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Das aktuelle Erbrecht

Das aktuelle Erbrecht

Titel: Das aktuelle Erbrecht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Herbert und Malte B. Bartsch
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Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
Nachlassgläubiger, welche sich nicht melden, können unbeschadet des Rechts, von den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von den Erben nur insoweit Befriedigung verlangen, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt. Auch haftet ihnen jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit. Für Gläubiger aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen sowie für die Gläubiger, denen die Erben unbeschränkt haften, tritt bei Nichtmeldung der Rechtsnachteil ein, dass ihnen jeder Erbe nach Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet.

Brauchen Sie einen Erbschein?
    Für Außenstehende ist nicht erkennbar, wer den Verstorbenen beerbt hat. Selbst die Ehefrau und die Kinder können enterbt worden sein. Deshalb sind die Banken beispielsweise außerordentlich genau, fast kleinlich, wenn die nächsten Angehörigen erscheinen und über die Konten des Verstorbenen verfügen möchten. Die Kreditinstitute möchten nicht riskieren, dass sie an die falsche Person Auszahlungen vornehmen und sich nachher Schadenersatzforderungen der wahren Erben präsentieren lassen müssen. Sie fordern deshalb meist die Vorlage eines Erbscheins.
    Diesen Erbschein erteilt das zuständige Nachlassgericht auf Antrag des oder der Erben. Die erforderlichen Angaben sind glaubhaft zu machen. Insbesondere müssen Sie Ihre Rechte als Erbe (oder Miterbe) darlegen.
    Der Erbschein sagt nicht, dass Sie der wahre Erbe sind (es kann ein Testament auftauchen, von dem alle Beteiligten zunächst nichts wussten!), wohl aber begründet es einen Rechtsschein in diesem Sinne. Das bedeutet vor allem, dass jeder Dritte, der mit dem im Erbschein als Erbe Benannten Rechtsgeschäfte tätigt, in seinem guten Glauben geschützt wird. Die Bank, die an Sie zahlt, wird von ihren Verpflichtungen frei. Wer von Ihnen einen Nachlassgegenstand erwirbt, ist als „gutgläubig“ geschützt.
    Wichtig: In Baden-Württemberg werden die Erbscheine durch die Notariate erteilt. Erbscheine, die vor dem 3.10.1990 durch die staatlichen Notariate der ehemaligen DDR erteilt worden sind, bleiben gültig.
    Durch mehrere Gesetze, die im Jahr 2009 in Kraft getreten sind, ist das Verfahren, mit dem der Erbschein erteilt wird, verändert worden. Das Netzwerk, mit dem sich die Standesbeamten und die Gerichte wechselseitig unterrichten (siehe Kapitel 3 ), ist noch dichter geworden. Die Standesämter, die Geburt, Heirat und Tod jedes Bürgers penibel dokumentieren, müssen sich stärker als bisher gegenseitig unterrichten. Andererseits sollen die Verfahren bürgerfreundlicher werden. Ob dieses Ziel erreicht wird, ist offen.
    Wer sein Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen nachweisen will, muss sich Urkunden bei den Standesämtern beschaffen. Sie sind verpflichtet, diese Urkunden auszustellen. Der Bürger hat das Recht, diese Urkunden auch vorher einzusehen.

    Achtung: Der teure Erbschein , der überdies mit Zeitverlust verbunden ist, kann entbehrlich sein.
Bei Banken kann eine Vollmacht, die der Verstorbene erteilt hat und die meist über den Tod hinaus gültig bleibt, genügen. Des Weiteren akzeptieren die Geldinstitute nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein amtlich eröffnetes Testament, sofern es eindeutig ist. Von Vorteil ist dabei ein notarielles (öffentliches) Testament; die Praxis der Geldinstitute ist jedoch uneinheitlich.
Auch das Grundbuchamt, das das Grundbuch zugunsten des oder der Erben korrigieren soll, akzeptiert ein (eindeutiges) notarielles Testament.
Wird ein Testamentsvollstrecker berufen, genügt dessen Zeugnis; ein Erbschein ist nicht erforderlich.

Wer hat die „ Totenfürsorge “?
    Wer entscheidet darüber, wo und wie der Verstorbene bestattet wird? In erster Linie der Betroffene selbst, der es in der Hand hat, den Verantwortlichen festzulegen. Das sollte schriftlich geschehen, aber außerhalb des Testaments. Gibt es keine solche Äußerung, entscheidet die verwandtschaftliche Nähe zum Verstorbenen. An erster Stelle steht der Ehegatte, dann folgen die Kinder. Die Bundesländer haben eigene Gesetze.

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