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Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Titel: Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Stefan Lutz
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vom 19.10.2010, Az. 66 C 83/10 (1), 66 C 83/10: Hier handle es sich um einen Betrug zum Nachteil des Nutzers. Die Kosten für die anwaltliche 93 Abwehr dieser unberechtigten Forderung seien von dem Betreiber zu erstatten.
AG Schwelm, Urteil vom 07.10.2010, Az. 24 C 108/10: Es handle sich um einen versuchten Betrug seitens der Webseitenbetreiber, wenn eine unberechtigte Forderung anwaltlich beigetrieben werden solle. Der Betreiber täusche über die Kostenpflichtigkeit seines Angebots.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.12.2010 – 1 Ws 29/09 Abo-Falle: Es sei ein Betrug durch Betreiber möglich, wenn diese nicht hinreichend über die Kostenpflichtigkeit des Angebots aufklären.
LG Hamburg, Urteil vom 08.07.2010, Az. 327 O 634/09 Internet-Abodienste: Es liege kein Vertragsschluss, da auf Kostenpflichtigkeit nicht eindeutig hingewiesen worden sei. Das Urteil ist zudem interessant, weil es die Problematik der Landing Pages thematisiert. Dies sind die Seiten, auf die der Nutzer seitens der Abofallenbetreiber geführt wird, sofern er auf eine Google-Werbeanzeige klickt. Auf diesen ist in der Regel kein Hinweis auf eine Kostenpflichtigkeit vorhanden.
    Trotz der Urteile, die eine Kostenpflichtigkeit bejahen, häufen sich die Urteile, die vom Gegenteil ausgehen. Die Chancen auf ein günstiges Urteil erhöhen sich ungemein, wenn man nicht nur die Zahlung verweigert, sondern zudem den Vertrag angefochten und widerrufen hat und zudem Beweise gesichert hat, die in einem möglichen gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden können. 94

95 Was kann ich noch unternehmen?
    Es stellt sich unweigerlich die Frage, was alles unternommen werden kann, um die Chancen in einem gerichtlichen Verfahren zu erhöhen.
Strafanzeige erstatten
    Hierzu gehört zum Beispiel die Erstattung einer Strafanzeige. Wie die bereits aufgezeigten Urteile belegen, gehen einige Gerichte davon aus, dass es sich bei dem Betreiben einer Abofalle um einen versuchten Betrug handeln kann. Dies wird auch durch die jüngsten strafrechtlichen Verurteilungen deutlich. So hatte das Landgericht Osnabrück am 17.02.2012, Az. 15 KLs 35/09 die Betreiber zu Bewährungsstrafen verurteilt. In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt, das die Anklage und damit die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 20.03.2012 zugelassen hat (Az. der Staatsanwaltschaft 720 Js 31889/09), müssen sich die Betreiber der Abofalle ebenfalls wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs vor Gericht verantworten.
    Je mehr Strafanzeigen bei den Staatsanwaltschaften gegen die jeweiligen Betreiber der Abofallen eingehen, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass auch tatsächlich Ermittlungen aufgenommen werden und es zu einer Anklage kommt.
    Eine Strafanzeige bedarf keiner besonderen Form. Sie muss jedoch gewisse Angaben enthalten, damit die Staatsanwaltschaft entsprechend tätig werden kann.
96 Inhaltliche Mindestangaben
    Aus der Strafanzeige muss ersichtlich sein,
wer der Anzeigende ist und
welcher Lebenssachverhalt der Anzeige zugrunde liegt.
    Eventuell sollte bzw. muss zudem ein Strafantrag gestellt werden, da einige Delikte sogenannte Antragsdelikte sind und daher nur auf Antrag des Geschädigten oder anderer hierzu Berechtigter verfolgt werden. Bei den bei Abofallen im Raum stehenden Delikten ist dies meistens nicht der Fall; gleichwohl sollte aus reiner Vorsicht ein eventuell notwendiger Strafantrag gestellt werden.
    Zudem muss ersichtlich sein,
gegen wen sich die Strafanzeige richtet und
aus welchen rechtlichen Gründen diese erfolgt.
    Bei der Angabe des Abofallenbetreibers können Sie jedoch auch die Strafanzeige gegen Unbekannt richten, da den Nutzern in den meisten Fällen der wahre Betreiber namentlich nicht bekannt sein dürfte. Zudem gelangen Sie so nicht so leicht in den Bereich der falschen Verdächtigung. Sofern Sie in der Strafanzeige jemanden namentlich als Täter benennen, sollte Sie dies auch nachweisen können.
    Hinsichtlich der Gründe, aus denen die Strafanzeige erstattet wird, können Sie es sich ebenfalls relativ leicht machen und sie „aus allen rechtlichen Gründen“ erstatten.
    97 Musterstrafanzeige
    Max Mustermann
    Musterstr. 12
    12345 Musterstadt
    An die Staatsanwaltschaft
    Bei dem Landgericht Musterstadt
    Musterstr. 44
    12345 Musterstadt
    Musterstadt, 01.01.2013
    Strafanzeige gegen Unbekannt
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    hiermit erstatte ich Strafanzeige aus allen rechtlichen Gründen gegen Unbekannt. Vorsorglich stelle ich zugleich

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