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Das Rote Kreuz - Geschichte einer humanitaeren Weltbewegung

Das Rote Kreuz - Geschichte einer humanitaeren Weltbewegung

Titel: Das Rote Kreuz - Geschichte einer humanitaeren Weltbewegung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Daniel-Erasmus Khan
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Tatsächlich hatte Moynier die Frage der Möglichkeit eines Schutzes der Sanitätsdienste und der ihnen anvertrauten Verletzten vor militärischenAngriffen («Neutralisierung») ursprünglich gar nicht auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt. Verärgerung über den Alleingang Dunants in Berlin gepaart mit Skepsis hinsichtlich der Erfolgsaussichten, mögen hierfür ausschlaggebend gewesen sein. Sollten die Staaten wirklich zu einer Relativierung ihrer klassischen Doktrin bereit sein, wonach alles, was den Feind zu schwächen geeignet war (und sei es die Zerstörung seiner Sanitätsdienste), ein grundsätzlich legitimes Ziel der Kriegführung war? Erst als ihm auf der Konferenz überzeugend bedeutet wurde, dass gerade die Aussicht auf eine Neutralisierung ein wesentlicher Grund für die Anwesenheit vieler Regierungsvertreter sei, korrigierte Moynier seine Fehleinschätzung. Ohne nennenswerten Widerstand wurde die «Neutralisierung der Ambulanzen und Spitäler» schließlich als Wunsch an die Regierungen formuliert, ebenso wie auch derjenige nach einem «gleichen Erkennungszeichen für die Sanitätscorps».
    Gründungsdokument der internationalen Bewegung des Roten Kreuzes
    Internationale Konferenz in Genf (29. Oktober 1863)
    Die internationale Konferenz, beseelt von dem Wunsche, für die Fälle, wo der Militärsanitätsdienst nicht ausreicht, den Verwundeten zur Hilfe zu kommen, nimmt folgende Beschlüsse an:
      1. Es besteht in jedem Lande ein Ausschuß, dessen Aufgabe es ist, in eintretenden Kriegszeiten mit allen in seiner Macht stehenden Mitteln bei dem Sanitätsdienst der Heere mitzuwirken. Dieser Ausschuß bildet sich selbst in der Art und Weise, di im am nützlichsten und angemessensten erscheint.
      2. Sektionen können sich in unbeschränkter Zahl zur Unterstützung dieses Ausschusses bilden, welchem die Oberleitung zusteht.
      3. Jeder Ausschuß muss sich mit der Regierung seines Landes in Verbindung setzen, auf daß seine Dienstanerbietungen eintretendenfalls angenommen werden.
      4. In Friedenszeiten beschäftigen sich die Ausschüsse und Sektionen mit dem was nötig ist, um sich im Kriege wahrhaft nützlich machen zu können besonders indem sie materielle Hilfsmittel aller Art vorberieten und freiwillige Krankenpfleger zu bilden und zu unterrichten suchen.
      5. Im Kriegsfalle leisten die Ausschüsse der kriegführenden Nationen in dem Maße ihrer Kräfte ihren betreffenden Armeen Hilfe; besonders organisieren sie die freiwilligen Krankenpfleger, setzen sie in Tätigkeit und lassen, im Einvernehmen mit der Militärbehörde, Lokale zur Verpflegung der Verwundeten in Bereitschaft setzen. Sie können die Mitwirkung der Ausschüsse der neutralen Nationen in Anspruch nehmen.
      6. Auf den Ruf oder mit Zustimmung der Militärbehörde schicken die Ausschüsse freiwillige Helfer auf das Schlachtfeld. Sie stellen sie dann unter die Leitung der militärischen Führer.
      7. Die freiwilligen Helfer, die in der unmittelbaren Nähe der Armeen verwendet werden, müssen durch ihre betreffenden Ausschüsse mit allem versehen werden, was zu ihrem Unterhalt nötig ist.
      8. Sie tragen in allen Ländern, als gleichförmiges Erkennungszeichen, eine weiße Armbinde mit einem roten Kreuz.
      9. Die Ausschüsse und Sektionen der verschiedenen Länder können sich in internationalen Kongressen versammeln, um sich ihre Erfahrungen mitzuteilen und sich über die zum Besten der Sache zu ergreifenden Maßregeln zu verständigen.
    10. Der Austausch der Mitteilungen zwischen den Ausschüssen der verschiedenen Nationen geschieht provisorisch durch die Vermittlung des Genfer Ausschusses.
    Unabhängig von den vorstehenden Beschlüssen spricht die Konferenz folgende Wünsche aus:
      A. Daß die Regierungen den sich bildenden Hilfsausschüssen ihren hohen Schutz angedeihen lassen und daß sie ihnen so viel als möglich die Erfüllung ihrer Aufgaben erleichtern.
      B. Daß in Kriegszeiten von den kriegführenden Nationen die Neutralisation der Ambulanzen und Sanitäter ausgesprochen und auch auf die vollständigste Weise auf das offizielle Sanitätspersonal, die freiwilligen Helfer, die Einwohner des Landes, welche den Verwundeten Hilfe leisten, und endlich auf die Verwundeten selbst ausgedehnt wird.
      C. Daß ein gleiches Erkennungszeichen für die Sanitätscorps aller Heere, oder wenigstens für diejenigen Personen derselben Armee, welchem diesem Dienst beigegeben sind, angenommen werden. Daß auch eine

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