Betreuungsfall - was nun
Rechtsmittel jeweils einzulegen ist, ergibt sich aus den Rechtsmittelbelehrungen des Gerichts. Diese Belehrungen hat das Gericht bei jeder Entscheidung beizufügen.
Hinweis
Im Zweifel ist ein im Betreuungsrecht versierter Rechtsanwalt rechtzeitig vorab hinzuzuziehen, wenn es um die Einlegung von Rechtsmitteln geht.
Gegen Beschlüsse auf Festsetzung der Vergütung ist Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen.
Auf den Punkt gebracht
Für Betreuungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig.
Betreuungsverfahren werden auf Antrag des Betroffenen oder auf Anregung von Angehörigen, Nachbarn etc. eingeleitet.
Hält das Gericht die Anordnung der Betreuung für erforderlich, wird ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.
Gegen unerwünschte Entscheidungen des Betreuungsgerichts kann mithilfe der Beschwerde vorgegangen werden.
81 Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Zur Vermeidung einer Betreuung ist es – vor Eintritt des Betreuungsfalles – sinnvoll, eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung zu errichten. Liegt eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung vor, wird in der Regel kein Betreuungsverfahren eingeleitet bzw. für die entsprechenden Aufgabenkreise kein Betreuer bestellt.
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Jeder Mensch kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Situation kommen, dass er alle bzw. wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbst regeln kann.
Ein Irrglaube ist, dass in diesen Situationen die Betroffenen von ihren Angehörigen vertreten werden können. Lediglich Eltern können ihre minderjährigen Kinder vertreten. Eine Vertretung kraft Gesetzes scheidet in allen anderen Fällen aus. Eltern können daher ihre volljährigen Kinder nicht vertreten und umgekehrt. Gleiches gilt für Ehegatten und Lebensgefährten.
Durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann die gesetzlich nicht vorgesehene Vertretungsmacht künstlich hergestellt und eine Person zur Vornahme rechtswirksamer Handlungen ermächtigt werden, an denen der Betroffene selbst infolge eigener Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit gehindert ist.
82 Von einer Vorsorgevollmacht spricht man, wenn die Vollmacht aus Gründen der späteren alters-, unfall- oder krankheitsbedingten Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit des Vollmachtgebers erteilt wird. Die Vorsorgevollmacht kann sich dabei auf alle Lebensbereiche erstrecken und den Bevollmächtigten berechtigen, über alle anstehenden vermögensrechtlichen und persönlichen Fragen zu entscheiden. Die Vollmacht kann aber auch auf einzelne Lebensbereiche begrenzt werden, z. B. den Vermögensbereich.
Achtung
Wird die Vollmacht nur auf bestimmte Aufgabenkreise beschränkt, kann für andere Aufgaben eine Betreuerbestellung erforderlich werden. Das Betreuungsgericht kann unter Umständen auch den vom Betroffenen benannten Bevollmächtigten für die ergänzenden Aufgaben als Betreuer auswählen. Sind Bevollmächtigter und Betreuer aber nicht ein und dieselbe Person, kann dies zu Konflikten führen.
Umfasst die Vollmacht in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht alle Aufgabenbereiche des täglichen Lebens, spricht man von einer Generalvollmacht. Die Formulierung „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ in einer Generalvollmacht deckt aber mehrere wichtige Fälle nicht ab.
Durch Generalvollmacht nicht abgedeckte Fälle
Der Bevollmächtigte kann in folgenden wichtigen Fällen nicht anstelle des Betroffenen Entscheidungen treffen:
83 Zustimmung zu einer ärztlichen Untersuchung, Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff, wenn hierbei Lebensgefahr für den Betroffenen besteht oder dadurch ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist
Zustimmung zu einer geschlossenen Unterbringung oder freiheitsbeschränkenden Maßnahme (z. B. Anbringung eines Bettgitters)
Einwilligung zur Organspende
Das Gesetz verlangt in diesen Fällen, dass die Vollmacht die oben genannten Befugnisse ausdrücklich bezeichnet und schriftlich verfasst worden ist.
Achtung
Bei der Unterbringung des Vollmachtgebers sowie der Ergreifung unterbringungsähnlicher Maßnahmen muss der Bevollmächtigte, genau wie der gesetzliche Betreuer, hierzu vorab die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.
Beim Verfassen einer Vorsorgevollmacht sollte darauf geachtet werden, dass die enthaltenen Regelungen so konkret wie möglich formuliert sind. Soweit möglich, sollte der gesetzliche Wortlaut für die Formulierung gewählt werden.
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