Das aktuelle Handbuch Testament
beim endgültigen Erben verschmelzen sein Vermögen und das geerbte Vermögen nicht. Beide Vermögen sind rechtlich getrennt. Zum Umgang mit dem geerbten Vermögen ist zu unterscheiden zwischen dem „befreiten Vorerben“ und dem „nicht befreiten Vorerben“.
Befreiter Vorerbe
Sie können anordnen, dass der Vorerbe frei über die Erbschaft verfügen darf. Auch eine nur teilweise Befreiung von den Beschränkungen ist möglich. In diesem Fall bekommt der Nacherbe nur, was im Zeitpunkt des Nacherbfalls noch von der Erbschaft übrig ist.
Der Vorerbe muss nur dann Schadenersatz an den Nacherben zahlen, wenn er die Erbschaft böswillig zulasten des Nacherben vermindert hat.
Beispiel:
Der Vorerbe verliert die Erbschaft in der Spielbank, als er das ganze Geld auf eine Zahl setzt.
Nicht befreiter Vorerbe
Ordnen Sie im Testament nichts dazu an, wird der Vorerbe nicht befreit. Ziel ist dann, die Erbschaft für den Nacherben ungeschmälert zu erhalten. Diese Fallkonstellation kommt oft bei Eheleuten vor, die den Kindern das Erbe weitgehend ungeschmälert überlassen wollen, insbesondere wenn die Wahrscheinlichkeit einer Wiederheirat im Raum steht. Deshalb ist es dem „nicht befreiten Vorerben“ durch gesetzliche Regelungen nahezu unmöglich, den Bestand der Erbschaft anzutasten.
Der „nicht befreite Vorerbe“ darf im Wesentlichen nur die Erbschaft nutzen und die Erträge aus der Erbschaft verbrauchen. Er kann zum Beispiel ein geerbtes Haus bewohnen (Nutzung) oder vermieten und die Mieteinnahmen (Ertrag) verbrauchen.
Er muss die Erbsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Bestand aufrechterhalten. So ist er zum Beispiel verpflichtet, notwendige Reparaturen an einem geerbten Haus vorzunehmen. Unterlässt er das, haftet er gegenüber den Nacherben wegen späterer Schäden.
Praxis-Tipp:
Wollen Sie die Vor- und Nacherbschaft anordnen, sollten Sie sich eingehend von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen. Nur in einem Gespräch mit dem Anwalt können Sie alle rechtlichen Möglichkeiten erörtern und auf die Folgen für die Erben hingewiesen werden.
Rechte des Nacherben
Der Nacherbe wird Erbe des Erblassers, nicht etwa der Erbe des Vorerben. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der „normale“ Erbe. Lesen Sie hierzu weiter in Kapitel 11 „Rechte und Pflichten des Erben“.
Muster für die Einsetzung eines nicht befreiten Nacherben
Mein letzter Wille
Ich, Marlene Reich, geboren am …, setze meinen Mann Martin, geboren am …, derzeit wohnhaft in …, zum Alleinerben meines ganzen Vermögens ein. Er wird aber nur Vorerbe und soll den Nachlass für meine Söhne David, geboren am …, derzeit wohnhaft in …, und Daniel, geboren am …, derzeit wohnhaft in …, im Wert und Bestand erhalten. Von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen wird mein Mann ausdrücklich nicht befreit.
Der Nacherbfall tritt mit Davids 40. Geburtstag ein.
München, den 18. Januar 2012
Marlene Reich
Ihre persönliche Musterformulierung
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Praxis-Tipp:
Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft ist steuerrechtlich ungünstig. Die Erbschaftsteuer fällt nämlich sowohl beim Anfall der Vorerbschaft als auch beim Anfall der Nacherbschaft an.
Die Vor- und Nacherbschaft ist auch dem Familienfrieden oftmals abträglich. Wegen der Verfügungsbeschränkungen des Vorerbens kann es leicht zu Streitigkeiten mit dem Nacherben kommen.
Der Ersatzerbe, wenn der eigentliche Erbe ausfällt
Sie können für jeden Erben einen Ersatzerben bestimmen. Dieser wird dann Erbe, wenn Ihr eigentlicher Wunscherbe schon verstorben ist. Dadurch lässt sich verhindern, dass in einem solchen Fall die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Bestimmen Sie keinen Ersatzerben , so wird im Zweifel der Abkömmling des verstorbenen Erben Ersatzerbe.
Muster für die Einsetzung eines Ersatzerben
Mein letzter Wille
Ich, Marlene Reich, geboren am …, setze meinen Sohn David, geboren am …, derzeit wohnhaft in …, zum Alleinerben meines ganzen Vermögens ein.
Für den Fall, dass David nicht Erbe wird, setze ich seine Nichte, geboren am …, derzeit wohnhaft in …, zur Ersatzerbin ein.
München, den 18. Januar 2012
Marlene Reich
Ihre persönliche Musterformulierung
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