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Betreuungsfall - was nun

Betreuungsfall - was nun

Titel: Betreuungsfall - was nun Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Maria Demirci
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es immer darauf ankommt, welchen Betrag man insgesamt abheben möchte. Der Betreuer soll die gesetzlichen Schutzvorschriften nicht durch Abhebung von Beträgen unter der Genehmigungsgrenze von 3.000,00 € umgehen können.
    69 Des Weiteren, wenn
    der Anspruch zu den Nutzungen (z. B. Erhalt von Mietzahlungen) des Betreuten gehört,
der Anspruch das Guthaben auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Betreuer angelegt hat,
der Anspruch auf Erstattung von Kosten oder Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.
    Auf den Punkt gebracht
Im Rahmen der Vermögenssorge hat der Betreuer die finanziellen Interessen des Betreuten zu schützen.
Hierfür muss er Ansprüche des Betreuten verfolgen und unberechtigte Ansprüche Dritter abwehren.
Die meisten Rechtsgeschäfte im Bereich der Vermögenssorge muss sich der Betreuer vom Betreuungsgericht genehmigen lassen. Der Betreuer sollte rechtszeitig vor Vornahme des Rechtsgeschäfts das Betreuungsgericht schriftlich informieren und die Erteilung der Genehmigung anregen.
Ist die vorherige Erteilung der Genehmigung zum Abschluss eines Vertrages nicht möglich, ist der Geschäftspartner auf den Genehmigungsvorbehalt aufmerksam zu machen.

70 Das gerichtliche Betreuungsverfahren
Wie kommt es zu einem Betreuungsverfahren?
    Das Betreuungsverfahren kann durch einen Antrag des Betroffenen selbst eingeleitet werden.
    Achtung
    Körperlich behinderten Betroffenen kann nur auf eigenen Antrag hin ein Betreuer zur Seite gestellt werden!
    In den übrigen Fällen entscheidet das Betreuungsgericht auch ohne Antrag des Betroffenen von Amts wegen. Angehörige, Nachbarn des Betroffenen oder Mitarbeiter eines Pflegeheims können keinen eigenen Antrag stellen; sie können dem Betreuungsgericht aber eine entsprechende Anregung geben. Das Gericht eröffnet dann von Amts wegen ein Betreuungsverfahren.
Welches Gericht ist zuständig?
    Zuständig für die Betreuerbestellung ist in erster Linie das Amtsgericht und innerhalb des Amtsgerichts das Betreuungsgericht des Ortes, an dem der Betroffene zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt befindet sich dort, wo der Betroffene sich hauptsächlich aufhält.
71 Wie ist die Stellung des Betroffenen im Verfahren?
    Der Betroffene ist auf jeden Fall verfahrensfähig. Das bedeutet, dass er selbst Anträge stellen und gegen die gerichtliche Entscheidung mit Rechtsmitteln angehen kann.
    Der Richter muss den Betroffenen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – vor der Anordnung der Betreuung persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen. Die Anhörung muss dabei nicht im Gericht stattfinden. Das Gericht soll sich in der persönlichen Umgebung des Betroffenen einen Eindruck von seiner Persönlichkeit verschaffen, wenn er dies möchte oder das Gericht dies für sinnvoll hält. In den meisten Fällen findet deswegen die Anhörung des Betroffenen in seiner Wohnung statt, außer der Betroffene widerspricht dem Besuch in seiner Wohnung.
    Keine persönliche Anhörung nötig
    In den folgenden zwei Fällen, kann das Gericht von der persönlichen Anhörung absehen:
Ein eingeholtes ärztliches Gutachten (ärztliches Zeugnis oder Attest genügen nicht) bestätigt, dass für den Betroffenen erhebliche gesundheitliche Nachteile durch die Anhörung zu befürchten sind.
Der Betroffene ist nicht in der Lage, seinen Willen kundzutun.
    An der Anhörung nehmen neben dem Betroffenen und dem Richter nur der Sachverständige und ein für den Betroffenen bestellter Verfahrenspfleger teil.
    72 Achtung
    Der Verfahrenspfleger hat ein Anwesenheitsrecht bei der Anhörung des Betroffenen, auch wenn dieser der Anwesenheit widersprochen hat. Dasselbe gilt für den Sachverständigen.
    Auf Wunsch des Betroffenen können aber auch Vertrauenspersonen hinzugezogen werden. Angehörige, behandelnde Ärzte oder auch die als Betreuer vorgesehene Person können der Anhörung beiwohnen, sofern der Betroffene nicht widerspricht.
    Der Betroffene kann in Ausnahmefällen zwangsweise dem Betreuungsgericht vorgeführt werden. Zu einer solchen Maßnahme darf jedoch nur gegriffen werden, wenn der Betroffene vor der Anhörung bereits einmal geäußert bzw. gezeigt hat, dass er am Gerichtsverfahren nicht mitwirken will.
    Achtung
    Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs darf der Betroffene in einem Betreuungsverfahren nicht gegen seinen Willen in

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