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Betreuungsfall - was nun

Betreuungsfall - was nun

Titel: Betreuungsfall - was nun Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Maria Demirci
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wird über seine Aufgaben unterrichtet. Die Unterrichtung des Betreuers soll sicherstellen, dass er über seine Rechte und Pflichten ausreichend informiert und sich seiner Rolle als gesetzlicher Vertreter des Betreuten bewusst ist. Durch die Unterrichtung soll sichergestellt werden, dass der Betreuer sein Amt in ausreichendem Maße wahrnehmen und führen kann.
    Die Unterrichtung und mündliche Verpflichtung entfällt bei Berufsbetreuern, Vereins- und Behördenbetreuern sowie bei ehrenamtlichen Betreuern, die mehr als eine Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben. Der Grund hierfür ist, dass bei diesen Personen davon ausgegangen 77 werden kann, dass sie ausreichende Kenntnis über das Amt des Betreuers haben.
    Das Gericht hat spätestens nach sieben Jahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung noch vorliegen. Sind die Voraussetzungen weggefallen, ist die Betreuung wieder aufzuheben.
    Ansonsten erlischt die Betreuung automatisch, wenn der Betreute verstirbt.
Eilverfahren
    Betreuungsverfahren nehmen, vor allem bei Hinzuziehung eines Gutachters, einige Zeit in Anspruch. Es gibt jedoch Fälle, in denen rasch gehandelt werden muss. In einem vereinfachten Verfahren kann das Betreuungsgericht durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen, ihn entlassen, seinen Aufgabenkreis vorläufig erweitern oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Diese Eilmaßnahmen sind jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sie treten automatisch nach sechs Monaten außer Kraft. Wird ein Sachverständiger angehört, kann das Gericht weitere einstweilige Anordnung erlassen, wobei die einstweilige Anordnung die Gesamtdauer von einem Jahr nicht überschreiten darf.
    In besonders dringenden Fällen kann das Gericht sogar anstelle eines Betreuers selbst die notwendigen Maßnahmen treffen.
78 Unterbringungsverfahren
    Für freiheitsentziehende Maßnahmen auf zivilrechtlicher Basis, also durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten, sowie auf öffentlich-rechtlicher Basis nach den Landesgesetzen zum Schutz psychisch Kranker gelten ähnliche Grundsätze wie im Verfahren der Betreuerbestellung.
    Ordnet das Betreuungsgericht eine Unterbringung an oder genehmigt es eine solche, ist die Dauer der Unterbringung auf höchstens ein Jahr zu befristen. Zeichnet sich eine längere Unterbringungsbedürftigkeit ab, kann diese auf höchstens zwei Jahre befristet werden. Eine Verlängerung der Unterbringung ist möglich. Erfolgt die Unterbringung auf Grundlage einer einstweiligen Anordnung, so darf sie eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten.
Kann gegen die Gerichtsentscheidung vorgegangen werden?
    Gegen die Bestellung eines Betreuers kann der Betroffene selbst Beschwerde, also Rechtsmittel, einlegen. Die Beschwerdefrist beträgt in der Regel einen Monat.
    Achtung
    In bestimmten Fällen muss die Beschwerde sogar innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden! Dies betrifft gerichtliche Entscheidungen, die im Wege der einstweiligen Anordnung (Eilverfahren) ergangen sind oder die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand haben.
    79 Hat der Betroffene die Betreuung selbst beantragt, so haben die Angehörigen kein Beschwerderecht. Hat das Gericht die Betreuung von Amts wegen angeordnet, also beispielsweise auf Anregung eines Angehörigen, haben außer dem Betreuten folgende Personen ein eigenes Beschwerderecht gegen die Anordnung der Betreuung:
    Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, wenn sie vom Betreuten nicht dauernd getrennt leben, Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlinge des Betroffenen sowie dessen Geschwister
Vertrauensperson des Betroffenen
    Die vorgenannten Personen haben jedoch nur dann ein eigenes Beschwerderecht, wenn sie am gerichtlichen Betreuungsanordnungsverfahren beteiligt worden sind.
    Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in seiner Entscheidung zugelassen hat.
    Achtung
    Rechtsbeschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegt werden.
    Die Rechtsbeschwerde muss ausnahmsweise in folgenden Fällen nicht gesondert zugelassen werden:
    Bestellung eines Betreuers
Aufhebung einer Betreuung
80 Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehaltes
Unterbringungssachen mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
    Welches

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