Betreuung von Angehoerigen
Beeinflussung des Betreuten eher bei Familienangehörigen des Betreuten als bei Betreuern. So wurde die Einführung einer gesetzlichen Regelung als auch eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Heimgesetzes auf Betreuer abgelehnt. Bedenken bestehen zum einen aus verfassungsrechtlichen Gründen, da ein Verbot ein Eingriff in die Testierfähigkeit des Betreuten wäre. Zum anderen sollen familienangehörige Betreuer durch ein Zuwendungsverbot nicht von der Übernahme des Betreueramtes abgehalten werden. Die Rechtsprechung hat jedoch schon mehrfach Anlass gehabt, Testamente von Betreuten zugunsten des Betreuers wegen sittenwidriger Beeinflussung des testierenden Betreuten zu prüfen.
Sittenwidrigkeit
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einer Entscheidung festgestellt, dass es das Gesetz als sittenwidrig missbilligt, wenn ein Betreuer seine ihm gerichtlich verliehene Vertrauensstellung und seinen persönlichen Einfluss auf den Betreuten benutzt, um gezielt darauf hinzuwirken, dass ein infolge seiner geistigen Behinderung leicht beeinflussbarer Betreuter per Testament ohne reifliche Überlegung über erhebliche Vermögenswerte zugunsten des Betreuers verfügt. Für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit reicht es nach dieser Entscheidung aus, dass sich der Betreuer, der durch die von ihm herbeigeführte letztwillige Verfügung bedacht ist, der Tatumstände bewusst ist, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt.
Im Ergebnis dürfte einer Erbeinsetzung zugunsten eines Betreuers der Geruch der unzulässigen Beeinflussung anhaften. Dies werden in jedem Fall die nicht bedachten und übergangenen Verwandten des Betreuten so sehen. Wenn ein Betreuter den ernstlichen Willen hat, den Betreuer zum Erben einzusetzen, so sollte der Betreuer den Betreuten veranlassen, im Rahmen der Errichtung des Testaments einen Berater seiner Wahl hinzuzuziehen. Ein auf das Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt, der die Interessen des Betreuten zu vertreten hat, wird im Rahmen der Testamentsberatung und -errichtung kritisch die Willensbildung des Betreuten hinterfragen und insbesondere die Frage der Testierfähigkeit eingehend prüfen (eventuell mit einem Arzt, der sich konkret auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung zur Frage der Testierfähigkeit schriftlich äußert). Für die spätere Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Erben hat diese Vorgehensweise für den Betreuer einen nicht zu unterschätzenden Vorteil. Sowohl der Rechtsanwalt als auch der Arzt stehen ihm im Streit mit den gesetzlichen Erben als Zeugen zur Verfügung!
EXPERTENTIPP
Die Erbeinsetzung eines Betreuers hat in jedem Fall ein starkes „Gschmäckle“, das nicht nur bei Verwandten, sondern auch bei Richtern auf wenig Gegenliebe stoßen wird. Ein Berufsbetreuer sollte sich sehr genau überlegen, ob er seine Reputation bei Gericht als unabhängiger Betreuer durch die Annahme einer Erbschaft gefährden möchte.
Das Testament zugunsten des Pflegeheims
Blumen
Nach dem Heimgesetz des Bundes ist es dem Träger eines Pflegeheims untersagt, sich von Bewohnerinnen oder Bewohnern oder Bewerberinnen oder Bewerbern um einen Heimplatz Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Gleiches gilt für das Personal des Pflegeheims, soweit es sich bei den Zuwendungen nicht um „geringwertige Aufmerksamkeiten“ (Blumenstrauß, Pralinen) handelt. Damit sind grundsätzlich letztwillige Verfügungen eines Erblassers, der sich in einem Heim befunden hat, zugunsten des Heimträgers oder der dort beschäftigten Personen unwirksam.
Mit der Umsetzung der Föderalismusreform haben die Bundesländer die Kompetenz erhalten, auf dem Gebiet des Heimrechts eigene Regelungen zu schaffen. Von dieser Gesetzgebungskompetenz haben die meisten Bundesländer mittlerweile Gebrauch gemacht. In den Landesheimgesetzen wird grundsätzlich am Verbot von Zuwendungen an Träger, Leitung, Mitarbeiter und sonstige Beschäftigte festgehalten. Hierbei ist zu beachten, dass ein Testament zugunsten von Pflegeheimen und Pflegepersonal nur dann unwirksam ist, wenn es im Einvernehmen oder im Wissen der Bedachten verfasst wurde. Zudem besteht nach den meisten Heimgesetzen der Länder die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen (§ 14 Absatz 6 Heimgesetz).
Was ist ein Heim?
Hinzuweisen ist darauf, dass in den verschiedenen Landesgesetzen eine Abkehr vom bisherigen Heimbegriff erfolgt ist. Es gibt nunmehr nicht nur die Kategorien „Heim“ oder „Nichtheim“,
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