Das aktuelle Erbrecht
Erbschaft nichts mehr zu tun. Sie haften insbesondere nicht für die Nachlassschulden.
Wenn Sie nicht ausschlagen wollen, so müssen Sie aufpassen, dass Sie Ihre Haftung auf den Nachlass beschränken. Andernfalls haften Sie sogar mit Ihrem Privatvermögen.
Um sich als Erbe auszuweisen, benötigen Sie im Allgemeinen einen Erbschein.
Auf den Pflichtteil verzichten
Ein Abkömmling kann durch Vertrag mit dem künftigen Erblasser auf den Pflichtteil verzichten. Das muss geschehen durch einen notariellen Vertrag. Meist gewährt der Erblasser eine Gegenleistung; dem Abkömmling ist die frühzeitige Zahlung lieber, als den Todesfall abzuwarten.
Achtung: Verzichtet wird vernünftigerweise nur auf den Pflichtteil, nicht aber auf den Erbteil. Der Verzicht auf den Erbteil erhöht die Pflichtteile der übrigen Abkömmlinge. Der Erbteil kann durch Testament entzogen werden.
Anrechnung lebzeitiger Schenkungen
Wer zu Lebzeiten Vermögenswerte unentgeltlich auf die Kinder überträgt, sollte klarstellen, dass dies geschieht, „unter Anrechnung auf den Pflichtteil“ . Nur wenn der Schenkende dies vor oder spätestens bei der Schenkung erklärt, kann es später berücksichtigt werden (§ 2315 Abs. 1 BGB). Der Beschenkte soll selbst entscheiden können, ob er die Schenkung zu Lebzeiten unter diesen Umständen annimmt (siehe auch nachfolgenden Abschnitt).
Die Erklärung, die Schenkung sei auf den Pflichtteil anzurechnen, kann formlos geschehen; sie muss dem Beschenkten aber zugegangen und im Erbfall nachweisbar sein. Wer es richtig machen will, müsste sich eine entsprechende Erklärung vom Beschenkten unterschreiben lassen, die dann in den Unterlagen für die Erben abzuheften wäre. Auch ein Brief oder der Hinweis auf einem Überweisungsträger kann genügen, wenn der Empfang nachweisbar ist.
Anrechnung von Schenkungen auf die Pflichtteilsergänzung
Anders ist es nur, wenn ein Pflichtteilsberechtigter einen finanziellen Ausgleich beansprucht für lebzeitige Schenkungen durch den Erblasser.
Beispiele:
Witwe W hat zwei Kinder. Sie wurde von ihrer Tochter T bis an ihr Lebensende gepflegt; der Sohn hat sich nicht sehen lassen; W hat die T deshalb durch Testament zur Alleinerbin bestimmt. Kurz vor ihrem Tod überschreibt W ihr Grundstück auf die Tochter. Dadurch ist der Nachlass praktisch leer.
Wenn das Grundstück noch vor dem Tod der W auf die Tochter umgeschrieben wurde, gehört es nicht zum Nachlass. Der Sohn könnte aber einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Der Pflichtteilsanspruch des Sohnes berechnet sich dann so, als ob das Grundstück nicht verschenkt worden wäre.
Aber: Auf die Pflichtteils ergänzung , nicht auf den Pflichtteil, muss sich der Fordernde anrechnen lassen, was er selbst als Geschenk erhalten hat. Das gilt (nur in diesem Fall!) auch, wenn bei der Schenkung keine Anrechnung angeordnet worden ist (siehe oben).
Variante:
Im vorigen Beispiel erhielt der Sohn vor 30 Jahren selbst 20 000 DM von der Mutter.
Diese Summe muss er sich auf die Pflichtteils ergänzung anrechnen lassen. Dabei spielt es keine Rolle, wann die Schenkung erfolgte! Die 20 000 DM von damals sind sogar um die Kaufkraftverluste zu bereinigen (indexieren), so dass sich der damalige Betrag gut verdoppeln dürfte. Je länger der Schenkungszeitpunkt zurückliegt, desto höher fällt der anzurechnende Betrag aus.
Witwer W hatte sein umfangreiches Grundstück zu Lebzeiten dem S, seinem einzigen Abkömmling, geschenkt. Später hatte er sich mit S zerstritten und deshalb seine Nichte N zur Alleinerbin eingesetzt. Ein halbes Jahr vor seinem Tod hat er seine umfangreichen Sparguthaben durch Vereinbarungen mit seiner Bank auf seine Nichte übertragen, mit Wirkung zum Todesfall.
Der Nachlass ist leer, weil die Sparguthaben, wenn es richtig vereinbart wurde, durch „Vertrag zugunsten Dritter“ unmittelbar auf die N übergehen. N erhält die Werte als Schenkung, nicht im Erbwege. Bis zu seinem Tod kann W nach Belieben über die Werte verfügen; N ist auf das gesetzt, was beim Tod noch übrig ist. Aber: S muss sich auf seine Pflichtteils ergänzung den Wert des Grundstücks, bereinigt um die Inflationsrate, anrechnen lassen.
Rechtzeitig schenken
Wer es sich leisten kann, sollte schon zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenken, denn was verschenkt wurde, gehört nicht mehr zum Nachlass. Vergehen zwischen der Schenkung und dem Tod mehr als zehn Jahre , gibt es beim Pflichtteil keinen Ausgleich. Das Alles-oder-Nichts-Prinzip gehört
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