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Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Titel: Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachverl.
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kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze bezieht (das Gleiche gilt für Personen, die etwa in einer religiösen Gemeinschaft die dort übliche Altersversorgung erhalten)
wer bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert war oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung aus seiner Versicherung erhalten hat
    Es ist gleichgültig, welche Vollrente wegen Alters bezogen wird. Hier sind zu unterscheiden:
die Regelaltersrente
die Altersrente für langjährige Versicherte
die Altersrente für Frauen
die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach einer Altersteilzeit
    Die Regelaltersrente wurde bisher ab Vollendung des 65. Le bensjahres gewährt. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Davon gibt es Ausnahmen für besonders langjährige Versicherte.

Beitragspflicht
    In dem vorausgegangenen Schaubild ist bereits darauf hingewiesen worden, dass für sogenannte geringfügig Beschäftigte (400-Euro-Jobs) die Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zu zahlen haben. Die Arbeitnehmer zahlen hier keine Beiträge, können aber beantragen, dass die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung (und nur hier) wegfällt. In diesem Falle zahlen sie die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und dem wirklichen Beitrag selbst.
    Allerdings gelten auch hier die eben aufgeführten Regelungen über die Versicherungsfreiheit von beispielsweise Beziehern einer Vollrente wegen Alters.
    In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass Personen, die wegen der Gleitzonenregelung geringere Beiträge als üblich zahlen, auf die Anwendung dieser Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten können. Sie müssen dann die vollen Beiträge zahlen. Der Arbeitgeber hat dies auf jeden Fall zu tun. Die Gleitzonenregelung dient dazu, im Niedriglohnbereich die Versicherten geringer zu belasten.
    § 172 SGB VI sieht vor, dass Arbeitgeber trotz Versicherungsfreiheit ihrer Arbeitnehmer ihren Arbeitgeberanteil zu entrichten haben. Diese Vorschrift soll verhindern, dass Arbeitgeber bevorzugt Personen der angesprochenen Art einstellen. Es handelt sich hier um Beschäftigte, die versicherungsfrei sind:
als Bezieher einer Vollrente wegen Alters
als Versorgungsbezieher
wegen Vollendung des 65. Lebensjahres
wegen einer Beitragserstattung
    Hier tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Besonderheiten gelten hier in der Rentenversicherung für Bergleute (knappschaftliche Rentenversicherung) .
    Die Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen hat die Pflegekasse beziehungsweise bei in einem privaten Versicherungsunternehmen Versicherten dieses Unternehmen zu zahlen.
    Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund getragen. Wer Krankengeld oder Verletztengeld bezieht, hat die Beiträge aus diesen Leistungen zur Hälfte zu tragen. Die andere Hälfte trägt der Leistungsträger. Bei Beziehern von Versorgungskrankengeld , Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld werden die Beiträge von den Leistungsträgern allein aufgebracht. Für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten Sonderregelungen.

Leistungsansprüche
    Leistungen zur Teilhabe
Sonderregelungen
    Leistungsarten der gesetzlichen Rentenversicherung
Regelaltersrenten
Altersrenten für langjährig Versicherte
Altersrenten für schwerbehinderte Menschen
Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit
Renten wegen Erwerbsminderung (sog. Frührenten )
Renten von Todes wegen ( Witwer -, Witwenrenten , Waisenrenten , Erziehungsrenten )
Leistungen für Kindererziehung
Leistungen aus Höherversicherungsbeiträgen
Zusatzleistungen nach dem Rentenüberleitungsgesetz
Leistungen aus überführten Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
Erstattungen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und an die Träger der Unfallversicherung
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation , Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen
Krankenversicherung der Rentner
Finanzausgleichszahlungen
Kosten des Sozialmedizinischen Dienstes
Personal - und Verwaltungskosten
    Die wichtigste Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen die Rentner ja bereits. Hier ist allerdings zu beachten, dass
Altersrentner auch noch

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