auch sein, wenn bereits ein Vollstreckungsbescheid gegen Sie ergangen ist, denn dieser kann eine Datenübermittlung an die SCHUFA rechtfertigen. Nach Erhalt eines Mahnbescheids sollten Sie daher rechtzeitig Widerspruch einlegen.
Und was, wenn doch ein Eintrag erfolgt?
Leider werden Sie vor einer trotzdem erfolgten Datenübermittlung nicht dadurch geschützt, dass die Datenübermittlung an sich unzulässig war. Wenn sich der Betreiber der Kostenfalle oder das Inkassobüro nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten, so kann gleichwohl zunächst eine Datenübermittlung erfolgen. Bei Inkassobüros dürfte dies jedoch in der Regel nur bei unseriös arbeitenden Unternehmen der Fall sein oder aber, wenn auf Anschreiben des Inkassobüros nicht entsprechend reagiert wurde.
73 Da die SCHUFA die gemeldeten Forderungsdaten nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft, sondern sich auf die Zuverlässigkeit der Vertragspartner bei der Meldung verlässt, kann es zumindest für kurze Zeit zu einem gefürchteten SCHUFA-Eintrag kommen.
Musterschreiben an die SCHUFA
Da die Voraussetzungen für eine solche Datenübermittlung meiner Meinung nach jedoch nicht vorliegen, ist es ratsam, sich direkt an die SCHUFA zu wenden und dort um Löschung des Eintrags zu bitten. Die SCHUFA leitet sodann Ihren Löschungsantrag an die einmeldende Stelle mit der Bitte um weitere Veranlassung und Stellungnahme weiter. Sofern das einmeldende Unternehmen weiterhin Mitglied der SCHUFA bleiben möchte, wird es den fälschlicherweise vorgenommenen Eintrag gegenüber der SCHUFA zur Löschung freigeben.
Sie können folgendes Musterschreiben verwenden, sofern es zu einem unberechtigten Eintrag gekommen sein sollte:
Musterschreiben an die SCHUFA
Max Mustermann
Musterstr. 4
12345 Musterstadt
SCHUFA Holding AG
Geschäftsstelle Hannover
Günther-Wagner-Allee 17
30177 Hannover
74 Musterstadt, 12.4.2012
Löschung SCHUFA-Eintrag
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe von der Firma Abzock & Co. eine Rechnung über einen angeblichen Vertragsschluss einer Abofalle erhalten.
Auf die mir zugesandte Rechnung hin habe ich gegenüber der Firma Abzock & Co. die Forderung bestritten, den Vertrag angefochten, mein Widerrufsrecht ausgeübt und vieles mehr. Als Nachweis hierüber übersende ich Ihnen das damalige Schreiben an die Firma Abzock & Co.
Nunmehr musste ich aufgrund … [zum Beispiel einer nicht ausgeführten Bestellung im Onlineshop xy oder eines Anrufes der Bank] feststellen, dass ich aufgrund dieser bestrittenen Rechnungsforderung einen Eintrag bei Ihnen habe. Mangels wirksamen Vertrags und mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen hätte eine Einmeldung an Sie rechtlich überhaupt nicht vorgenommen werden dürfen.
Ich habe zu keinem Zeitpunkt eine Einwilligung zur Übermittlung meiner Daten gegeben. Eine solche Einwilligung wird es auch zukünftig nicht geben. Gegenüber der Firma Abzock & Co wurde ausweislich beiliegenden Schreibens ebenfalls bereits die Übermittlung der Daten untersagt.
Eine gegen das BDSG verstoßende Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, welches als „sonstiges Recht” i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB auch durch § 1004 BGB geschützt ist, soweit nicht spezielle datenschutzrechtliche Bestimmungen vorgehen, BGH NJW 1984, 436; OLG Düsseldorf 75 MMR 2007, 387, 388; vgl. Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 823 Rdnr. 84).
Ich muss eine Weitergabe meiner Daten an Sie auch nicht dulden, denn die Firma Abzock & Co ist zur Datenübermittlung nicht berechtigt. Eine Datenübermittlung würde nur in berechtigter Weise erfolgen, wenn ich hierzu entweder wirksam meine Einwilligung erklärt hätte (§§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 BDSG) oder die Übermittlung durch § 28a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4a), d) BDSG gerechtfertigt wäre.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ich habe die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte untersagt. Ferner liegen die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nach § 28a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4a), d) BDSG nicht vor, denn eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass mein schutzwürdiges Interesse an einer Unterlassung der Weitergabe das Interesse der Firma Abzock & Co wie auch etwaiger Dritter an einer Weitergabe überwiegt.
Fraglich ist es bereits, ob eine Datenübermittlung an die
Weitere Kostenlose Bücher