Das aktuelle Handbuch Testament
Erbquote richtet sich dabei nach der gesetzlichen Erbfolge.
Achtung : Die Ehegatten sind nach dem Gesetz nicht miteinander verwandt. Der überlebende Ehegatte wäre in diesem Fall enterbt.
Einsetzung der Kinder oder Abkömmlinge
Hat der Erblasser „seine Kinder“ bedacht, ohne weitere Bestimmungen zu treffen, werden alle Kinder zu gleichen Teilen Erbe, auch die nichtehelichen Kinder .
Ist ein Kind beim Erbfall bereits verstorben, werden dessen Abkömmlinge Erben. Gleiches gilt, wenn der Erblasser „seine Abkömmlinge“ als Erben einsetzt.
Einsetzung der „Armen“
Hat der Erblasser die „Armen“ ohne weitere Bestimmungen bedacht, so erbt die gemeindliche Armenkasse mit der Auflage, das Geld unter Armen zu verteilen.
Mehrdeutige Personenbezeichnung
Hat der Erblasser den Erben nicht konkret benannt, sondern nur bezeichnet, gilt Folgendes: Diejenige Person, auf die die Bezeichnung passt, wird Erbe. Passt die Bezeichnung auf mehrere Personen, werden diese zu gleichen Teilen Erben.
Einsetzung des Ehegatten und spätere Scheidung
Hat der Erblasser seinen Ehegatten als Erben eingesetzt, wird dieser regelmäßig nur Erbe, wenn die Ehe bis zum Erbfall bestand. War die Ehe schon vorher geschieden worden oder lebten die Ehegatten in Scheidung, ist die Einsetzung des Ehegatten als Erbe in der Regel unwirksam.
Praxis-Tipp:
Die Einsetzung des Ehegatten ist während der Trennung nur dann unwirksam, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.
Ob die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und ob der Erblasser in der erforderlichen Form die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat, sollten Sie von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.
Auch in einem solchen Fall gilt: Wenn sich aus dem Testament oder aus den sonstigen Umständen ergibt, dass der Erblasser seinen Ehegatten auf jeden Fall als Erben einsetzen wollte, gilt natürlich der Wille des Erblassers. Der geschiedene Ehegatte wird Erbe. Er muss aber beweisen, dass der Erblasser ihn auch dann als Erben eingesetzt hätte, wenn er von der späteren Trennung schon gewusst hätte.
Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB
§ 133 Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
§ 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers
Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.
§ 2067 Verwandte des Erblassers
Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.
§ 2068 Kinder des Erblassers
Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden.
§ 2069 Abkömmlinge des Erblassers
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
§ 2070 Abkömmlinge eines Dritten
Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt, zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht
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