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Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment

Titel: Abofallen im Internet - Kostenfallen im Internet und Mobile Payment Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Stefan Lutz
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SCHUFA-Holding AG oder andere Wirtschaftsinformationsdienste vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die streitgegenständliche Forderung rechtmäßig ist, wenn der Betroffene Einwendungen geltend macht, die nicht offensichtlich unbegründet sind, und der Betroffene nicht bereits in der Vergangenheit unberechtigt die Zahlung verweigert oder unberechtigte Einwendungen geltend gemacht hat (vgl. hierzu OLG Düsseldorf MMR 2007, 387, 388; AG Elmshorn CR 2005, 641 [= MMR 2005, 870]).
    Gegen die Zulässigkeit der Datenübermittlung ist anzuführen, dass andernfalls jemand, der Rechte für sich in Anspruch nimmt, mit der Ankündigung einer SCHUFA-Meldung angesichts der großen Bedeutung des SCHUFA-Registers Druck ausüben und somit den Bedrohten zur Zahlung 76 auch auf unberechtigte Forderungen bewegen könnte. Sinn des SCHUFA-Systems ist aber der Schutz der Wirtschaftsteilnehmer vor zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldnern, nicht aber die Durchsetzung möglicherweise unberechtigter Forderungen.
    Den Gläubigern soll nicht eine allgemeine Drohkulisse zur Verfügung gestellt werden, bei der das SCHUFA-System zu reinen Inkassozwecken missbraucht werden würde.
    Eine SCHUFA-Meldung darf weiterhin nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel und auch hier dazu, dass bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen. Die sog. SCHUFA-MeIdung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, sie kann ihn erheblich schädigen, indem sie seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt und ihm dadurch den Zugang zu vielen Bereichen des täglichen Wirtschaftslebens erschwert oder versperrt.
    Sie darf daher nicht erfolgen, wenn ein Anspruchsgegner seine Zahlungspflicht mit ernst zu nehmenden Argumenten streitet.
    Weiterhin bedarf es der Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4a), d) BDSG, welche ebenfalls nicht vorliegen. Weder ist die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden noch liegt ein Schuldtitel nach § 794 ZPO vor. Zudem ist die Forderung weder fällig noch ist die Forderung unbestritten.
    Weiterhin dürfte die Zulässigkeit der Einmeldung daran scheitern, dass die Firma Abzock & Co kein Vertragspartner der SCHUFA ist.
    Ich bitte daher um schnellstmögliche Prüfung des Vorgangs sowie um unverzügliche Benachrichtigung der Vertragspartner 77 über eine erfolgte Löschung/Rücknahme der Einmeldung.
    Weiterhin bitte ich sodann um Zusendung einer aktuellen Selbstauskunft nach § 34 BDSG.
    Mit freundlichen Grüßen
    Max Mustermann
    Auf den Punkt gebracht
    Selbst wenn ein SCHUFA-Eintrag erfolgen sollte, so ist dies noch nicht der Weltuntergang. Ein solcher Eintrag lässt sich in den vorliegenden Fällen meistens schnell wieder beseitigen und Ihre Bonität wiederherstellen. 78

79 Wenn der gelbe Brief nach Hause kommt
    In den meisten Fällen dürfte sich die Sache damit erledigt haben. Aufgrund der bestehenden Verjährungsvorschriften im BGB müssen Sie jedoch damit rechnen, insgesamt drei Jahre lang mit Schreiben und weiteren Zahlungsaufforderungen oder gar gerichtlichen Maßnahmen belästigt zu werden. Dabei ist zu beachten, dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Forderung entstanden ist. Sofern also eine Anmeldung am 03.01.2013 stattgefunden haben soll, beginnt die Verjährungsfrist erst am 31.12.2013 zu laufen. Die Verjährungsfrist dauert drei Jahre, weshalb der vermeintliche Anspruch erst am 31.12.2016 verjährt und ab dem 01.01.2017 nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden kann. Allerdings muss, falls nach diesem Tag gleichwohl ein gerichtliches Verfahren gegen Sie angestrengt wird, die Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben werden, da die Verjährung nicht von Amts wegen geprüft wird, sondern vom Anspruchsgegner als Einrede erhoben werden muss. Erst dann wird eine Klage wegen des möglichen Anspruchs aufgrund der Verjährung abgewiesen.
    Ist der Ihnen gegenüberstehende Abofallenbetreiber besonders hartnäckig und skrupellos oder einfach nur unwissend und überzieht er Sie mit einem gerichtlichen Mahnverfahren, dann sollten Sie wenigstens die groben Grundzüge des Mahnverfahrens kennen und auf einen Mahnbescheid entsprechend reagieren. Hierzu soll Ihnen im Folgenden ein kleiner Überblick über das Mahnverfahrens 80 als solches und die entsprechenden

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