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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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Einwilligung des Betreuers an. Ansonsten ist die Behandlung rechtswidrig. Rein theoretisch kann der Betreuer jetzt noch einmal den Betreuten aufsuchen und mit ihm über die ärztliche Maßnahme sprechen und dann nicht einwilligen. In der Praxis ist es jedoch außerordentlich unwahrscheinlich, dass ein Betreuer nach der langen Genehmigungsprozedur alles stoppt.
Berücksichtigung einer Patientenverfügung
    Hat der Betreute eine ordnungsgemäße und wirksame schriftliche Patientenverfügung unterzeichnet, muss der Betreuer mit dem Aufgabengebiet „Gesundheitssorge und ärztliche Eingriffe“ oder „Gesundheitsangelegenheiten“ prüfen, ob die niedergelegten Behandlungswünsche des Patienten für eine aktuelle Lebens- und Behandlungssituation maßgeblich sein könnten. Ist dies der Fall, muss der Betreuer die Patientenverfügung umsetzen.
Organspende
    Die Organspende am lebenden Körper des Betreuten ist durch das Transplantationsgesetz geregelt. Bei Einwilligungsunfähigkeit des Betreuten ist die Einwilligung des Betreuers erforderlich, wobei beachtet werden muss, dass dies auch den Aufgabenkreis des Betreuers umfassen muss. Für eine Organspende ist immer die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    Transplantationsgesetz
    Ist der Betreute verstorben, kann es in Einzelfällen noch zu den gesetzlichen Aufgaben des Betreuers gehören, über eine Organentnahme zu entscheiden. Das Transplantationsgesetz stellt dabei auf den Willen des Spenders oder der nächsten Angehörigen oder von Vertrauenspersonen ab. Stand der Betreuer dem Betreuten in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe, so wird er wie ein nächster Angehöriger behandelt.
Arzneimittelerprobung
    Das Arzneimittelgesetz regelt die wissenschaftliche Erprobung von Arzneimitteln. Der Betreuer kann demnach für den Betreuten nicht in die klinische Prüfung eines Arzneimittels einwilligen.
Eilfälle
    Bei ärztlichen Eingriffen nimmt das Genehmigungsverfahren bei Gericht meist mehrere Tage oder Wochen in Anspruch. Ist ein Eilfall gegeben und der Patient einwilligungsfähig, kommt es nur auf dessen Einwilligung an. Der Arzt entscheidet, ob bei seinem Patienten Einwilligungsfähigkeit gegeben ist.
    Koma oder Demenz
    Anders stellt sich dies dar, wenn der Patient – etwa aufgrund von Koma oder Demenz – nicht zur Einwilligung fähig ist. Sind sich Arzt und Betreuer einig, was nun zu geschehen hat, ist keine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Ist der Betreuer in einem Eilfall nicht erreichbar oder nicht für den Aufgabenkreis Gesundheitsangelegenheiten bestellt, kann das Betreuungsgericht durch eine einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen oder den Aufgabenkreis des bisherigen Betreuers erweitern, um die Einwilligung im Eilfall sicherzustellen.
    Notstand
    Ist der Fall so eilig, dass auch diese Möglichkeit nicht weiterhilft, kann das Gericht selbst durch eine Anordnung die Einwilligung erklären. In einem Notfall, in dem der Arzt sich nicht mehr an das Gericht oder den Betreuer wenden kann, da sofortiges Handeln zur Abwendung von Gefahren notwendig ist, hat er das Recht und die Pflicht, selbst zu entscheiden, wenn die Rechtfertigungsgründe „Notstand“ oder „mutmaßliche Einwilligung“ vorliegen.
    Gefährlicher Eingriff
    In einem anderen Fall kann der Arzt jedoch nicht ohne Weiteres tun und lassen, was er für richtig hält. Ist der Patient einwilligungsunfähig, der Eingriff gefährlich und besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Arzt und dem Betreuer über den Willen des Patienten, so sind die Einwilligung des Betreuers und die Genehmigung des Gerichts erforderlich, um ein Handeln gegen die ärztliche Empfehlung durchzusetzen.
Sterilisation
    Ein einwilligungsfähiger Betreuter kann selbst in seine Sterilisation einwilligen, wenn er die Tragweite einer solchen Entscheidung erkennen kann. Ist der Betreute nicht einwilligungsfähig, so bestellt das Gericht einen „Sterilisationsbetreuer“. Dieser Betreuer darf nur einwilligen, wenn bestimmte unabdingbare Voraussetzungen vorliegen. Die Einwilligung des Sterilisationsbetreuers ist nur wirksam, wenn das Betreuungsgericht auf der Basis eines Sachverständigengutachtens eine Genehmigung für die Sterilisation erteilt hat.

KAPITEL 9
Sonderarten der Betreuung
    Für spezielle Tätigkeiten oder besondere Aufgaben gibt es bestimmte Sonderbetreuungen. In der Praxis werden „Betreuer im Verhinderungsfall“, „Ergänzungsbetreuer“ und „Ersatzbetreuer“ nicht

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