Bergrichters Erdenwallen
diese Klärung brachte der nächste Morgen mit einem Schreiben des Nachbargerichts inhaltlich der Anzeige, daß vor jenem Gericht ein Bürger von dort angegeben habe, in fraglicher Nacht im Walde auf der Bergstraße gegen Mitternacht einem höchst verdächtigen Manne begegnet zu sein. In der Voraussetzung, daß in jener entlegenen Berggegend um Mitternacht der Unbekannte nichts anderes als räuberische Absichten haben konnte, sei jener Bürger auf den Räuber losgesprungen, habe ihm mehrere Hiebe verabreicht, worauf der Unbekannte die Flucht ergriffen habe.
„Wenn da nicht Haid und jener Bürger sich gegenseitig als Räuber betrachtet und geprügelt haben, will ich mein Geschäft aufgeben!“ rief Ehrenstraßer und lud beide Männer vor.
Das Ergebnis dieser Citation war wenige Tage später ein alle Teile belustigendes: Beide Männer hatten sich bei der Begegnung im Bergwald um Mitternacht vor einander gefürchtet, waren aus Angst aufeinander losgesprungen, und jeder hieb los, um dann eiligst die Flucht zu ergreifen. Von räuberischer Absicht konnte bei Haid wie beim Bürger keine Rede sein. Soweit war dieser Fall zur allgemeinen Befriedigung erledigt.
Blieb nur noch die Geschichte mit dem mikroskopischen Signalement, und in dieser Sache sollte Ehrenstraßer wieder einmal den Wert einer gutgeschulten Gendarmerie erproben. Wiewohl ohne speziellen Auftrag, lediglich durch den damaligen Vorführungsbefehl aufmerksam gemacht, beobachtete der Wachtmeister den „Rosenwirt“ unauffällig und schritt in dem Augenblick zur Kontrollierung, als der Wirt die Flucht ergreifen wollte. Die heftige Gegenwehr veranlaßte den Wachtmeister, den rabiat gewordenen Wirt vor den Richter zu bringen, der eben den Verhaftungsbefehl niederschrieb. Unter dem Eindrucke seiner Verhaftung und des entdeckten Fluchtversuches gab der Wirt das Leugnen auf, anerkannte die Mütze als sein Eigentum und gestand die schwere Körperverletzung zu.
Somit war diesmal ein Verbrecher mit Hilfe des Mikroskopes entdeckt worden, und Ehrenstraßer hielt fürder den klugen, jungen Adjunkten hoch in Achtung.
Das Frohgefühl einer befriedigenden Erledigung dieser Fälle wich am nächsten Tage einer beispiellosen Überraschung, die den alten Richter hüpfen machte. Unter dem Briefeinlauf für das k. k. Bezirksgericht befand sich eine Geldanweisung auf 18 Gulden, aufgegeben von jener Gemeindevorstehung, welche den Umlauf falschen Geldes gemeldet hatte. Der findige Bauernbürgermeister hatte die Depesche des Gerichts inhaltlich der Anforderung zur Einsendung der Falsifikate dahin aufgefaßt, daß er die falschen Gulden- und Kronenstücke auf dem Postamt seines Wohnortes mittels — Postanweisung einzahlte, und das gutgläubige Postfräulein hatte die Falsifikate ruhig entgegengenommen und wieder hinausgegeben. Ehrenstraßer vollführte einen Indianertanz in seiner Kanzlei, dann aber ordnete er sogleich eine Kommission in dieser Sache an und noch am Nachmittag reiste er selbst in Begleitung seines Aktuars und des Wachtmeisters nach jener Gemeinde ab.
XVI.
Während die Kommissionsmitglieder vor dem Gemeindehause warteten, nahm in der Gemeindekanzlei der Bezirksrichter den genialen Bauernbürgermeister vor, wie es sich angesichts des verübten Geniestreiches gebührt. Ehrenstraßer rüffelte den Mann im breiteten Dialekt, damit der Vorsteher sicher jedes Wort verstehe, doch hatte es Schwierigkeiten, dem Manne die begangene Dummheit begreiflich zu machen.
„Ischt denn die Anweisung falsch ankemma (angekommen)?“ fragte der Vorsteher immer wieder.
„Deine haarsträubende Dummheit besteht ja darin, daß du das angesammelte falsche Geld wieder ausgegeben hascht!“
„Sell hun (habe) i ja müssen!“ beteuerte der Vorsteher.
„Warum denn?“
„I hun ja decht gutes, echtes Geld für das falsche hergegeben!“
„Wieso?“
„Na ja! Der Kerschenwirschth (Wirt) hat g'sagt, i als Vorsteher müßt' das falsche Geld konfiskalieren von Polizei wegen —“
„Und da hast du dem Wirschth für die Falsifikate echtes Geld gegeben?“
„Freilich! Sunst hätt' 's mir ja der Wirschth nöt eing'händigt! Er, hat er g'sagt, kunnt den Schaden nit allein tragen! Er hat ja an' Wein und sonstiges ausg'folgt und das falsche Geld dafür in Zahlung nehmen müssen!“
Ehrenstraßer hustete ob dieser Darstellung.
„I möcht' glei' nur bitten um a milde Straf'!“
Was wollte der Richter angesichts solcher Dummheit machen! Er begann das Verhör in praktischer Weise zu
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