Das aktuelle Erbrecht
auszuschlagen; er zahlt die restlichen Schulden des Verstorbenen.
Wie können Sie die Haftung auf den Nachlass beschränken?
Welche Nachlassschulden kann es geben?
Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, also auch mit seinem Privatvermögen. Er kann aber seine Haftung auf den Nachlass begrenzen. Tut er dies, so braucht er aus seinem Privatvermögen nichts zuzuzahlen. Die Nachlassgläubiger müssen sich für ihre Forderungen an den Nachlass halten. Wenn dieser erschöpft ist, hat das Gezerre ein Ende. Wenn Sie also nicht ausschlagen wollen, aber verhindern möchten, dass Sie mit Ihrem eigenen Vermögen für Nachlassschulden haften, müssen Sie Ihre Haftung auf den Nachlass beschränken. Doch das birgt risiken und ist nicht immer möglich.
Wer nicht ausschlägt, aber seine Haftung auf den Nachlass beschränkt, bleibt Erbe und kann damit weiter mitreden. Das schont zudem das Andenken des Verstorbenen.
Achtung: Um die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, benötigt der Erbe fachkundigen Rat. Ohne Hilfe kann das leicht schiefgehen. Dann droht die Gefahr, dass der Erbe für Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat, unbegrenzt, das heißt auch mit seinem Eigenvermögen haftet.
Welche Nachlassschulden kann es geben?
Schulden, die der Erblasser gemacht hat, beispielsweise der noch nicht abgezahlte Kredit.
Schulden, die durch den Erbfall selbst entstehen, wie beispielsweise die Kosten für das Begräbnis.
Schulden, die sich aus letztwilligen Verfügungen ergeben (Pflichtteil, Vermächtnisse, Auflagen).
Praxis-Tipp:
Sind Sie Erbe und beauftragen einen Bestattungsunternehmer mit der Durchführung der Beerdigung , können Sie die Haftung später nicht mehr wirksam auf den Nachlass beschränken. Durch den Auftrag begründen Sie eine eigene Verbindlichkeit, der Bestattungsunternehmer kann Sie persönlich in Anspruch nehmen.
Wenn Sie wissen, dass der Nachlass überschuldet ist, müssen Sie Nachlassinsolvenz beantragen. Der Antrag auf dieses Verfahren führt zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass.
Wenn es zweifelhaft ist, ob der Nachlass tatsächlich überschuldet ist, können Sie Nachlassverwaltung beantragen. Sie wird durch das Nachlassgericht angeordnet und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Auch durch die Nachlassverwaltung wird die Erbenhaftung auf den Nachlass beschränkt.
Ist der Nachlass so gering, dass sich Nachlassinsolvenz oder -verwaltung nicht rechnet, können Sie später die „ Dürftigkeitseinrede “ erheben. Dann müssen Sie den Gläubigern den Nachlass zur Verfügung stellen, brauchen aber mit Ihrem eigenen Vermögen nicht zu haften. Aus Beweisgründen empfiehlt sich in diesem Fall, ein Nachlassinsolvenzverfahren anzustreben. Das zuständige Gericht wird die Eröffnung des Verfahrens ablehnen, sofern nicht genügend Vermögen vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken.
Wenn Sie auch das nicht sicher beurteilen können, so müssen Sie das Aufgebotsverfahren durchführen. Dadurch werden die Gläubiger aufgefordert, sich zu melden. Wenn ein Nachlassgläubiger mehr als fünf Jahre verstreichen lässt, bis er sich meldet, so ist er mit seiner Forderung ausgeschlossen.
Können Sie die Ausschlagung einer Erbschaft später anfechten?
Aus dem Bundesanzeiger
Eine Ausschlagung kann man übrigens anfechten, wenn man sich geirrt hat. Die Problematik hat im Anschluss an die deutsche Vereinigungbesondere Bedeutung erlangt. Wer in der Vergangenheit in einem Teil Deutschlands lebte und im anderen etwas erbte, hatte meist nichts davon. Im Westen haben deshalb Personen vielfach ausgeschlagen, obwohl sie wussten, dass zum Nachlass in der DDR ein Grundstück gehörte. Heute möchten sie diese Ausschlagung rückgängig machen. Die Anfechtung scheint keineswegs in allen Fällen aussichtslos.
Aus dem Bundesanzeiger
Amtsgericht Seesen
[36 635]
Aufgebot
C 49/92 – 4.3.2012:
Der Rechtsanwalt und Notar Otto Boog, Seesen, hat als Nachlassprüfer des zwischen dem 1. und 2.6.2011 verstorbenen und zuletzt in Langelsheim wohnhaft gewesenen Harald Hartmann das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern beantragt. Die Nachlassgläubiger werden daher aufgefordert, ihre Forderung gegen den Nachlass des Harald Hartmann spätestens in dem auf den Montag, den 11. 5. 2012, 9.00 Uhr, im Gerichtsgebäude, Zimmer Nr. 116, anberaumten Aufgebotstermin ihre Rechte anzumelden. Die Anmeldung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten.
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