Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein.
Für Beschäftigte, die wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (beachten Sie dazu die Ausführungen in Kapitel 7) versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigung der Versicherungspflicht unterläge.
Leistungsansprüche
Die Arbeitslosenversicherung gewährt verschiedene Leistungsarten. Bei Rentnern ist davon auszugehen, dass Ansprüche auf solche Leistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, nicht mehr benötigt werden. Deshalb sieht § 156 SGB III das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während der Zeit vor, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf (zum Beispiel) folgende Leistungen zuerkannt ist:
Krankengeld, Versorgungskrankengeld , Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach dem SGB III oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der der Arbeitslose keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann
Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vom Beginn der laufenden Rentenzahlung an)
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art
Ist dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen.
Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose den Antrag stellt.
Im Falle der Gewährung von Altersrente ruht der Anspruch mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist.
Das Arbeitslosengeld ruht nur bis zur Höhe der zuerkannten Altersrente, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird. Hier sind Personen angesprochen, die die Altersgrenze für die Regelaltersrente vollendet haben.
Diese Ruhensvorschriften gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger anerkannt hat.
Auszug aus: SGB III
§ 26 Sonstige Versicherungspflichtige
Diese Fassung gilt ab dem 01.04.2012
§ 26
Sonstige Versicherungspflichtige
(1) Versicherungspflichtig sind
1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 35 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45 , 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten
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