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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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vorher nicht aufgelöst werden könnte. Ein Girokonto kann aber jederzeit gekündigt werden. Ein Betreuer, der ein Girokonto (aus welchen Gründen auch immer) auflösen oder kündigen will, muss zuerst die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen. Erst dann kann er den Vertrag wirksam kündigen.
    Auch die Eröffnung eines Sparkontos ist genehmigungsfrei. Einzahlungen hierauf unterliegen jedoch als Geldanlegung der Genehmigung des Betreuungsgerichts, soweit keine Befreiung vorliegt. Der Bank ist die Genehmigung nicht nachzuweisen, da es sich um eine sogenannte „Innengenehmigung“ handelt. Die Auflösung eines Sparkontos ist genehmigungsfrei, da im Gegensatz zum Girokonto nicht über Forderungen des Betreuten gegen die Bank auf besondere Leistungen verfügt wird.
EC- und Kreditkarten
    Ein Betreuer kann sich eine EC-, Bank- oder Kreditkarte für das Konto des Betreuten verschaffen. Eine Kreditkarte macht kaum Sinn, eine EC-Karte kann wichtig sein, etwa wenn der Betreuer für den Betreuten regelmäßig Geld fürs tägliche Leben abheben muss.
    Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ist nur dann erforderlich, wenn es dem Betreuer mit der Karte möglich ist, das Konto des Betreuten zu überziehen und er auf diese Weise einen oder mehrere Kredite aufnimmt.
Onlinebanking
    Transaktionen
    Betreuer können im Onlinebanking-Verfahren Verfügungen über das Konto des Betreuten durch Überweisung oder Abbuchungsaufträge vornehmen. Diese Transaktionen sind nur ausnahmsweise genehmigungsbedürftig, in der Praxis ist keine Genehmigung erforderlich.
    Die Nutzung des Onlinebanking liegt auch im Interesse des Betreuten. Denn der Betreuer kann notwendige Transaktionen relativ schnell während üblicher Bürozeiten ausführen, den Empfänger und Zweck jeder einzelner Überweisung und Abbuchung über Bankbelege nachweisen und unnötige „Betreuungszeiten“ für Bankangelegenheiten vermeiden.

KAPITEL 7
Der Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“
    Die meisten betreuten Personen legen großen Wert darauf, so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden zu wohnen. Ein Betreuer hat diesen Wunsch zu realisieren – bis alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Erst dann kommt der Umzug in ein Alten- und Pflegeheim in Betracht.
    IN DIESEM KAPITEL ERFAHREN SIE,
was ein Betreuer tun kann, um alten und behinderten Menschen das Leben zu Hause zu ermöglichen,
was bei einer Wohnungsauflösung zu beachten ist,
welche Bedeutung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) hat.
Die Aufgaben des Betreuers
    Ist dem Betreuer der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten übertragen, so können hierzu die folgenden Angelegenheiten gehören:
Termin in der Wohnung zur Überprüfung, ob die Wohnverhältnisse den Wünschen und dem Wohl der betreuten Personen entsprechen und ob die bestehende Wohnung auch für die Zukunft eine geeignete Lösung für den Wohnzweck und -bedarf darstellt,
Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung einer Wohnung,
Sicherung des Zutritts sowie Erteilung der Schlüsselgewalt an Dritte,
Wohnungs- und Haushaltsauflösung (nach einem Umzug des Betreuten),
Entrümpelung und Renovierung durch geeignete Personen oder Firmen,
Suche nach einer Mietwohnung, Abschluss eines Mietvertrags,
Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim- und Pflegevertrags.
    Betreuer älterer pflegebedürftiger Personen sind häufig mit der Problematik einer Wohnungsauflösung konfrontiert. Eine Wohnungsauflösung ist ein massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betreuten. Die eigene Wohnung spielt eine herausragende Bedeutung für die Erhaltung der Selbstständigkeit gerade älterer Menschen.
Bauliche Maßnahmen
    Wohnungsanpassung
    Ältere pflegebedürftige Leute sind in einem besonderen Maße auf eine angemessene und ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnung angewiesen. Bauliche Unzulänglichkeiten der Wohnung sind nicht selten der Auslöser für eine Heimunterbringung. Ein Betreuer hat immer zu prüfen, ob es Möglichkeiten der Wohnungsanpassung durch kleinere bauliche Veränderungen oder durch eine zweckgerichtete Ausstattung gibt.
    In Deutschland helfen zahlreiche Beratungsstellen bei der alten- und behindertengerechten Wohnungsanpassung. Sie betreiben unter anderem:
die Beseitigung von Hindernissen und Gefahrenquellen,
die Verlegung rutschfester Bodenbeläge,
die Entfernung von Türschwellen (für Rollstuhlfahrer),
die Anbringung von Haltegriffen in Bad und Toilette,
Ausstattung mit Betten in der richtigen

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