Betreuung von Angehoerigen
„Heimangelegenheiten“ der Fall. Einzelheiten sind im Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen, kurz Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) geregelt, das am 1.10.2009 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz dient als Verbraucherschutzgesetz dem Schutz der Betreuten. Es regelt unter anderem:
den Anspruch auf vorvertragliche Informationen in leichtverständlicher Sprache über Leistungen, Entgelte und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen,
den Grundsatz, dass das Entgelt angemessen sein muss,
dass Entgelterhöhungen nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit ausführlichen Begründungen verlangt werden können,
dass bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfes der Unternehmer, also der Heimbetreiber, eine entsprechende Anpassung anbieten muss,
eine eingeschränkte Kündigungsmöglichkeit für den Unternehmer.
Befristeter Vertrag als Ausnahme
Nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz wird ein Heimvertrag grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (§ 4 WBVG). Eine Befristung kann nur vereinbart werden, wenn sie den Interessen des Betreuten nicht widerspricht. Nur im Einzelfall ist eine befristete Aufnahmevereinbarung möglich, beispielsweise bei Kurzzeitpflege. Der Betreute/Heimbewohner oder sein Betreuer kann den Heimvertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Monatsende kündigen (§ 11 WBVG). Da der Heimvertrag aufgrund dieser Regelungen auf unbestimmte Zeit läuft, bedarf er nicht der Genehmigung des Betreuungsgerichtes.
Aufenthaltsbestimmung
Nach der Übertragung des Aufgabenkreises „Aufenthaltsbestimmung“ hat der Betreuer dem Grundsatz nach das Recht, zu bestimmen, dass sich der Betreute künftig nicht mehr in seiner Wohnung, sondern in einem Alten- und Pflegeheim aufhalten soll. Auch hier kann der Betreuer den Aufenthalt des Betreuten nicht nach Belieben festlegen, sondern die Wünsche und das Wohl des Betreuten sind zu beachten.
Mitteilung ans Gericht
Häufig steht dieser Aufgabenkreis im Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“ (etwa dann, wenn die Umstellung auf die Pflege in einem Heim erforderlich wird). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht berechtigt auch zur Unterbringung des Betreuten (§ 1906 BGB). In jedem Fall muss der Betreuer dem Betreuungsgericht den neuen Aufenthaltsort des Betreuten mitteilen.
KAPITEL 8
Der Aufgabenkreis „Gesundheitsangelegenheiten“
Ein Betreuer mit diesem Aufgabenkreis hat sich um die Behandlung der sogenannten „Anlasskrankheiten“, die Krankheiten, die Anlass für die Betreuung waren, zu kümmern. Die Gesundheitsfürsorge umfasst jedoch auch die „sonstigen“ gesundheitlichen Angelegenheiten des Betreuten.
IN DIESEM KAPITEL ERFAHREN SIE,
wie der Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Gesundheitsangelegenheiten“ mit dem Betreuten und den Ärzten korrekt zusammenarbeitet,
in welchen Fällen er das Gericht einschalten muss,
auf welche Weise er eine Patientenverfügung durchzusetzen hat.
Einwilligung oder Versagung
Stellvertretend für den Betreuten und nach dessen Wünschen und Wohl ist der Betreuer in Abstimmung mit den Ärzten zuständig dafür, in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe „einzuwilligen“ oder die Einwilligung zu versagen oder zu widerrufen. Ein Betreuer hat hier in einem sehr persönlichen Bereich für den Betreuten zu sorgen und muss immer sehr genau abwägen, welche Entscheidungen dem Wunsch und Wohl des Betreuten am besten gerecht werden.
Krankenversicherung
Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Gesundheitsangelegenheiten“ hat auch für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz Sorge zu tragen. Endet der Krankenversicherungsschutz des Betreuten zum Beispiel in Folge einer Ehescheidung, so ist der Betreuer berechtigt, für den Betreuten gegenüber der Krankenversicherung die zur Fortsetzung der Versicherung erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Ärztliche Eingriffe
Umfang, Aufgabenkreis
Ein Betreuer kann die ärztliche Behandlung des Betroffenen nur regeln, wenn er einen entsprechenden Aufgabenkreis hat. Seine Zuständigkeit für „ärztliche Eingriffe“ ist gegeben, wenn er für einen der folgenden Aufgabenkreise bestellt worden ist:
alle Angelegenheiten,
die Personensorge, persönliche Angelegenheiten,
Zuführung zur ärztlichen Behandlung,
Heilbehandlung, Zustimmung zur Heilbehandlung,
ärztliche Maßnahmen.
Wer nur für den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ bestellt ist,
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