Das aktuelle Handbuch Testament
am …, derzeit wohnhaft in …, zum Alleinerben meines ganzen Vermögens ein.
München, den 18. Januar 2012
Marlene Reich
Ihre persönliche Musterformulierung
----
----
----
----
----
----
----
----
Der Vermächtnisnehmer
Der Vermächtnisnehmer erhält dagegen nur einzelne Gegenstände oder Rechte aus dem gesamten Nachlass. Allgemeine Verpflichtungen aus dem Nachlass hat er nicht. Der Vermächtnisnehmer erhält jedoch auch die Belastungen, die der vermachten Sache anhängen, zum Beispiel die Hypothek am Hausgrundstück. Dennoch ist die Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers relativ schwach.
Er bekommt den vermachten Gegenstand aber nicht wie der Erbe „automatisch“, also kraft Gesetzes, mit dem Tod des Erblassers. Er erhält lediglich einen Anspruch gegen den/die Erben, ihm den „vermachten“ Gegenstand zu übergeben und das Eigentum daran ihm zu übertragen. Näheres hierzu finden Sie in Kapitel 8 „Das Vermächtnis“.
Muster für die Vermächtnisgabe
Mein letzter Wille
Ich, Marlene Reich, geboren am …, setze meinen Sohn David, geboren am …, derzeit wohnhaft in …, zum Alleinerben ein.
Mein teurer Freund und Sammlerkollege Horst Hurtig, geboren am …, derzeit wohnhaft in …, erhält meine Briefmarkensammlung als Vermächtnis. Mein Erbe David soll die Briefmarkensammlung gleich nach meinem Tod an Horst übergeben.
München, den 18. Januar 2012
Marlene Reich
Ihre persönliche Musterformulierung
----
----
----
----
----
----
----
----
Missliebige Erben enterben
Es steht Ihnen frei, wen Sie als Erben einsetzen wollen und wen nicht. Sie können also auch enge Familienmitglieder von der Erbschaft ausschließen. Eine vernünftige Begründung brauchen Sie nicht mitzuliefern.
Beachten Sie aber, dass die sogenannten Pflichtteilsberechtigten im Falle der Enterbung Ansprüche gegen den/die Erben haben. Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel usw. sowie der Ehegatte. Hat der Erblasser keine Abkömmlinge, sind auch seine Eltern pflichtteilsberechtigt. Die enterbten Pflichtteilsberechtigten erhalten die Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils als Auszahlungsanspruch gegen den/die Erben. Man spricht von dem sogenannten Pflichtteilsanspruch . Wie Sie den gesetzlichen Erbteil bestimmen, ist bereits in Kapitel 2 „Gesetzliche Erbfolge“ erklärt.
Es kann dennoch sinnvoll sein, jemanden zu enterben. Auch wenn dieser dann Pflichtteilsansprüche hat, wird er wenigstens nicht Mitglied der sogenannten Erbengemeinschaft. So können Sie beispielsweise dem Erben den Umgang mit Querulanten oder anders schwierigen Menschen ersparen. Es kann aber auch sein, dass ein gesetzlicher Erbe bereits einige Vermögenswerte von Ihnen bekommen hat und bei Ihrem Tod deshalb nichts mehr bekommen soll.
Wichtig:
Ist einer der infrage kommenden Erben zum Beispiel wegen seiner Behinderung Sozialhilfeempfänger , ist es naheliegend, das Erbe vor dem staatlichen Zugriff schützen zu wollen. Das lässt sich aber nur zum Teil über die Enterbung lösen. Selbst wenn die enterbte Person von sich aus ihren Pflichtteil nicht verlangen würde, Vater Staat verzichtet nicht.
Praxis-Tipp:
Als Eltern eines behinderten Kindes haben Sie die Möglichkeit, ein sogenanntes Behindertentestament zu machen, mit dem sie dem Kind das zu vererbende Vermögen weitgehend erhalten können. Das ist rechtlich jedoch nicht ganz einfach. Wenden Sie sich in diesem Fall unbedingt an einen Fachanwalt für Erbrecht.
Wenn Sie sich aber zur Enterbung entschlossen haben, gibt es ein paar wichtige Dinge zu beachten. Es reicht zwar, wenn Sie die zu enterbende Person einfach unerwähnt lassen. Dennoch ist es besser, deutlich zu formulieren, was man will. So sollten Sie erklären, ob nur eine bestimmte Person von der Erbschaft oder sein ganzer Stamm ausgeschlossen wird. Enterben Sie nur die Person, treten nämlich bei gesetzlicher Erbfolge die Abkömmlinge der Person an die Stelle des Enterbten.
Praxis-Tipp:
Erklären Sie die Enterbung im Testament ausdrücklich. Sonst kann es nach Ihrem Tod zu Streitigkeiten kommen, da die Erbsituation nicht eindeutig ist.
Sie können auch ein sogenanntes „negatives Testament“ verfassen. Darin erklären Sie nur, wer nicht Erbe werden soll. Im Übrigen gilt dann die gesetzliche Erbfolge.
Muster für eine Enterbung des zweiten Sohnes Daniel
Mein letzter Wille
Ich, Marlene Reich, geboren am …, setze meinen Sohn David, geboren am …, derzeit wohnhaft in …,
Weitere Kostenlose Bücher