Betreuung von Angehoerigen
Vermögen nach Berücksichtigung eines Freibetrags und des gesetzlich garantierten Schonvermögens zur Bezahlung des Betreuers ausreicht (nach § 1836c BGB). Anders als bei mittellosen Personen kann der Berufsbetreuer bei Personen mit Vermögen pauschal mehr Stunden nach den folgenden Tabellen abrechnen:
Betreute Person mit Vermögen, die in einem Heim lebt
In den ersten drei Monaten der Betreuung
5,5 Stunden je Monat
Im vierten, fünften und sechsten Monat
4,5 Stunden je Monat
Im siebten bis zwölften Monat
4 Stunden je Monat
Ab dem 13. Monat
2,5 Stunden je Monat
Betreute Person mit Vermögen, die nicht in einem Heim lebt
In den ersten drei Monaten der Betreuung
8,5 Stunden je Monat
Im vierten, fünften und sechsten Monat
7 Stunden je Monat
Im siebten bis zwölften Monat
6 Stunden je Monat
Ab dem 13. Monat
4,5 Stunden je Monat
Aufwendungsersatz
Beim Berufsbetreuer sowie beim Vereinsbetreuer sind die Auslagen in den Stundensätzen von 27, 33,50 und 44 Euro pauschal enthalten. Die Auslagen können demnach nicht zusätzlich abgerechnet werden. Einzige Ausnahme ist, wenn der Berufsbetreuer eigene „berufliche Dienste“ getätigt hat.
Entnahme aus Vermögen
Somit kommen die nachfolgend aufgezählten Aufwendungen nur für den ehrenamtlichen Betreuer, den Behördenbetreuer, die Betreuungsbehörde als Betreuer, den Verein als Betreuer, den Sterilisationsbetreuer oder den Betreuer bei Verhinderung des Hauptbetreuers in Betracht. Die Aufwendungen dürfen nur geltend gemacht werden, wenn den Umständen nach der Betreuer sie für erforderlich erhalten durfte. Ist der Betreute vermögend, kann der Betreuer sich das Geld unmittelbar aus dem von ihm verwalteten Vermögen entnehmen.
Aufwendungen sind unter anderem:
die Fahrtkosten für Besuche beim Betreuten oder die Fahrt zu Behörden,
Fotokopien an eigenen Geräten, soweit sie zweckmäßig sind,
Porto, Telefon, Telefaxkosten, notwendige Übernachtungskosten,
delegierte Aufgaben an Hilfskräfte, soweit sie für die Betreuung notwendig waren.
Unter Aufwendungen in diesem Bereich fallen nicht:
ein Vermögensschaden, den der Betroffene bei der Ausführung erleidet,
ein Zeitaufwand, der nicht mit einem konkreten Verdienstausfall verbunden ist,
Auslagen für den Lebensunterhalt für den Betreuten,
allgemeine Bürounkosten (Miete oder Personal) des Betreuers,
allgemeine Fachliteratur.
Ergänzungsbetreuer
Die Aufzählungen sind nicht abschließend. Die Kosten eines Ergänzungsbetreuers variieren bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung des Hauptbetreuers. Wird ein Ergänzungsbetreuer, der seine Tätigkeit nicht beruflich ausübt, bei rechtlicher Verhinderung des Hauptbetreuers bestellt, so kann er abhängig vom Grad seiner Vorbildung nur Stundensätze in Höhe von 19,50, 25 oder 33,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Ersatz der Auslagen geltend machen. Eine rechtliche Verhinderung liegt vor bei Geschäften zwischen Betreuer und Betreutem. Liegt dagegen eine tatsächliche Verhinderung des Betreuers vor, etwa wenn er in Urlaub geht, kann der Ergänzungsbetreuer die normalen Stundensätze abhängig vom Grad seiner Bildung geltend machen.
Anhang 1
Patientenverfügung
Quelle: Bundesministerium der Justiz. Die aktuelle Fassung der Formulierungshilfen, die das Justizministerium veröffentlicht hat, können Sie im Internet unter www.bmj.bund.de herunterladen.
Die Textbausteine verstehen sich lediglich als Anregungen und Formulierungshilfen und können eine fundierte Beratung durch einen Experten (siehe dazu Anhang 4 ) nicht ersetzen.
Muster
Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung
1. Eingangsformel
Ich ... (Name, Vorname, geboren am, wohnhaft in) bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann …
2. Exemplarische Situationen, für die die Verfügung gelten soll
Wenn ich
mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde.
mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist.
in Folge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärztinnen oder Ärzte (können namentlich benannt werden) aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Dies gilt für direkte Gehirnschädigung z.B. durch
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