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Betreuungsfall - was nun

Betreuungsfall - was nun

Titel: Betreuungsfall - was nun Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Maria Demirci
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Erfordernis einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung besteht, befreit werden. Der Antrag ist beim Betreuungsgericht zu stellen.
    Für die Frage, wovon befreit werden kann, sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Die erste Gruppe betrifft vorrangig die Sicherheit der Geldanlage.
    Sichere Geldanlage
    Die Geldanlage gilt als sicher, wenn sie Zinsen abwirft und nicht spekulativ ist.
    Die zweite Gruppe zielt vorrangig auf den Schutz des Betreuten vor Veruntreuung durch den Betreuer ab.
    Veruntreuungsschutz
    Dem Schutz des Betreuten vor Veruntreuung dienen
die Einrichtung einer Kontosperrung,
Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere.
    Es existieren zwei verschiedene gesetzliche Befreiungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
    Bei der ersten Befreiungsmöglichkeit ist Voraussetzung, dass das Wohl bzw. das Interesse des Betreuten nicht gefährdet 66 ist. Die Befreiung vom Genehmigungserfordernis wird vom Betreuungsgericht erteilt, wenn
    der Umfang der Vermögenssorge die Befreiung rechtfertigt und
eine Gefährdung des Vermögens des Betreuten nicht zu befürchten ist.
    In der Regel liegt ein geringer Umfang der Vermögenssorge vor, wenn das bewegliche Vermögen (Grundbesitz wird dabei nicht berücksichtigt) des Betreuten den Betrag von 6.000,00 € nicht übersteigt. Das bewegliche Vermögen umfasst unter anderem Bargeld, Schmuck, Haushaltsgegenstände etc.
    Die Gefährdung des Vermögens des Betreuten kann bei Vorliegen von Umständen angenommen werden, die ihre Ursache in der Art des Vermögens haben. Insbesondere spekulative Anlagen bedürfen einer besonderen Überwachung. In diesen Fällen wird vom Genehmigungserfordernis keine Befreiung durch das Betreuungsgericht erteilt werden.
    Die zweite, gesetzliche Befreiungsmöglichkeit setzt voraus, dass wegen der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Betreuers eine Gefährdung des Vermögens des Betreuten nicht zu befürchten ist.
Allgemeine Ermächtigung
    Bei sämtlichen für den Betreuten zu tätigenden Rechtsgeschäften muss der Betreuer grundsätzlich für jedes einzelne Rechtsgeschäft die Genehmigung des Gerichts einholen. 67 Dies kann die Arbeit des Betreuers erheblich behindern, da mit jedem Antrag ein großer Zeitaufwand verbunden ist.
    Das Gesetz sieht deswegen vor, dass der Betreuer ausnahmsweise eine allgemeine Ermächtigung einholen kann.
    Für folgende Tätigkeiten kann eine allgemeine Ermächtigung beantragt werden:
    Forderungseinziehung
Kreditaufnahme
Wechselbegebung
Bürgschaften
    Die Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung dient der Erleichterung der Vermögensverwaltung durch den Betreuer und zusätzlich der Entlastung der Gerichte. Die Gerichte müssen weniger Genehmigungsverfahren durchführen.
    Allgemeine Ermächtigung
    Frau Sehnert lebt in einem Seniorenzentrum und steht teilweise unter Betreuung. Der Aufgabenkreis der Vermögenssorge wurde dem Betreuer B übertragen. Frau Sehnert verfügt über erhebliches Vermögen und erhält deswegen regelmäßig höhere Zahlungen. Die Kosten für ihr Seniorenzentrum belaufen sich daneben auf 3.000,00 € monatlich.
    Der Betreuer B beantragt nun beim Betreuungsgericht, ihm eine allgemeine Ermächtigung für Bankgeschäfte bis zueiner Höhe von 4.000,00 € zu erteilen. Zur Begründung seines Antrages führt er an, dass von der allgemeinen Ermächtigung nicht nur umfasst sein soll, dass er monatlich die 3.000,00 € Heimkosten vom Konto von Frau Sehnert abbuchen lassen kann, sondern dass sie ihm auch ermöglicht, 68 weitere möglicherweise anfallende Rechtsgeschäfte (s. Aufzählung oben) für Frau Sehnert bis zu einer Höhe von insgesamt 1.000,00 € vorzunehmen. Andernfalls müsste sich B jedes einzelne Rechtsgeschäft, das über die Abbuchung der Heimkosten hinausgeht, vor der Vornahme extra genehmigen lassen.
Genehmigungsfreie Geschäfte
    Das Gesetz sieht zusätzlich in einem abschließenden Katalog vor, dass bestimmte Handlungen des Betreuers keinem Genehmigungserfordernis unterliegen. Diese fünf gesetzlich normierten Ausnahmen sind:
    Die Annahme einer geschuldeten Leistung, wenn
    der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht,
der Anspruch nicht mehr als 3.000,00 € beträgt.
    Gesamte Transaktion im Fokus
    Der Betreuer B möchte vom Konto des Betreuten insgesamt einen Betrag von 6.000,00 € abheben. Am 10.8.2013 hebt er zunächst 3.000,00 € ab. Am 12.8.2013 hebt er die restlichen 3.000,00 € ab.
    Diese Transaktion ist insgesamt genehmigungspflichtig, da

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