Betreuung von Angehoerigen
Verwahrungsvertrag geht bei der Einzahlung von Geldbeträgen das Eigentum daran auf die Bank über. Der Kontoinhaber hat aber einen jederzeit fälligen Rückzahlungsanspruch gegen die Bank.
Des Weiteren kann zwischen der Bank und dem Kontoinhaber noch ein Darlehensvertrag abgeschlossen werden, man spricht insofern von einem „Überziehungskredit“.
Abhebungen und Überweisungen
Einzahlungen auf ein Girokonto sind nicht genehmigungsbedürftig, da es sich nicht um die Anlegung, sondern eine Maßnahme zur Bereithaltung von Geld handelt. Obwohl grundsätzlich aufgrund der rechtlichen Konstruktionen genehmigungspflichtig, sind in der Praxis Abhebungen und Überweisungen von Giro- und Kontokorrentkonten – auch bei höheren Beträgen – nicht genehmigungspflichtig. Darlehensverträge und Kontoüberziehungen sind dagegen immer nur mit Genehmigung des Gerichts möglich.
Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten sorgt durch eine gezielte Einschränkung der täglich, wöchentlich oder monatlich abhebbaren Beträge dafür, dass ein geschäftsfähiger Betreuter – etwa unter dem Einfluss von Betrügern – keine größeren Summen abheben und sich selbst dadurch schaden kann. Er achtet weiter darauf, dass möglichst viele Transaktionen per Überweisung laufen, weil dann Empfänger, Höhe der Transaktion und Zweck langfristig per Kontoauszug nachzuweisen sind.
Rechnungslegung und Kontoauszüge
Im Zuge der Rechnungslegung gegenüber dem Gericht sind Bankbelege immer außerordentlich hilfreich, weil bei Abhebungen nie zweifelsfrei nachzuweisen ist, wer zu welchem Zweck Geld geholt hat. Gerade ältere einsame Menschen, die noch geschäftsfähig sind, jedoch unter dem Einfluss von (geldgierigen) Verwandten, Bekannten und Freunden stehen, sind stark gefährdet, quasi als Gegenleistung für ein nettes Mittagessen oder zwei Stunden Unterhaltung größere Beträge abzuheben und abzugeben. Ein verantwortlicher Betreuer unternimmt alles Mögliche, um die Ausplünderung mehr oder weniger wehrloser Personen zu unterbinden.
EXPERTENTIPP
Jede Art von Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Das Gericht kann Überziehungskredite durch die Genehmigung eines Vertrages zur wiederkehrenden Ausnutzung eines festgelegten Kreditrahmens zulassen. Die einzelnen Überziehungen innerhalb des festgelegten Rahmens sind dann nicht mehr genehmigungsbedürftig.
Ein kluger Betreuer wird immer darauf achten, dass der Kreditrahmen für teure Überziehungskredite nur im Ausnahmefall genutzt und andere Mittel so bald wie möglich zur Tilgung eingesetzt werden. Hat der Betreute kein Vermögen, das zur Tilgung eingesetzt werden könnte, sollte der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten Überziehungen nur bei absolut unvermeidbaren Ausgaben zulassen. Ein jahrelanges Dahinwirtschaften am Rande des Kreditrahmens – wie es bei Privatpersonen durchaus üblich ist – ist mit einer verantwortungsvollen Betreuung kaum zu vereinbaren.
Sparkonten
Termingeld, Laufzeitkonto
Dem Sparkonto liegt regelmäßig ein Darlehensvertrag zugrunde. Der Kontoinhaber überlässt der Bank einen Geldbetrag. Das Geldinstitut verpflichtet sich, den Betrag und die vereinbarten Zinsen bei Fälligkeit zu bezahlen. Legt der Betreuer das für Ausgaben benötigte Geld vorübergehend auf einem „Termingeldkonto“, „Laufzeitkonto“, „Tagesgeldkonto“ oder anders bezeichneten Konto an, so stellt dies nach der Gesetzeslage eine Geldanlage dar, sodass in diesem Fall eine Genehmigung erforderlich ist.
Genehmigungspflicht
Die Abhebung oder Überweisung des Geldes von einem Sparkonto stellt eine Übereignung vom Kreditinstitut an den Betreuten dar. Durch die Übereignung erlischt die Forderung des Kontoinhabers in dieser Höhe durch Erfüllung. Der Betreuer hat somit über eine Forderung des Betreuten verfügt. Hierfür ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Betreuungsbehörden und Betreuungsverein als Betreuer, Ehegatten, Eltern, Abkömmlinge des Betreuten als Betreuer sowie Vereins- und Behördenbetreuer sind kraft Gesetzes erneut hiervon befreit.
Eröffnung und Auflösung eines Kontos
Kündigung
Zur Eröffnung eines Girokontos muss das Gericht keine Genehmigung erteilen. Dies wird damit begründet, dass der Girovertrag grundsätzlich auf unbestimmte Dauer geschlossen wird. Eine Genehmigung wäre nur dann erforderlich, wenn das Vertragsverhältnis über eine längere Frist vereinbart würde und
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