Betreuung von Angehoerigen
Honorar des Sachverständigen und die Reisekosten des Richters (Anhörung des Betroffenen), werden dem Betroffenen in Rechnung gestellt, soweit er vermögend ist. Gleiches gilt, wenn die Staatskasse an den Verfahrenspfleger Gelder bezahlt hat und der Betreute nicht mittellos ist. Wenn keine Betreuung angeordnet wird, fallen auch keine gerichtlichen Gebühren und Auslagen an. Wenn eine Person das Verfahren jedoch „grob schuldhaft“ verursacht, beispielsweise eine Betreuung anregt, um einem Nachbarn einen Schrecken einzujagen oder einen verhassten Verwandten zu schikanieren, so kann das Gericht sich mit einer Rechnung revanchieren.
Rentenzahlung
Leistet die Staatskasse das Honorar an einen bestellten Betreuer vor, so kann sie das ausgelegte Geld vom Betreuten zurückholen (im Rahmen des § 1836c BGB). Dies greift zum Beispiel, wenn der Betreute die Vergütung nur in Raten zahlen kann oder vermögende Verwandte nicht freiwillig die Unterhaltsansprüche erfüllen. Der Ersatzanspruch gegen den Betreuten verjährt nach drei Jahren.
Beauftragt eine Person oder ihre Familie vor, während oder nach einem Betreuungsverfahren einen Rechtsanwalt mit der Interessenvertretung, so entstehen Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Gebührenwert richtet sich nach der Bedeutung der Angelegenheit. Im Regelfall werden 10 Prozent des Vermögens als Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit angenommen, wenn es bei einer Vermögensbetreuung zum Beispiel um einen Verstoß des Betreuers gegen die ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens des Betreuten geht.
Die Kosten des ärztlichen Sachverständigen
Ein Sachverständiger wird vom Gericht nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) bezahlt. Bei Gutachten kann ein Sachverständiger je nach Zweck Honorare für geleistete Arbeitsstunden in Rechnung stellen:
Anordnung der Betreuung (60 €),
Verlängerung der Betreuung (50 €),
Unterbringung oder Geschäftsfähigkeit (85 €),
Schreibauslagen, Fahrtkosten, sonstige Auslagen und Umsatzsteuer kommen hinzu.
Nur dann, wenn es zu entsprechenden Anordnungen kommt, hat ein vermögender Betroffener der Staatskasse die Kosten zu erstatten. Wer mittellos ist, bleibt verschont von Forderungen.
Gotteslohn und Aufwandsentschädigung
Vergütung nur auf Antrag
Grundsätzlich arbeitet ein Betreuer, der die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausübt, für Gotteslohn. Das Betreuungsgericht kann jedoch eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn das Vermögen des Betreuten und der Umfang oder die Schwierigkeit des Betreuungsgeschäfts dies rechtfertigen. Hat der Betreute kein Vermögen, erhält der nicht berufsmäßige Betreuer eine Aufwandsentschädigung. Für die Höhe der Vergütung gibt es keine Tabelle. Vorgeschlagen werden Sätze, die sich prozentual am Reinvermögen orientieren oder nach Zeitaufwand abzurechnen sind. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt nur auf Antrag des Betreuers.
Die Vergütung des Berufsbetreuers
Ein Berufsbetreuer, der einen mittellosen Menschen betreut, erhält als Vergütung abhängig von seiner Ausbildung 27, 33,50 oder 44 Euro pro Stunde. Die Zahl der pauschal abrechenbaren Arbeitsstunden ergibt sich aus folgenden Tabellen:
Mittelloser Betreuter mit gewöhnlichem Aufenthalt
in einem Heim
In den ersten drei Monaten der Betreuung
4,5 Stunden je Monat
Im vierten, fünften und sechsten Monat
3,5 Stunden je Monat
Im siebten bis zwölften Monat
3 Stunden je Monat
Ab dem 13. Monat
2 Stunden je Monat
Betreute Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
nicht in einem Heim hat
In den ersten drei Monaten der Betreuung
7 Stunden je Monat
Im vierten, fünften und sechsten Monat
5,5 Stunden je Monat
Im siebten bis zwölften Monat
5 Stunden je Monat
Ab dem 13. Monat
3,5 Stunden je Monat
Vermögende zahlen Betreuer
Aus der Multiplikation der Stunden und der Vergütungssätze ergibt sich ein Bruttoverdienst einschließlich Umsatzsteuer und Auslagen. Der Betreuer kann seine Rechnung immer erst nach Ablauf von jeweils drei Monaten an das zuständige Betreuungsgericht schicken. Eine betreute Person, die über Vermögen verfügt, muss den Betreuer selbst bezahlen. Die Festsetzung der Vergütung hat der Berufsbetreuer beim Betreuungsgericht zu beantragen. Anschließend kann er die festgesetzte Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten entnehmen, das heißt, sich den Betrag selbst überweisen.
Ein Betreuter ist vermögend und demnach nicht mittellos, wenn sein Einkommen und sein
Weitere Kostenlose Bücher