Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
Sozialhilfe
SGG
Sozialgerichtsgesetz
sog.
so genannte
st. Rspr.
ständige Rechtsprechung
u. a.
unter anderem
VA
Verwaltungsakt
vgl.
vergleiche
VO
Verordnung
WoGG
Wohngeldgesetz
z. B.
zum Beispiel
z. T.
zum Teil
B
BAföG
BAföG ist die Kurzform für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Mit diesem Gesetz sollen Leistungen der Ausbildungsförderung die Chancengleichheit für einkommensschwache Familien ermöglichen. Während BAföG Leistungen an Schüler und Studierende gewährt werden („schulische“ Ausbildung) erhalten Auszubildende in den betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungen andere Leistungen, etwa die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
BAföG können Studenten und Schüler (ab der 10. Klasse) beim Besuch bestimmter Ausbildungsstätten, wie z. B. Hochschulen, Fachhochschulen, Berufsfachschulen, allgemeinbildende Schulen usw. erhalten. Dazu müssen sie unter anderem ihren Bedarf nicht mit eigenen Vermögen und Einkommen, den ihrer Eltern oder ggf. Ehegatten decken können, erwarten lassen, dass sie durch ihre Leistungen den Abschluss schaffen und in der Regel Deutsche sein (Ansprüche kann es auch für in Deutschland lebende Ausländer geben).
Die Leistungen werden als Zuschuss und/oder als Darlehen erbracht.
BAföG-Empfänger erhalten im Grundsatz keine oder nur sehr eingeschränkt Leistungen nach dem SGB II, doch gibt es Ausnahmen, z. B. für Schüler, die zu Hause wohnen und nur einen gekürzten Anspruch auf BAföG-Leistungen haben.
Daneben gibt es das sog Meister-BAföG, eine Leistung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), die dazu dient, Teilnehmer bei Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen. Die hat außer dem Namen nichts mit dem BAföG zu tun.
Rechtsgrundlage:
Bundesausbildungsförderungsgesetz; Aufstiegsförderungsgesetz
Weitere Hinweise: → Schüler ; → Studierende/Studium ; → Kinderbetreuungszuschlag ; → Meister-BAföG
Bedarf/Bedürftigkeit
→ Hilfebedürftigkeit
Bedarfsgemeinschaft
Leben zwei oder mehrere Personen in einem Haushalt zusammen und benötigt einer oder mehrere ALG-II so kann die Personengemeinschaft eine Bedarfsgemeinschaft sein. Bei dem Zusammenleben von Menschen, die eine persönliche Nähe zueinander haben (z. B. Ehe- oder Lebenspartner, Verwandte) geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie sich auch materiell und finanziell unterstützen.
Das ist anders als bei einer Wohngemeinschaft, also wenn Menschen nur in einer Wohnung zusammen wohnen. Eine Bedarfsgemeinschaft ist auch noch intensiver im Zusammenleben als eine Haushaltsgemeinschaft, in der die Mitglieder einer Wohngemeinschaft nicht nur zusammen wohnen, sondern einen gemeinsamen Haushalt führen, sozusagen „aus einem Topf wirtschaften“.
Leben eng zueinanderstehende Menschen, die einander in der Regel auch unmittelbar unterhaltspflichtig sind, miteinander, wird anders als bei den Mitgliedern von Wohn- und Haushaltsgemeinschaften erwartet, dass sie füreinander einstehen.
Folgende Personen bilden eine Bedarfsgemeinschaft:
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
Hinweis
Der/die erwerbsfähige Hilfebedürftige
Partner des/der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen:
Der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte
Dauerndes Getrenntleben wird nicht bereits bei räumlicher Entfernung oder Trennung angenommen, sondern erst dann, wenn der Wille zur gemeinsamen Wirtschafts- und Lebensführung aufgegeben wird.
Der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
Unter Lebenspartner im Sinne des Gesetzes versteht man nur gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Der nicht-eheliche Lebensgefährte
Eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft ist gegeben, wenn man gemeinsam in einem Haushalt zusammenlebt und anzunehmen ist, dass ein wechselseitiger Wille besteht, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen.
Für letzteres gibt es eine gesetzliche Vermutung, wenn die Partner
– länger als ein Jahr zusammen leben
– mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben
– Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
– befugt sind, über das Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob es gleichgeschlechtliche Partner sind oder nicht!
Kinder,
Wenn unverheiratete Kinder unter 25 Jahren eigenes Einkommen haben und ihren eigenen Bedarf decken können, gehören sie nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft.
– die dem Haushalt angehören
– und unverheiratet sind
– wenn sie das 25.
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