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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Renate Kreitz
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den Antrag stellen. Aber Achtung: Nur die Verpflichteten haben Anspruch auf Übernahme der Kosten durch das Sozialamt.
    Gibt es keine Verpflichteten, übernimmt das zuständige Ordnungsamt die Übernahme der Kosten und Durchführung der Bestattung, um die Bestattungsfristen sicherzustellen.
    Hinweis:
    Kosten für die Teilnahme an einer Beerdigung, z. B. Reisekosten, Trauerbekleidung und/oder aus Anlass einer Bestattung, z. B. Sarg-/Grabschmuck, Bewirtschaftungskosten, sind im Regelbedarf enthalten.
    Werden Rücklagen für die eigene Bestattung gebildet, z. B. in einem Bestattungssparbuch, oder für die Grabpflege, z. B. durch einen Grabpflegevertrag, können diese als Härtefall gelten und werden dann nicht als Vermögen angerechnet.
    Rechtsgrundlage:
    § 74 SGB XII; Bestattungsgesetze der Länder; § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II; §§ 85, 87 Abs. 1 SGB XII
    Gerichtsentscheidungen:
    www.sozialgerichsbarkeit.de :
    Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 29. 9. 2006, Az. L 4 B 390/06 ER SO
    Weitere Hinweise: → Härtefall; → Vermögen/Vermögensanrechnung
    Behinderung
    Eine vorhandene körperliche, geistige oder seelische Behinderung kann in mehrfacher Hinsicht Bedeutung haben.
    Zum einen prüft das Jobcenter gegebenenfalls, ob der Antragsteller überhaupt erwerbsfähig im Sinne des SGB II und damit anspruchsberechtigt ist. Zum anderen können Antragsteller mit einer Behinderung, die Leistungen z.B. nach § 33 SGB IX erhalten, Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % des maßgebenden Regelbedarfs haben und so erhöhtes ALG-II erhalten. Darüber hinaus kommt auch die Anerkennung eines sonstigen durch die Behinderung bedingten Mehrbedarfs in Betracht.
    Rechtsgrundlage:
    § 21 Abs. 4, 5 und 6 SGB II
    Weitere Hinweise: → Erwerbsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit ; → Krankheit ; → Regelbedarf/Regelleistung ; → Mehrbedarf/Mehraufwendungen ; → Berufliche Rehabilitation
    Beiträge (z. B. Gewerkschafts-, Vereinsbeitrag)
    Beiträge zu Vereinen oder auch Gewerkschaften werden vom Jobcenter grundsätzlich nicht übernommen. Sie sind aus der pauschalierten Regelleistung zu erbringen.
    Allenfalls im Fall des sog. aufstockenden Bezuges von ALG-II, können Beiträge zu Vereinigungen, die zur Erwerbstätigkeit in Bezug stehen, einkommensmindernd berücksichtigt werden.
    Tipp:
    Kinder unter 18 Jahren erhalten Gutscheine für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von 10,00 € monatlich. Diese können sie für Mitgliedsbeiträge für Kulturvereine, Sportvereine für privaten Musikunterricht, Eintrittsgelder für Museen, Theater usw. einsetzen.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 11, 11 b, 28, 29 SGB II
    Weitere Hinweise: → Bildungsgutscheine/Teilhabegutscheine ; → Aufstocker
    Beratung
    Den Jobcentern obliegt die Pflicht, die Antragsteller/Leistungsberechtigten zu beraten und zwar über ihre Rechte und Pflichten.
    Aus einer fehlerhaften Beratung oder Auskunft kann im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches eine Wiedergutmachung erfolgen.
    Rechtsgrundlage:
    § 14 SGB I
    Weitere Hinweise: → Herstellungsanspruch (sozialrechtlicher) ; → Akteineinsicht
    Beratungshilfe
    Die Kosten für eine außergerichtliche Beratung oder Tätigkeit durch einen Rechtsanwalt können vom Staat getragen werden, wenn eine anwaltliche Tätigkeit oder Beratung notwendig ist und der Hilfesuchende nicht über ausreichende Mittel verfügt, um einen Anwalt zu bezahlen. Die ist bei ALG-II-Leistungsbeziehern stets der Fall, es sei denn, sie verfügen über Vermögen.
    Die anwaltliche Zuhilfenahme ist notwendig, wenn dem Hilfesuchenden keine andere zumutbare Möglichkeit der Hilfe zur Verfügung steht.
    Beratungshilfe muss beantragt werden und zwar bei dem für den Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Amtsgericht und dort in der Abteilung für Beratungshilfe. Den Antrag stellt man am besten selber, bevor man zum Anwalt geht.
    Tipp:
    Im Internet kann man über Suchmaschinen bei manchen Justizverwaltungen, z. B. Justiz Nordrhein-Westfalen, ein Antragsformular für Beratungshilfe nebst Erläuterungen herunterladen und ausdrucken. Dieses muss man ausfüllen und bei Gericht einreichen. Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse reicht meistens schon der ALG-II-Bewilligungsbescheid.
    Man kann aber auch direkt zum Anwalt gehen und den Antrag über ihn stellen.
    Ist der Antrag gestellt, prüft das Gericht die Voraussetzungen und bei deren Vorliegen bewilligt es die Beratungshilfe. Man bekommt in diesem Fall einen

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