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Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen

Titel: Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachverl.
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25 familienversicherten Angehörigen oder Lebenspartner auf die Wartezeit anzurechnen.

Auszug aus: SGB XI
§ 25 Familienversicherung
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2012
    § 25
Familienversicherung
    (1) 1 Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
    1.
 
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
 
nicht nach § 20 Abs.  1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Abs.  3 versicherungspflichtig sind,
3.
 
nicht nach §  22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach §  23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind,
4.
 
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
 
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach §  18 des Vierten Buches, überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs.  1 Nr. 1, §  8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
    2 § 7 Abs.  1 Satz 3 und 4 und Abs.  2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie § 10 Abs.  1 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches gelten entsprechend.
    (2) 1 Kinder sind versichert:
    1.
 
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
2.
 
bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
 
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus; dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung durch den freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes , einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz , dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz  1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten,
4.
 
ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (§ 2 Abs.  1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.
    2 § 10 Abs.  4 und  5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
    (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nach §  22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach §  23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach dem Fünften Buch übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
    (4) 1 Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst oder die Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen. 2 Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach §  6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.

Auszug aus: SGB XI
§ 26a Beitrittsrecht
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2005
    § 26a
Beitrittsrecht
    (1) 1 Personen mit Wohnsitz im Inland, die nicht pflegeversichert sind, weil sie zum Zeitpunkt der Einführung der Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 trotz Wohnsitz im Inland keinen Tatbestand der Versicherungspflicht oder der Mitversicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung erfüllten, sind berechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft bei einer der nach § 48 Abs.  2 wählbaren sozialen Pflegekassen zu beantragen oder einen Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen abzuschließen. 2 Ausgenommen sind Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch beziehen sowie

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