Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
Fachratgeber:
„Früher in Rente“, ISBN 978-3-8029-3605-0
„SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung“,
ISBN 978-3-8029-7492-2
Versicherungspflicht und -freiheit
Versicherungspflicht
Versicherungsfreiheit
Auch die Arbeitsförderung, die allgemein als Arbeitslosenversicherung bezeichnet wird, ist in erster Linie eine Versicherung der Arbeitnehmer. Rentner erhalten an sich ihre soziale Finalleistung, bedürfen also keiner Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wie Arbeitslosengeld usw. Allerdings gibt es durchaus Fälle, in denen Rentenbezieher der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterliegen.
Versicherungspflicht
Zunächst ist hier § 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch (SGB III) zu beachten. Danach sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie:
von einem Leistungsträger bestimmte Sozialleistungen, nämlich Mutterschaftsgeld , Krankengeld , Versorgungskrankengeld , Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen
Voraussetzung ist, dass die betreffenden Personen unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III unterbrochen hat. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch neben der Zeit einer Kindererziehung Versicherungspflicht.
Versicherungsfreiheit
In einer geringfügigen Beschäftigung besteht Versicherungsfreiheit.
Im Übrigen sind folgende Personen versicherungsfrei:
Personen, die das 65. Lebensjahr (seit 01.01.2012 wird diese Grenze schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben) vollendet haben, und zwar mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden
Personen, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, und zwar von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben
Personen, die eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers beziehen
Außerdem sind Personen in einer Beschäftigung versicherungsfrei, soweit ihnen während dieser Zeit ein Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist.
Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag besteht insbesondere für Pflegepersonen , die einen pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne des SGB XI (siehe Kapitel 5), wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen. § 28a SGB III sieht hier allerdings besondere Voraussetzungen vor.
Die oben beschriebene Versicherungsfreiheit wegen Vollendung der Regelaltersgrenze ist nicht davon abhängig, dass eine Rente (Altersrente) bezogen wird. Meist handelt es sich hier aber um die gleichen Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Bezuges einer Vollrente wegen Alters in einer Beschäftigung versicherungsfrei sind (siehe Kapitel 7).
Beitragspflicht
Wie in den sonstigen Sozialversicherungszweigen tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge im Allgemeinen je zur Hälfte. Bei Personen, die wegen einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei sind, besteht keine Beitragspflicht des Arbeitgebers, wie sie in der Kranken- und Rentenversicherung vorgeschrieben ist ( Pauschalbeiträge ).
Für Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld erhalten, sind die Beiträge von den Versicherten und den Leistungsträgern je zur Hälfte zu tragen. Die Leistungsträger tragen die Beiträge beispielsweise beim Bezug von Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld allein. Bei Personen, die Krankentagegeld beziehen, sind die Beiträge vom privaten Krankenversicherungsunternehmen zu tragen.
Der Leistungsträger ist für die Beitragszahlung für Personen zuständig, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind. Für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind, ist der Bund für die Zahlung der Beiträge zuständig.
Personen, die ein
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