Betreuung von Angehoerigen
Höhe,
Umbaumaßnahmen wie Türverbreiterungen, Einbau von Rampen, Treppenliften, ebenerdigen Duschen.
Darüber hinaus informieren die Beratungsstellen auch über die Finanzierung der Maßnahmen. Die Kostenträger können je nach den Verhältnissen im Einzelfall Pflegekassen, Krankenkassen, Unfallversicherungen, Hauptfürsorgestellen und die betreuten Personen selbst sein. Weitere Informationen finden Sie unter: www.bag-wohnungsanpassung.de/regionale-beratungsstellen.html .
GUT ZU WISSEN
Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die technischen Fortschritte im Bereich „Ambient Assisted Living“ (AAL), die es alten und behinderten Menschen in Zukunft möglich machen werden, deutlich länger als bisher in ihrer vertrauten Wohnung zu leben. Ein Betreuer kann mit den bereits verfügbaren AAL-Produkten das selbstständige Wohnen zu Hause auch im Alter ermöglichen. Weitere Informationen: www.aal-deutschland.de .
Wohnungsauflösung als letztes Mittel
Wille des Betreuten
Ein Betreuer sollte eine Wohnungsauflösung niemals voreilig veranlassen, sondern nur als letztes Mittel, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind oder der Betreute dies ausdrücklich wünscht. Er hat den Willen und Wunsch des Betreuten, in seiner Wohnung zu verbleiben, zu akzeptieren. Der Betreuer hat Art und Umfang notwendiger und durchführbarer Maßnahmen in der Wohnung zu ermitteln. Interessen Dritter bleiben grundsätzlich unbeachtet. Dem Betreuten ein Verbleiben in der eigenen Wohnung sicherzustellen, gebietet der „Erforderlichkeitsgrundsatz“. Erst dann, wenn bei einer ungünstigen Prognose des Krankheitsverlaufes eine frühzeitige Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim für den Betreuten die bessere Lösung ist, kann der Betreuer die Wohnungsauflösung in Angriff nehmen.
Wenn der Betreute Mieter einer Wohnung ist, so braucht der Betreuer zur Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter die Genehmigung des Betreuungsgerichtes (§ 1907 Absatz 1 Satz 1 BGB). Ist der Betreute selbst noch geschäftsfähig und kündigt er selbst die Wohnung, so ist keine Genehmigung erforderlich. Bei einer Kündigung durch den Betreuer muss die Genehmigung des Betreuungsgerichts zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegen. Des Weiteren hat der Betreuer der Kündigungserklärung die Genehmigung des Betreuungsgerichts beizufügen. Tut er dies nicht, riskiert der Betreuer die Unwirksamkeit der Kündigung. Der Vermieter könnte die Kündigung mit dem Hinweis auf die fehlende Genehmigung zurückweisen und weiter die Miete fordern (§ 1831 Satz 2 BGB).
Räumungsklage
Der Mietvertrag kann auch über eine einvernehmliche Auflösungsvereinbarung zwischen dem Betreuer und dem Vermieter beendet werden. Auch eine solche Auflösungsvereinbarung bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1907 Absatz 1 Satz 2 BGB), die jedoch auch nachträglich erteilt werden kann. Bis zur Genehmigung ist der Auflösungsvertrag schwebend unwirksam (§ 1829 Absatz 1 BGB). Auch wenn der Vermieter Räumungsklage erhoben hat und die Parteien vor Gericht einen Vergleich schließen, muss das Betreuungsgericht den Vergleichsabschluss genehmigen. Ausnahme: Der Vergleich entspricht einem protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag (§ 1822 Nr. 12 BGB).
Eigene Immobilie – Umzug ins Heim?
Bei selbstbewohntem Immobilieneigentum kann der Betreuer ebenfalls nicht eigenmächtig handeln. Sieht der Betreuer keine andere Möglichkeit als den Umzug des Betreuten zu Angehörigen oder in ein Heim, so hat er die Absicht, die Wohnung aufzugeben, vor der Räumung dem Betreuungsgericht mitzuteilen (§ 1907 Absatz 2 Satz 2 BGB). Das Betreuungsgericht hat dann im Rahmen seiner Aufsicht tätig zu werden, die Schlüssigkeit der Argumente zugunsten der Wohnungsaufgabe zu überprüfen und kann dann ohne Anhörung des Betreuten eine Genehmigung erteilen oder verweigern. Wenn der Betreuer das freigewordene Haus oder die geräumte Wohnung des Betreuten anderweitig vermieten will, braucht er wiederum die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1907 Absatz 3 BGB). Vor der Erteilung dieser Genehmigung hat das Betreuungsgericht den Betreuten persönlich anzuhören.
Unterbringung in Alten- und Pflegeheimen
Wohn- und Betreuungsvertrag
Wenn der Aufgabenkreis des Betreuers Wohnungsangelegenheiten umfasst, so ist der Betreuer auch zum Abschluss eines Heimvertrages berechtigt. Gleiches ist bei der Übertragung der Aufgabenkreise „Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung“ oder
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