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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Renate Kreitz
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einfachen Brief, Einschreiben, gegen Empfangsbekenntnis oder durch Zustellung erfolgen.
    Für die Berechnung von Fristen, z. B. der Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsfrist, ist es wichtig zu wissen, dass ein Bescheid in dem Moment als zugegangen gilt, in dem er in den Machtbereich des Empfängers gelangt, so dass er den Inhalt zur Kenntnis nehmen kann.
    Hinweis:
    Vorsorglich regelt das SGB X eine sog. Bekanntgabefiktion. Danach gilt ein Bescheid, der durch die Post übermittelt wird, am dritten (Kalender-) Tag nach der Aufgabe bei der Post als bekannt gegeben, es sei denn, er geht tatsächlich nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zu.
    Bei Zweifeln muss das Jobcenter den Zugang beweisen.
    Der Verwaltungsakt bleibt solange wirksam, wie er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Nur dann, wenn ein Bescheid sehr schwerwiegende Fehler enthält, z. B. gegen die guten Sitten verstößt, oder schwere Formfehler hat, z. B. die erlassende Behörde nicht erkennen lässt, ist er von Anfang an unwirksam (nichtig).
    Im Normalfall muss deshalb bei fehlerhaften Bescheiden dagegen vorgegangen werden. Denn auch diese binden das Jobcenter und den die Betroffenen. Dies gilt unabhängig von der materiellen Rechtslage, d. h. auch rechtswidrige Verwaltungsakte entfalten Bindungswirkung. Das hat zur Folge, dass sich die Rechtsbeziehungen des Betroffenen zum Sozialleistungsträger ausschließlich nach dem Bescheid richten, unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage.
    Wird ein Bescheid geändert, spricht man von einem Änderungsbescheid, bei Aufhebung von Aufhebungsbescheiden, usw.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 31 – 39, 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X; § 66 SGG
    Weitere Hinweise: → Fehlerhafter Bescheid (Verwaltungsakt) ; → Widerspruch/Widerspruchsverfahren ; → Aufhebungsbescheid (Aufhebung eines Verwaltungsaktes) ; → Rücknahmebescheid (Rücknahme eines Verwaltungsaktes) ; → Neufeststellung/Überprüfungsbescheid ; → Rechtsbehelfe
    Betriebskosten
    Neben der Miete (= Nettokaltmiete) übernimmt das Jobcenter auch die Betriebs- bzw. Nebenkosten soweit bestimmte Höchstgrenzen nicht überschritten werden.
    Hierunter werden die kalten Neben- oder Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung verstanden, die in Form von monatlichen Vorauszahlungen an den Vermieter zu leisten sind. Die Nettokaltmiete zusammen mit den kalten Neben- bzw. Betriebskosten bezeichnet man als Bruttokaltmiete.
    Betriebs- oder Nebenkosten sind:
die Kosten der Kaltwasserversorgung
die Kosten der Entwässerung (Abwasser)
die Kosten der Grundsteuer
die Kosten für Fahrstühle
die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
die Kosten der Schornsteinreinigung
die Kosten der gemeinschaftlichen Treppenbeleuchtung
die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
die Kosten für einen Hauswart
die Kosten für eine Gemeinschaftsantennenanlage
die Kosten für Gartenpflege.
    Von den kalten Betriebs- oder Nebenkosten zu unterscheiden sind die Heizkosten und sonstigen Mietnebenkosten, wie Warmwasser und Strom. Heizkosten werden extra gezahlt und für Warmwasser kann es eine Pauschale geben. Stromkosten sind im Regelsatz enthalten, werden also nicht zusätzlich bezahlt.
    Keine Betriebs- oder Nebenkosten sind:
Telefongebühren
Internetkosten
GEZ –Gebühren.
    Diese Kosten muss der Leistungsberechtigte ebenfalls aus dem Regelsatz decken. Dies gilt generell auch für andere zusätzlich entstehende Kosten, z. B. W-LAN für den Computer.
    Die Nebenkosten sind bei Erstantragstellung von der Behörde grundsätzlich in voller Höhe zu übernehmen, außer es liegen Anzeichen für unwirtschaftliches Verhalten vor. Hierbei kann man sich an dem jeweiligen landesspezifischen Betriebkostenspiegel orientieren. In der Regel fallen immer 1,00 – 1,30 €/m² Nebenkosten an. Auskünfte geben hierzu alle Mietervereine.
    Sind die Betriebs- oder Nebenkosten zu hoch bzw. liegt die Kaltmiete zusammen mit den Vorauszahlungen für die Betriebs- oder Nebenkosten (= Bruttokaltmiete) über den Mietobergrenzen, so fordert das Jobcenter zur Kostensenkung auf. Nach einer angemessenen Übergangszeit von drei bis sechs Monaten wird die Bruttokaltmiete nur noch bis zur geltenden Mietobergrenze übernommen.
    Rechtsgrundlage:
    § 22 SGB II
    Gerichtsentscheidungen:
    www.sozialgerichsbarkeit.de :
    Bundessozialgericht, Urteil vom 19. 2. 2009, Az. B 4 AS 48/08 R
    Bundessozialgericht, Urteil vom 22. 3. 2010, Az. B 4 AS 62/09

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