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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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darf sich keinesfalls um Operationen oder Behandlungen des Betreuten kümmern. Nicht nur das Gericht, sondern auch der Betreuer sollte darauf achten, dass keine Unklarheiten in Bezug auf den Zuschnitt der Aufgabenkreise und die Bestellung von Betreuern bestehen. Ein Betreuer kann beim Betreuungsgericht auch eine Erweiterung seines Aufgabenkreises anregen und begründen, wenn er beispielsweise erkennt, dass es keinen Betreuer mit demAufgabenkreis „ärztliche Behandlung“ gibt, aber eine Behandlung oder Operation unumgänglich ist.
    Körperverletzung
    Jeder ärztlicher Eingriff ist aus rechtlicher Sicht eine „Körperverletzung“, die nur gerechtfertigt ist, wenn eine ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung des Patienten vorliegt. Fehlt eine solche Einwilligung, kann ein Betreuer hilfsweise nur aufgrund eines Notstandes oder einer staatlichen Genehmigung einen ärztlichen Eingriff vornehmen lassen.
Durchführung/Einwilligung durch Betroffenen
    Einwilligungsfähigkeit
    Bevor ein Arzt einen Eingriff vornehmen kann, benötigt er immer die „Einwilligung“ des Patienten. Ist eine betreute Person selbst einwilligungsfähig, kann und darf der Betreuer nicht an ihrer Stelle einwilligen. Es ist auch zu beachten, dass der einwilligungsfähige Patient jederzeit seine Einwilligung zur ärztlichen Maßnahme widerrufen kann. Ein routinierter Betreuer wird immer versuchen, im Gespräch den Willen des Betreuten herauszufinden.
    Ist der Betreute nicht „einwilligungsfähig“, so kann der Betreuer, dessen Aufgabenkreis die „ärztlichen Eingriffe“ umfasst, die Einwilligung stellvertretend erteilen. Er muss sich vor der Einwilligung informieren und kann und sollte dabei auch sein Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen durch Vorlage des Betreuerausweises wahrnehmen.
    Zweifelsfälle
    Sind Arzt und Betreuer einer Meinung, so muss keine Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt werden, auch dann nicht, wenn eine Maßnahme (oder Untätigkeit) als gefährlich einzustufen ist. Ist die Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen zweifelhaft, sollte der Arzt die Einwilligung des Betroffenen und des Betreuers einholen. Erteilt in dieser Situation einer der beiden seine Einwilligung nicht, so kommt es aus der Sicht des Arztes darauf an, ob der Betroffene ausreichend einsichtig war.
Richterliche Genehmigung
    Eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes ist nicht in jedem Fall erforderlich. Besteht aber die begründete Gefahr, dass der Betreute aufgrund einer ärztlichen Maßnahme verstirbt oder einen schweren, länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, muss neben der Einwilligung des Betreuers eine richterliche Genehmigung eingeholt werden.
    EXPERTENTIPP
    Ein verantwortungsvoller Betreuer wendet sich von sich aus an das Gericht, um sicherzustellen, dass eine notwendige und eilige ärztliche Maßnahme nicht unnötigerweise verzögert wird. Ein Betreuer ist auch gut beraten, eher zu oft als zu selten das Betreuungsgericht einzuschalten.
    Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts ist immer dann erforderlich, wenn
ein betreuter Patient in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nicht einwilligt oder die Einwilligung des Betreuers widerruft,
die Maßnahme aber medizinisch angezeigt ist und
    Magensonde
die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Typische Fälle dieser Art sind das Legen und Entfernen einer Magensonde oder die Einstellung der Beatmung.
    Gerichtliches Gutachten
    Die Genehmigung zur Durchführung oder zum Abbruch einer ärztlichen Maßnahme erfolgt durch den Richter. Es wird zwar meistens in der Praxis ein Antrag gestellt, jedoch ist dies aus Sicht des Richters nur eine „Anregung“. Der Richter muss vor seiner Entscheidung den betreuten Patienten anhören. Die persönliche Anhörung kann unterbleiben, wenn (etwa aufgrund einer Zeitverzögerung) erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Patienten zu befürchten sind oder der Betreute offenkundig nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit eines Eingriffs, Alternativen, die Wahrscheinlichkeit eines Schadens und den Umfang dieses zu befürchteten Schadens ein, bevor es entscheidet.
    Sobald das Gericht eine ärztliche Maßnahme oder deren Abbruch genehmigt hat, kommt es noch auf die

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