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Alleinerziehend - meine Rechte

Alleinerziehend - meine Rechte

Titel: Alleinerziehend - meine Rechte Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Beate Wernitznig
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kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro (monatlicher Nettolohn von 390 Euro), ist die Arbeitgeberseite verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.
    Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und sozialabgabenfrei. Sie werden aber in den steuerlichen Progressionsvorbehalt einbezogen.
    Zuschüsse zu Gebühren für die Betreuung von Kindern
    Gesetzesgrundlagedafür ist das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), §§ 22, 23 und 90.
    Falls das Kind eine Kinderkrippe/Krabbelstube, einen Kindergarten/Kinderladen oder einen Kinderhort besucht bzw. von einer Tagesmutter betreut wird, können die dafür anfallenden Gebühren abhängig vom Einkommen ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden.
    Anspruch auf Übernahme der monatlichen Gebühren für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (und Tagespflege – siehe unten) haben Haushalte/Familien, die im Zuständigkeitsgebiet wohnen und denen die Bezahlung der Gebühren aufgrund ihres Einkommens nicht zuzumuten ist.
    Bei Kindern, die den Kindergarten besuchen, gibt es keine weitere Einschränkung. Ist das Kind unter drei Jahren oder ein Schulkind, muss diese Betreuung erforderlich sein.
    Den Antrag auf Gebührenbefreiung bzw. Zuschuss für die Betreuung des Kindes in einer Kindertageseinrichtung kann man direkt bei der wirtschaftlichen Jugendhilfe stellen.
    Für die Bearbeitung des Antrags werden folgende Unterlagen benötigt:
Einkommensbelege für Einkünfte jeder Art der letzten drei Monate vor Antragstellung
Einkommensunterlagen bei Selbstständigen – z. B. aktuelle Gewinn-und-Verlust-Rechnung, letzter Steuerbescheid
Nachweise über Kosten der Unterkunft
Nachweise über Ausgaben für Versicherungen
Nachweise über Ausgaben für besondere Belastungen
    Falls das Kind von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut wird, können die dafür anfallenden Gebühren analog den Gebühren für Kindertagesstätten übernommen werden.
    Bei der Betreuung von unter 3-Jährigen oder Schulkindern ist die Kostenübernahme von der Erforderlichkeit abhängig. Die Erforderlichkeit ist dann gegeben, wenn beide Eltern bzw. der alleinerziehende Elternteil erwerbstätig sind, eine Berufsausbildung machen, ein Studium absolvieren oder sich in Umschulung befinden.
    Falls das Kind an einer/m
Urlaubsmaßnahme,
Erholungsmaßnahme,
Ferienmaßnahme,
Zeltlager,
Studienfahrt,
Maßnahme des internationalen Jugendaustauschs
    teilnimmt, die/das von Jugendverbänden oder anderen öffentlich anerkannten Trägern der Jugendarbeit durchgeführt wird, bieten viele Kommunen/Städte die Möglichkeitder Bezuschussung. Es handelt sich dann um freiwillige Leistungen, die meist einmal jährlich gewährt werden.
    Wohngeld
    Um überhaupt in den Genuss vonWohngeldzu kommen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Die wesentlichen Punkte dabei sind
die Art des Wohnraums,
die Berechtigung für den Antrag und
keine Erfüllung von Ausschlussgründen.
    Art des Wohnraums
    Nicht für jedeWohnung wird Wohngeld gewährt, sondern es werden bestimmte Bedingungen gestellt:
Der Raum/die Wohnung, für den Wohngeld beantragt wurde, muss auch tatsächlich zum Wohnen geeignet sein.
Der Raum/die Wohnung muss vom Antragsteller auch wirklich bewohnt werden.
Der Verfügungsberechtigte (also der Vermieter) muss den Raum/die Wohnung auch zum Wohnen freigegeben haben (sog. Verwendungszweck).
    In der Praxis wird der überwiegende Teil des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird, diesen Kriterien ohne Probleme gerecht. Nur in wenigen Ausnahmen greifen diese Bestimmungen, z. B. bei Asyl- und Übergangsheimen oder bei Kellerwohnungen.
    Der Verwendungszweck ist ein ganz wichtiger Punkt. Bei gewerblich genutzten Räumen und/oder Wohnungen wird generell kein Wohngeld bezahlt. Ist die Nutzung einer Wohnung gemischt (also wird die Wohnung teils zum Wohnen, teils für einen Gewerbezweck genutzt), wird die Wohngeldberechnung nur für den Wohnteil erfolgen.
    Anspruchsberechtigung
    Es gibt zwei Personengruppen, die wohngeldberechtigt sind. Dementsprechend gibt es auch zwei Arten des Wohngeldes: den Mietzuschuss und den Lastenzuschuss.
    Mietzuschuss erhalten alle,
die Mieter einer Wohnung sind,
die in einem dem Mietverhältnis ähnlichen Rechtsverhältnis stehen,
die (in bestimmten Ausnahmefällen) Eigentümer eines Mehrfamilienhauses sind, in dem sie selbst eine Wohnung für eigene Wohnzwecke nutzen, oder
die Heimbewohner sind.
    Den Lastenzuschuss

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