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Das Ende der Privatsphäre: Der Weg in die Überwachungsgesellschaft

Das Ende der Privatsphäre: Der Weg in die Überwachungsgesellschaft

Titel: Das Ende der Privatsphäre: Der Weg in die Überwachungsgesellschaft Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Peter Schaar
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technischen Gerätschaften im öffentlichen Raum werden Privatangelegenheiten bedenkenlos offenbart. Private Homepages, Chatrooms, digitale Fotoalben und andere Internetangebote sind gerade deshalb erfolgreich, weil die Betroffenen möglichst freigebig über ihr Privatleben berichten und damit ohne jeden Zwang ihre Persönlichkeitsprofile einer weltweiten Öffentlichkeit gegenüber offenbaren.
    Wir müssen – als Einzelne und als Gesellschaft – lernen, mit den neuen digitalen Dimensionen unseres Lebens umzugehen. Dazu gehört in erster Linie ein waches Bewusstsein dafür, was mit den preisgegebenen Informationen geschehen kann. Notwendig ist aber auch ein angemessener Schutz gegen Registrierung, Verfälschung und Manipulation. Dies ist eine wichtige, aber leider völlig vernachlässigte Aufgabe des Staates in der Informationsgesellschaft. Die Politik hat auf diesem Feld bisher sträflich versagt: Während staatliche Stellen – von der Polizei bis zur Finanzverwaltung – immer mehr über uns wissen wollen, bleiben die Bürger ohne angemessenen Schutz gegen Ausspionieren, Missbrauch, Manipulation und Verfälschung ihrer Daten.

1.2 Erste Leitplanken auf dem Weg in die Informationsgesellschaft
     
    1890 veröffentlichten die amerikanischen Anwälte Samuel Warren und Louis D. Brandeis den bahnbrechenden Aufsatz »The Right to Privacy«. 5 Darin leiteten sie aus den Rechtsgrundsätzen des Schutzes der Person und des Eigentums ein »Right to be left alone« ab, also das Recht eines jeden Menschen, von anderen in Ruhe gelassen zu werden. Bereits aus diesem Prinzip ergibt sich, dass der Bürger selbst über die Preisgabe der ihn betreffenden Informationen entscheiden soll. Das »Recht auf informationelle Selbstbestimmung«, dem das deutsche Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil (vgl. 3.1) fast hundert Jahre später zum Durchbruch verhalf, hat hier seine Wurzeln.
    Die Anfang der Sechzigerjahre von der Kennedy-Administration geplante Einrichtung einer nationalen Datenbank mit einer Vielzahl von Informationen über jeden US-Bürger führte zu einer ersten breiten Debatte über die Auswirkungen des Einsatzes von Computern auf die Privatsphäre. Dabei wurden die von der staatlichen Überwachung ausgehenden Gefahren ebenso kritisch bewertet wie die Risiken einer missbräuchlichen Datenverarbeitung durch Unternehmen. Der US-Kongress klammerte in dem 1974 verabschiedeten »Privacy Act« jedoch die Wirtschaft aus, weil er nicht in den Wettbewerb eingreifen wollte. In der Folge zeigten sich die Schwächen dieses beschränkten Ansatzes: Wenn Unternehmen sich ungestraft durch einen besonders aggressiven oder ausufernden Umgang mit personenbezogenen Daten einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen können, führt die Marktlogik nicht automatisch zu einem besseren Datenschutz. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass jeder Versuch, einen effektiven Datenschutz auch über den Markt durchzusetzen, von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Allerdings müssen dafür Rahmenbedingungen gesetzt werden, die einen verantwortungsbewussten Umgang mit personenbezogenen Daten wirtschaftlich belohnen (vgl. 5.2). Problematisch war auch die Entscheidung des US-Senats gegen eine unabhängige Datenschutzkontrolle.
    Die Auseinandersetzung mit den Schwächen des US-Ansatzes trug dazu bei, dass Europa auch die von der US-Gesetzgebung ausgeklammerten Bereiche berücksichtigte. Bereits die Europaratskonvention von 1981 6 bezieht den nicht öffentlichen Sektor mit ein. Die Europäische Datenschutzrichtlinie von 1995 7 und die Datenschutzgesetze der EU-Mitgliedsstaaten machten eine unabhängige Datenschutzkontrolle für öffentliche Institutionen und für private Organisationen und Unternehmen verbindlich.
    Der Begriff »Datenschutz« wurde erstmalig 1972 durch das hessische Datenschutzgesetz, das weltweit erste Datenschutzgesetz überhaupt, in das deutsche Rechtssystem eingeführt und 1977 in das Bundesdatenschutzgesetz übernommen. Der Begriff und seine direkten Übersetzungen (»data protection«, »protection des données« usw.) sind missverständlich, denn vielfach kommt es zur Verwechslung mit dem Begriff der Datensicherheit. Während es bei Letzterer darum geht, unzulässige Zugriffe auf Daten und ihre Verfälschung technisch zu unterbinden, soll der Datenschutz jedoch die Würde, Privatsphäre und Handlungsfreiheit der Individuen gewährleisten – ein wesentlich umfassenderer Anspruch.
    Die noch heute gültigen

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