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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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Termingeldkonten, Sparbriefe, Sparobligationen
    Legt der Betreuer Geld auf einem Sparkonto bei einer öffentlichen Sparkasse oder sicheren Bank an, hat er dies mit der Bestimmung zu tun, dass zur Abhebung des Geldes die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist. Die Sperrung des Kontos bedarf einer Vereinbarung zwischen dem Kontoinhaber und der Bank. Der Betreuer nimmt die Interessen des Kontoinhabers wahr. Die Sperre ist von Seiten der Bank auf dem jeweiligen Papier (zum Beispiel Sparbuch oder Sparbrief) zu vermerken.
    Sperrvermerk
    In der Regel lautet die Sperrvereinbarung in etwa wie folgt: „Zur Abhebung von Geld ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.“ Mit einem Sperrvermerk sind alle Anlagen bei Sparkassen und Banken zu versehen. Nicht zu versperren sind Girokonten, da sie keine Anlegung von Geld darstellen, sondern ausschließlich der Bereithaltung des Geldes dienen. Die Sperre führt dazu, dass der Betreuer angelegtes Geld des Betreuten nicht ohne Genehmigung abheben kann. Ein geschäftsfähiger Betreuter kann dagegen von seinem versperrten Konto jederzeit Gelder entnehmen, da die Sperrvereinbarung nur den Betreuer betrifft.
    Der Sperrvermerk und die entsprechenden Vereinbarungen erlöschen ohne Zutun des Gerichts, wenn die Betreuung beendet wird. Der bis zu diesem Zeitpunkt bestellte Betreuer oder dessen Rechtsnachfolger hat gegenüber dem Geldinstitut die Beendigung der Betreuung nachzuweisen. Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine als Betreuer, Ehegatten, Eltern, Abkömmlinge des Betreuten sowie Vereins- und Behördenbetreuer sind kraft Gesetzes von der Sperrvereinbarung befreit.
Inhaberpapiere
    Schutz vor Untreue
    § 1814 BGB verlangt die Hinterlegung von Inhaberpapieren, wie zum Beispiel Inhaberschuldverschreibungen gegen Bund und Länder, aber auch gegen private Unternehmen, soweit es sich nicht um Schuldbuchforderungen handelt, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und die Inhaberpapiere kommunaler Körperschaften und deren Kreditanstalten, Inhaberpapiere öffentlicher Sparkassen und sicherer Kreditinstitute, sowie Aktien. Zweck des § 1814 BGB ist der Schutz des Betreuten vor der Untreue des des Betreuers oder des zufälligen Verlustes der Papiere. Die Bank kann die Herausgabe der Papiere verweigern, wenn der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts nicht nachweist.
    Hinterlegung mit Vermerk
    Dem Betreuer steht es frei, bei allen in § 1807 Absatz 1 Nr. 5 BGB genannten Sparkassen und Kreditinstituten sowie bei den Hinterlegungsstellen am Amtsgericht zu hinterlegen. Die Hinterlegung erfolgt mit dem Vermerk, dass die Herausgabe der Papiere nur mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung erfolgen darf. Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine als Betreuer, Ehegatten, Eltern, Abkömmlinge des Betreuten als Betreuer sowie Vereins- und Behördenbetreuer sind kraft Gesetzes erneut von der Hinterlegung befreit.
Schuldbuchforderungen
    Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land müssen mit einer Vereinbarung beschränkt werden, wonach Verfügungen über die Schuldbuchforderungen nur mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung möglich sind. Mit diesem Sperrvermerk kann der Betreuer ohne Genehmigung des Gerichts nicht mehr über diese Schuldbuchforderungen verfügen. Betreuungsbehörden und Betreuungsverein als Betreuer, Ehegatten, Eltern, Abkömmlinge des Betreuten als Betreuer sowie Vereins- und Behördenbetreuer sind kraft Gesetzes erneut hiervon befreit.
Sicherungsmaßnahmen des Betreuers
    Schadenersatz
    Der Betreuer unterliegt der Verpflichtung, Vermögenswerte des Betreuten sicher aufzubewahren und gegen Diebstahl, Brand oder Wertverlust zu sichern. Verstößt er gegen diese Auflage, macht er sich schadenersatzpflichtig, sofern daraus ein Schaden entsteht.
    Der Betreuer kann jederzeit ein Schließfach bei einer Bank anmieten. Dies bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung. Auch die Entnahme von eingelegten Wertsachen ist genehmigungsfrei. Nicht möglich ist jedoch die Hinterlegung von Wertgegenständen des Betreuten im Tresor des Betreuers. Dies widerspräche dem Grundsatz der strikten Trennung des Vermögens des Betreuers vom Vermögen des Betreuten.
Konten, Abhebungen und Überweisungen
Girokonten
    Rahmenvertrag und Ansprüche
    Ein Girokonto beinhaltet mehrere Verträge. Zunächst geht es um den eigentlichen Zahlungsdienstrahmenvertrag, dann die Kontokorrentabrede und schließlich um einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag. Durch den unregelmäßigen

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