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Das aktuelle Erbrecht

Das aktuelle Erbrecht

Titel: Das aktuelle Erbrecht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Herbert und Malte B. Bartsch
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Was Sie tun können
Bei gesetzlicher Erbfolge hat der nichteheliche Lebenspartner keinerlei Erbrechte. Daran wird der Gesetzgeber in absehbarer Zeit nichts ändern. Wenn Sie Ihren Lebenspartner, mit dem Sie nicht verheiratet sind, begünstigen wollen, müssen Sie das durch eine letztwillige Verfügung tun. Die Rechtsprechung, nach der Testamente zugunsten der „Geliebten“ als sittenwidrig und deshalb nichtig galten, ist heute weitgehend aufgegeben. Wenn Sie aber außerdem einen Ehegatten oder Abkömmlinge hinterlassen, sollten Sie mit einem versierten Rechtsanwalt oder Notar sprechen.
Die Erbschaftsteuer schlägt beim nichtehelichen Lebenspartner unerbittlich zu. Deshalb sollten Sie besonders intensiv prüfen, welche Vermögenswerte überhaupt in den Nachlass fallen. Was Ihrem Lebenspartner schon zu Ihren Lebzeiten zustand, gehört nicht zur Erbschaft. Denken Sie auch über Begünstigungen durch Lebensversicherungen oder Bankverfügungen nach.
Wenn Sie mit dem nichtehelichen Lebenspartner einen Erbvertrag schließen, was sich empfehlen kann, sollten Sie sich ein Rücktrittsrecht für den Fall vorbehalten, dass die Lebensgemeinschaft zerbricht.

Hilft das Nachlassgericht?
    Mit einer in der Bevölkerung verbreiteten Fehleinschätzung sollte nachdrücklich aufgeräumt werden: Die Gerichte werden – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur tätig, wenn einer der Beteiligten sie durch einen Antrag einschaltet. Dabei hat das Nachlassgericht seine Aufgaben meist erfüllt, wenn es einen Erbschein erteilt hat.
    Es wird insbesondere nicht tätig, um dafür zu sorgen, dass die Schulden des Verstorbenen beglichen werden und anschließend den Nachlass zu teilen. Das ist einzig und allein Sache der Erben, die sich aus dem Erbschein ergeben. Sie müssen sich einigen, ohne dass das Nachlassgericht eingreift.
    Das ist der schwierigste Teil bei der Abwicklung eines Todesfalls. Es kann vorkommen, dass sich Geschwister über einem bescheidenen Erbe für immer zerstreiten oder die überlebende Mutter schlaflose Nächte hat, weil sie nicht weiß, wie sie ein rabiates Kind zur Räson bringen könnte. Aber auch dann werden die Verantwortlichen bei Gericht nur bedauernd mit den Achseln zucken und zu Recht darauf verweisen, dass es nicht zu ihren Aufgaben gehört, Streit zwischen den Erben zu schlichten.

Sind Schulden vererbbar?
    Erben – wer möchte das nicht? Doch auch diese Münze hat zwei Seiten. Zum einen ist der Vorgang mit allerhand Lästigkeiten verbunden. Außerdem kann von der Erbschaft am Ende nichts übrig bleiben, weil der Verstorbene nicht nur Vermögen, sondern auch jede Menge Schulden hinterlassen hat.
    Achtung: Wenn Sie nicht aufpassen, so haften Sie gar mit Ihrem Privatvermögen für Nachlassschulden.

Müssen Sie eine Erbschaft annehmen ?
    Nun gibt es zum Glück ein Mittel, wie Sie allem Ärger aus dem Weg gehen können: Sie brauchen die Erbschaft nur auszuschlagen. Sie erklären gegenüber dem Nachlassgericht, dass Sie nicht bereit sind, die Erbschaft anzunehmen. Gründe brauchen Sie nicht anzugeben.
    Achtung: Für diese Erklärung haben Sie nur sechs Wochen Zeit, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem Sie vom Anfall der Erbschaft oder von Ihrer Berufung zum Erben Kenntnis erhalten haben. Wenn Sie ausschlagen, haben Sie auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil (Ausnahmen: Ehegatten im gesetzlichen Güterstand sowie der mit einer beschwerten oder beschränkten Erbschaft bedachte pflichtteilsberechtigte Erbe; siehe Kapitel 3 ).
    Praxis-Tipp:
    Wenn Sie sich nicht äußern, das heißt, wenn Sie nicht fristgemäß ausschlagen , gilt die Erbschaft als angenommen. Für die Annahme brauchen Sie sich also nicht zu äußern; das Gesetz unterstellt vielmehr, dass der Schweigende annimmt.
    Wer nicht ausschlägt, erhält vom Todeszeitpunkt an die Rechtsstellung des Verstorbenen. Der Alleinerbe beispielsweise tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Daraus folgt, dass erfür die Schulden des Verstorbenen wie dieser selbst haftet. Als Erbe können Sie die Erbschaft nur insgesamt akzeptieren, mit allen Aktiven und Passiven.
    Aus diesem Grund müssen Sie sich schnell einen Überblick über den Nachlass verschaffen. Wissen Sie frühzeitig, dass der Nachlass überschuldet ist, so können Sie sich durch die Ausschlagung aller Sorgen entledigen. Gerade bei größeren Nachlässen ist es schwierig, sich diesen Überblick zu verschaffen. Außerdem gibt es Fälle, in denen ein Erbe aus Gründen der Pietät nicht bereit ist,

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