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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Renate Kreitz
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erfolgt bei Personen, die ALG-II erhalten, in Höhe von 10 % des für sie maßgebenden Regelbedarfs. Das Geld wird – soweit möglich – gleich vom laufenden ALG-II einbehalten, in dem das Jobcenter gegen diese Ansprüche aufrechnet.
    Bei Ausscheiden aus dem Leistungsbezug ist der gesamte offene Rückzahlungsbetrag in einer Summe fällig, es sei denn, es handelte sich um ein Darlehen an Auszubildende. Sie brauchen es erst nach Ende der Ausbildung zurückzuzahlen. Besonderheiten gibt es auch, wenn Darlehen gewährt werden, um die Zeit bis zur Vermögensverwertung zu überbrücken oder im Fall einer Mietkaution. Die Verwertung des Vermögens oder Rückzahlung der Kaution führt zur sofortigen Fälligkeit des dann noch offenen Betrages.
    Tipp:
    Sollte das Darlehen zur Rückzahlung fällig sein, aber nicht (komplett) getilgt werden können, bleibt immer noch der Weg, eine Vereinbarung mit dem Jobcenter über die Rückführung zu treffen.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 16 e Abs. 2, 22 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 3, 24 Abs. 4 und 5, 27 Abs. 4, 42 a SGB II
    Weitere Hinweise: → Härtefall ; → Raten(-rück)zahlungen
    Darlehen von Dritten
    Leistungsberechtigte können auch von anderen Sozialleistungsträgern Darlehen bekommen oder von privaten, dritten Personen. Hier stellt sich immer die Frage, ob diese Darlehen als Einkommen auf das ALG-II anzurechnen sind.
    Dies ist der Fall, wenn sie von anderen Sozialleistungsträgern zur Deckung des Lebensunterhaltes gewährt werden.
    Darlehen, die von privaten, dritten Personen für einen bestimmten Zweck (z. B. Ausbildung, Führerschein) gewährt werden und mithin ausdrücklich einem anderen Zweck dienen, als der Deckung des Lebensunterhaltes, sind nicht als Einkommen anzurechnen.
    Tipp:
    Man sollte bei privaten Darlehen darauf achten, dass eine sog. Zweckbestimmung getroffen wird, die auch nachweisbar ist.
    Weitere Hinweise: → Anrechnung (von anderen Sozialleistungen) ; → Einkommen/Einkommensanrechnung
    Diät
    Es gibt Leistungsberechtigte, die sich aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach einem bestimmten Diätplan ernähren müssen. Die Ernährung nach einem medizinischen Diätplan kann teurer sein, als die normale Ernährung. Für diese Fälle sieht das SGB II in einem beschränkten Rahmen vor, dass Leistungsberechtigte mehr Leistungen, also mehr Geld, vom Jobcenter bekommen können. Sie erhalten einen sog. Mehrbedarf. Die Höhe ist abhängig vom Bedarf und je nach Erkrankung unterschiedlich.
    Rechtsgrundlage:
    § 21 Abs. 5 SGB II
    Weitere Hinweise: → Mehrbedarf/Mehraufwendungen ; → Amtsarzt ; → Krankheit ; → Härtefall

E
    Ebay (Einkünfte)
    Leistungsberechtigte, die bei Ebay Eigentumsgegenstände veräußern, erzielen dadurch Einkommen. Zu klären ist, ob die Bezahlung aus den Verkäufen als Einkommen auf den Bezug von ALG-II anzurechnen ist oder ob es sich um eine Vermögensumwandlung handelt.
    Das Sozialrecht legt den Begriff des Einkommens dahingehend fest, dass alles Einkommen ist, was einem Leistungsberechtigten nach Antragstellung an Geldeswert zufließt.
    Bei Verkäufen von privaten Gegenständen ist der Geldwert bereits vorhanden. Er wird nur umgeschichtet. Dadurch wird Vermögen aber nicht zum Einkommen, so dass keine Anrechnung erfolgt.
    Es gibt allerdings Fälle, in denen ein reger Handel im Internet oder auch anderen Orts (Flohmarkt) betrieben wird. Hier stellt sich die Frage, ob dadurch nicht eine Erwerbstätigkeit vorliegt. Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sind Einkommen und als solches auf das ALG-II anzurechnen. Allerdings ist nicht der Verkaufserlös als solcher anrechenbar, sondern es ist zunächst der Gewinn zu ermitteln (Einnahmen abzüglich Ausgaben). Zudem sind etwaige Absetz- oder Freibeträge in Abzug zu bringen.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 11, 11 b SGB II; ALG-II-Verordnung
    Gerichtsentscheidungen:
    www.sozialgerichtsbarkeit.de :
    Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 24. 4. 2006, Az. S 16 AS 79/06 ER
    Weitere Hinweise: → Einkommen/Einkommensanrechnung
    Eheähnliche Gemeinschaft
    Eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn zwei Personen gemeinsam in einem Haushalt zusammenleben und anzunehmen ist, dass ein wechselseitiger Wille gegeben ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen.
    Für letzteres gibt es eine gesetzliche Vermutung, wenn die Partner
länger als ein Jahr zusammen leben
mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben
Kinder oder Angehörige

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