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Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Titel: Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachverl.
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zusätzlich Hinterbliebenenrenten beziehen können,
Altersrentner, die eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten, die Regelaltersrente erhalten können,
Bezieher einer Erwerbsminderungsrente Altersrente beanspruchen können,
Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei entsprechender Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten können.
    Leistungen zur Teilhabe
    Von Bedeutung für Rentner können aber auch die Leistungen zur Teilhabe sein, die in den §§ 9 bis 32 SGB VI behandelt werden. Danach erbringt die Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
ergänzende Leistungen
    Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe haben erfüllt:
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist
Versicherte, bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann
Versicherte, bei denen voraussichtlich bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann
Versicherte, bei denen voraussichtlich bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann
    Sonderregelungen
    Sonderregelungen gelten für Beschäftigte im Bergbau . Nach § 12 SGB VI werden Leistungen zur Teilhabe beispielsweise für folgende Versicherte nicht erbracht:
Versicherte, die eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben
Versicherte, die eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist
Versicherte, die als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind
    Wichtig:
    Bezieher einer Rente sowie ihre Angehörigen haben Anspruch im Rahmen der sogenannten Sonstigen Leistungen auf Nach - und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch Anspruch für Altersrentenbezieher auf stationäre Heilbehandlung , wenn dadurch eine wesentliche Gesundheitsgefährdung beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.

Hinzuverdienst bei Rentenbezug
    Rentner, die eine Beschäftigung aufnehmen wollen, befürchten oft, damit ihre Rentenansprüche zu gefährden. Es ist deshalb für sie von besonderer Wichtigkeit, zu wissen, in welchen Fällen sie ihre Rente trotz Entgeltbezug erhalten können:

    Soweit Hinzuverdienstgrenzen gelten, sind im Wesentlichen seit 01.01.2012 folgende Grenzwerte zu beachten:
Altersrenten
West Euro
Ost Euro
Regelaltersrente ab dem 65. Lebensjahr
Keine Beschränkung
Regelaltersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
 
 
Vollrente
400,00
400,00
Teilrente von 2/3
511,88
454,10
Teilrente von 1/2
748,13
663,69
Teilrente von 1/3
984,38
873,27
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(bei Rentenbeginn seit 2001)
 
Rente wegen voller Erwerbsminderung
 
 
in voller Höhe
400,00
400,00
in Höhe von 3/4
669,38
593,82
in Höhe von 1/2
905,63
803,41
in Höhe von 1/4
1 102,50
978,06
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
 
 
in voller Höhe
905,63
803,41
in Höhe von 1/2
1 102,50
978,06
(bei Rentenbeginn vor 2001)
 
Erwerbsunfähigkeitsrente
400,00
400,00
Berufsunfähigkeitsrente
 
 
in voller Höhe
748,13
663,69
in Höhe von 2/3
997,50
884,91
in Höhe von 1/3
1 234,23
1 094,50

Bei Witwenrenten, Witwerrenten und Erziehungsrenten gelten folgende Werte:
 
West
Ost
Witwen- und Witwerrenten, Erziehungsrenten
725,21
643,73
für Waisenrenten sind maßgeblich
483,47
428,81
zuzüglich für jedes Kind
153,83
136,47
    Bezüglich der Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten ist zu beachten, dass zunächst das Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers um 40 Prozent zu kürzen ist. Erst danach wird geprüft, ob die Entgeltgrenze überschritten wird.
    Beachten Sie die im Walhalla Fachverlag erschienenen

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