Betreuung von Angehoerigen
sondern auch „stationäre Einrichtungen“, „Wohngemeinschaften“, „Wohngruppen“ und „Servicewohnen“, die mehr und mehr als „Heim“ betrachtet werden. Jedes Bundesland folgt bei der Begriffswahl offensichtlich seinen eigenen Vorstellungen. Eine Abstimmung aller Länder zur Bildung einheitlicher Begriffskategorien ist nicht erfolgt! Das heißt, dass die Problematik der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen zugunsten von Pflegeheimen – im weitesten Sinne – immer nur unter Beachtung der jeweiligen Regeln der jeweils geltenden Heimgesetzgebung des entsprechenden Bundeslandes beantwortet werden kann. In Kraft getreten sind folgende Landesgesetze bisher:
Baden-Württemberg: Landesheimgesetz vom 01.07.2008
Bayern: Pflege- und Wohnqualitätsgesetz vom 01.08.2008
Nordrhein-Westfalen: Wohn- und Teilhabergesetz vom 10.12.2008
Saarland: Landesheimgesetz Saarland vom 07.05.2009
Schleswig-Holstein: Selbstbestimmungsstärkungsgesetz vom 01.08.2009
Brandenburg: Pflege- und Betreuungswohngesetz vom 1.1.2010
Hamburg: Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 1.1.2010
Rheinland-Pfalz: Wohnformen- und Teilhabergesetz vom 1.1.2010
Im Ergebnis ist trotz der Vielzahl der hinzugekommenen gesetzlichen Regelungen festzuhalten, dass alle Bundesländer grundsätzlich am Verbot von Zuwendungen an Träger oder Personal von Pflegeheimen – in ihren verschiedensten Ausgestaltungen – festhalten. Ob Ausnahmen gewährt werden oder nicht, ist in jedem konkreten Einzelfall anhand des jeweiligen Landesgesetzes zu prüfen und zu ermitteln.
KAPITEL 19
Die Kosten der Betreuerbestellung, Vergütung des Betreuers
Mittellosen Menschen kann weder der Staat noch ein Betreuer in die Tasche greifen. In den einschlägigen Kosten-Regelungen für die Bestellung von Betreuern und Honorare bleiben arme Leute vor Forderungen bewahrt. Betreute Personen, die über Vermögen verfügen, müssen hingegen selbst für die anfallenden Kosten aufkommen.
IN DIESEM KAPITEL ERFAHREN SIE,
wie hoch die Gerichtskosten bei einem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers sind,
was Sachverständige für Gutachten abrechnen können,
was Betreuer als Honorar oder Aufwandsentschädigung erhalten.
Kostengrundsätze
Die Vergütung und der Aufwendungsersatz für die unterschiedlichen Betreuerarten sind in verschiedenen Gesetzen geregelt. Es sind insbesondere §§ 1835, 1835a, 1836 BGB und das sogenannte VBVG (= Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) anzuwenden.
Gotteslohn
Eine Person, die die Betreuung nicht berufsmäßig ausübt, arbeitet grundsätzlich unentgeltlich. Das Betreuungsgericht kann eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn das Vermögen des Betreuten und der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies rechtfertigen. Ist der Betreute ohne Vermögen, erhält der nicht berufsmäßige Betreuer keine Vergütung, sondern eine Aufwandsentschädigung (nach § 1835a BGB). Für die Höhe einer Vergütung gibt es keine Tabelle oder Taxe.
Stundensatz
Dem Berufsbetreuer muss das Betreuungsgericht eine Vergütung bewilligen (§§ 1908i, 1836 Absatz 1 Satz 2 BGB; § 1 Absatz 2 Satz 1 VBVG). Ist der Betreute mittellos, wird der Berufsbetreuer aus der Staatskasse bezahlt. In den Stundensätzen ist die Umsatzsteuer inbegriffen. Gleiches gilt für Aufwendungen. Nur Aufwendungen im Sinne beruflicher Dienste können gesondert abgerechnet werden (Beispiel: ein Rechtsanwalt ist Betreuer und führt für den Betreuten einen Prozess).
Die gerichtlichen Kosten des Betreuungsverfahrens
Das Betreuungsgericht stellt bei Anordnung einer Betreuung dem Betroffenen Gebühren und Auslagen in Rechnung. Dabei wird für jedes angefallene Kalenderjahr eine Gebühr von 5 Euro für jede angefangene 5.000 Euro Vermögen erhoben.
Jahresgebühr
Berechnungsgrundlage ist das Nettovermögen. Grundstücke werden mit dem Verkehrswert angesetzt. Bei einer Betreuung dürfen maximal 200 Euro erhoben werden. Die Kosten werden nur erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt. Ein „angemessenes Hausgrundstück“, das der Betroffene und/oder bestimmte Angehörige bewohnen, wird nicht berücksichtigt. Für das Jahr, in dem das Gericht tätig wird, und das folgende Kalenderjahr ist nur eine Jahresgebühr zu zahlen. Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über, bildet das Verfahren eine Einheit. Es wird nur eine Jahresgebühr erhoben.
Honorare
Auslagen des Gerichts, insbesondere das
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