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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Renate Kreitz
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    Weitere Hinweise:
    www.tacheles-sozialhilfe.de : Bundesweite Richtlinien/KdU-Richtlinien, KdU-Empfehlungen
    → Miete ; → Heizkosten ; → Kostensenkung ; → Warmwasserpauschale ; → Betriebskostennachzahlung/-guthaben
    Betriebskostennachzahlung/-guthaben
    Soweit die Gesamtmiete (Bruttokaltmiete, also Miete und Betriebs-/Nebenkosten) innerhalb einer bestimmten Grenze liegt, werden auch Betriebskostennachzahlungen bzw. Nachforderungen vom Jobcenter übernommen.
    Liegt die Gesamtmiete nicht innerhalb der Mietobergrenzen werden die Nachforderungen nicht übernommen.
    Sofern man in der Jahresabrechnung ein Betriebs- oder Nebenkostenguthaben hat, wird das Guthaben nach Gutschrift, wenn also der Vermieter zurückgezahlt hat, im nächsten Monat vom Jobcenter von dessen Zahlung für Miete und Betriebs-/Nebenkosten abgezogen.
    Liegt die Miete über der Mietobergrenze und es wird ein Guthaben erwirtschaftet, so ist es zurzeit strittig, ob und wie das Guthaben angerechnet werden darf. Eventuell darf dieses dann nicht vom Jobcenter abgezogen werden.
    Rechtsgrundlage:
    § 22 SGB II
    Weitere Hinweise: → Miete ; → Betriebskosten ; → Kostensenkung
    Bewerbung/Bewerbungskosten
    Leistungsberechtigte sind verpflichtet, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen und sich selbstständig um Beschäftigungsverhältnisse zu bemühen.
    Hierfür fallen Bewerbungskosten an, z. B. durch das Anfertigen von Bildern, eines Bewerbungsschreibens oder den Postversand. Die Kosten müssen vom Leistungsberechtigten nicht aus der Regelleistung bezahlt werden.
    Tipp:
    Bewerbungen können daher nur bei Kostenübernahme verlangt werden.
    Einem Leistungsberechtigten steht die Erstattung von Bewerbungskosten in einem angemessenen Rahmen zu. Diese werden in der Regel in tatsächlicher Höhe bis zu 260,00 € im Jahr übernommen.
    Meist vereinbaren Leistungsberechtigte und Jobcenter in der sog. Eingliederungsvereinbarung, inwieweit und wie oft ein Leistungsberechtigter sich auf offene Arbeitsplätze bewerben soll und wie und in welcher Höhe die anfallenden Kosten erstattet werden.
    Rechtsgrundlage:
    § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III
    Weitere Hinweise: → Eingliederung (-maßnahmen/-leistungen/-zuschüsse) ; → Eingliederungsvereinbarung ; → Mitwirkungspflichten ; → Fahrtkosten
    Bewilligungszeitraum
    Generell wird ALG-II immer für einen Zeitraum von sechs Monaten bewilligt. Der Bewilligungszeitraum kann aber auf bis zu zwölf Monaten verlängert werden, wenn davon auszugehen ist, dass sich die für die Bewilligung maßgebenden Umstände und Verhältnisse beim Leistungsberechtigten in dieser Zeit nicht verändern.
    Rechtsgrundlage:
    § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II
    Weitere Hinweise: → Anspruchsdauer ; → Bescheid ; → Folgeantrag ; → Aufhebungsbescheid (Aufhebung eines Verwaltungsaktes)
    Bildungsgutscheine/Teilhabegutscheine
    Seit dem 1. 1. 2011 gibt es im SGB II gesondert aufgeführte Bedarfe/Leistungen zur Bildung und Teilhabe, die neben den Regelleistungen gewährt werden. Es handelt sich zum Teil um Geld-, zum Teil um Sachleistungen.
    Der Bedarf wird vom Jobcenter übernommen, wenn kein Anspruch auf Kinderzuschuss oder Wohngeld besteht. In diesen Fällen werden die gleichen Leistungen nämlich vorrangig nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz von einem anderen Leistungsträger erbracht.
    Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
    Tipp:
    Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gelten die Regelungen zum Teil entsprechend.
    Im Einzelnen gibt es folgende Leistungen:
1. Lernförderung
    Schüler bis 25 Jahre, die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten Gutscheine für Nachhilfe, sofern die Förderung geeignet und erforderlich ist.
    Erforderlich ist die Förderung z. B, wenn die Klassenversetzung gefährdet ist und schon die kostenlosen Fördermöglichkeiten ausgenutzt wurden.
    Die Erforderlichkeit soll von der Schule bescheinigt werden. Beim jeweiligen Jobcenter gibt es dafür Formulare, die von der Schule ausgefüllt werden sollen.
    In der Bescheinigung müssen das jeweilige schlechte Fach, Angaben über die Erfolgsaussichten der Förderung und die Gefährdung des Klassenziels genannt werden. Ebenfalls ist anzugeben, wie lange die Förderung

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