Alleinerziehend - meine Rechte
eintreten.
Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit in der Elternzeit
DiezulässigeTeilzeitarbeit während der Elternzeit darf 30 Wochenstunden nicht übersteigen.
Über die Verringerung der Arbeitszeit sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Arbeitgeber beschäftigt, Auszubildende nicht mitgerechnet, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer.
Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
Der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, können die Eltern vor dem Arbeitsgericht klagen.
Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal von jedem Elternteil beansprucht werden. Eine erstmalige Verringerung der Arbeitszeit liegt bereits vor, wenn z. B. aus einer Vollzeittätigkeit in Elternzeit gegangen und eine Teilzeittätigkeit beantragt und genehmigt wird. Wird die Antragsfristversäumt, muss der Antrag nachgeholt und der Termin für den Beginn der veränderten Arbeitszeit entsprechend verschoben werden.
Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze von 30 Wochenstunden ausgeübt, kann diese Teilzeitbeschäftigung ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.
Teilzeitarbeit nach der Elternzeit
Nach Ablauf der Elternzeit greift nur der allgemeine Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG.
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit, wenn er länger als sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt ist, das Unternehmen mehr als 15 Beschäftigte (abzüglich der Auszubildenden) hat und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Betriebliche Gründe, die einer Teilzeitarbeit entgegenstehen, können sich aus der innerbetrieblichen Organisation, der Organisation des Arbeitsablaufs oder aus Kostengründen ergeben. Daran knüpft das Bundesarbeitsgericht aber hohe Anforderungen. Der Arbeitgeber muss ein Arbeitszeitkonzept darlegen, das von vernünftigen und plausiblen wirtschaftlichen oder unternehmenspolitischen Gründen getragen wird. Er muss also begründen, warum eine Teilzeittätigkeit des Arbeitnehmers dem Konzept des Unternehmens widerspricht. Hier werden das Interesse des Arbeitnehmers, also die Notwendigkeit der Kinderbetreuung, und die Interessen des Arbeitgebers gegeneinander abgewogen.
Folgende Vorgehensweise sollte eingehalten werden:
Der Arbeitnehmer sollte den Anspruch auf Teilzeit mindestens drei Monate vor Beginn (am besten schriftlich) geltend machen und dabei auch die Verteilung der Arbeitszeit angeben, also ob an einigen Tage der Woche voll und an anderen gar nicht gearbeitet werden kann.
Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich eine Entscheidung mitzuteilen. Unterlässt er diese schriftliche Mitteilung, dann verringert sich die Arbeitszeit automatisch auf das gewünschte Maß. Dies gilt genauso für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann aber die Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse das Interesse des Arbeitnehmers überwiegt.
Sollte der Arbeitgeber die Teilzeit fristgemäß schriftlich ablehnen, dann sollte Klage beim Arbeitsgericht auf Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit erwogen werden.
Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein dürfte einigen berufstätigen Eltern den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern:
Ein Arbeitgeber darf einer Mitarbeiterin nach deren Elternzeit den Wunsch nach Teilzeitarbeit nicht einfach abschlagen. Das gilt auch dann, wenn die gewünschte Arbeitszeit nicht dem im Betrieb üblichen Wechsel von Vormittags- und Nachmittagsschichten entspricht. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem einstweiligen Verfügungsverfahren.
(Az.: 3
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