Das aktuelle Erbrecht
dem Minderjährigen ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht, weshalb sich die Pflichtteile weiterer Berechtigter verringern.
Beispiel:
Der verwitwete Gerhard hat zwei leibliche Kinder, Paul und Petra. Als sein Ziehsohn Tim sieben Jahre alt war, wurde er von Gerhard adoptiert. Gerhard stirbt, ohne ein Testamtent zu hinterlassen.
Da Tim wie ein eheliches Kind behandelt wird, sind er, Paul und Petra Miterben des Gerhard zu je 1/3. Durch die Adoption haben sich die Erbquoten der leiblichen Kinder daher verringert, von eigentlich 1/2 auf 1/3. Hätte Gerhard ein Testament hinterlassen und Paul und Petra enterbt, stünde beiden nur noch der Pflichtteil in Höhe von je 1/6 zu.
Auch Volljährige können adoptiert werden, wenn dies sittlich gerechtfertigt ist. Gefordert wird ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden. Auch die Adoption Volljähriger begründet die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes, allerdings nur zu dem/den Annehmenden, nicht jedoch zu dessen/deren eigenen Verwandten.
Der Sozialhilferegress
Sozialleistungen , die der Erblasser zu seinen Lebzeiten erhielt, müssen seine Erben unter bestimmten Voraussetzungen zurückerstatten. Zu denken wäre beispielsweise an Arbeitslosengeld I oder II, an Sozialhilfe oder auch an BAföG. Man spricht in diesem Zusammenhang vom Sozialhilferegress .
Arbeitslosengeld II / Sozialgeld
Hat der Erblasser Arbeitslosengeld II (kurz ALG II) erhalten, ist nicht auszuschließen, dass der Erbe vom Leistungsträger aufgefordert wird, bestimmte Beträge zurückzuzahlen, die der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten erhalten hat. Denn erstens besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nur bis zum Todestag. Und zweitens wird es in der Regel monatlich im Voraus gezahlt. Damit können sich Überzahlungen ergeben, die die Erben zu erstatten haben. Die Bundesagentur für Arbeit verzichtet hierauf nach eigenen Informationen oft aus Gründen des Anstands.
Weitaus unangenehmer kann sich daher der Grundsatz der Erben haftung auswirken. Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod insgesamt mehr als 1 700 Euro vom Hilfeträger erhalten, kann der Erbe verpflichtet sein, diese Leistungen zu ersetzen, soweit sie den Betrag von 1 700 Euro übersteigen. Die Ersatzpflicht ist jedoch auf den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
Wichtig: Die Erbenhaftung kann auch ausgeschlossen sein. Liegt der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro und hat der Partner bzw. ein Verwandter des Leistungsempfängers mit diesem nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt und ihn gepflegt, ist der Ersatzanspruch durch den Hilfeträger nicht geltend zu machen. Gleiches gilt auch, wenn die Heranziehung des Erben eine besondere Härte bedeuten würde. Wann hiervon im Einzelfall ausgegangen werden kann, ist selbstverständlich nur schwer festzustellen.
Praxis-Tipp:
Der Anspruch des Hilfeträgers verjährt innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall.
Die Ausführungen zum Arbeitslosengeld II gelten auch für gezahlte Sozialgelder.
Arbeitslosengeld I
Mit dem Tod endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld, so die Bundesagentur für Arbeit. Sind Leistungen nach dem Tod erbracht worden, müssen diese von den Erben zurückerstattet werden. Anders als Arbeitslosengeld II wird Arbeitslosengeld I allerdings regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt. Deshalb dürften Rückforderungsansprüche seltener vorkommen.
Sozialhilfe
Die Sozialhilfe ist heute geregelt im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Die Erbenhaftung für Sozialhilfeleistungen folgt ähnlichen Regeln wie beim Arbeitslosengeld II. Auch hier ist der Erbe unter bestimmten Voraussetzungen ersatzpflichtig.
Begrenzt ist die Haftung wiederum auf jene Leistungen, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall erbracht worden sind und die einen bestimmten Betrag übersteigen, der variiert. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Auch der Höhe nach ist die Haftung beschränkt auf den Wert des Nachlasses.
Schließlich kann die Haftung wie beim Arbeitslosengeld II ausgeschlossen sein. Nur so viel: Der Freibetrag, auf den sich ein Erbe berufen kann, liegt hier bei nur 15 340 Euro.
Grundsicherung
Hat der Erblasser Leistungen zur Grundsicherung im Alter oder wegen Erwerbsminderung erhalten, scheidet eine Haftung der Erben aus.
BAföG
Das Berufsausbildungsgesetz (kurz BAföG) regelt die staatliche Unterstützung der Ausbildung von Schülern und Studenten. Die
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