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Der beiden Quitzows letzte Fahrten

Der beiden Quitzows letzte Fahrten

Titel: Der beiden Quitzows letzte Fahrten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Karl May
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hervor, denen die rathsherrliche Mittheilung galt. Und angenehm mußte dieselbe sein, wie aus der freudigen Wirkung zu erkennen war, welche sie auf die Hörer hervorbrachte, die eilig über die frostigen Gassen sprangen und sich zusammenrotteten, um das Ereigniß angelegentlichst zu besprechen.
    Froh lächelnd über den Erfolg seiner Verkündigung, schritt der Diener empor zur Stendaler Straße, ließ auch hier seine Schelle ertönen und begann mit lauter, weithin schallender Stimme:
    »Se. Liebden, der hochehrwürdige Herr Bürgermeister sammt dem weisen Rathe unserer guten Stadt und Gemeinde Tangermünde, thun hiermit den ehr-und tugendsamen Bürgern, Hausfrauen, Söhnen und Töchtern nebst Ingesinde folgendes hochlöbliche, landesherrliche Mandat zur strengen Nachbeachtung kund und zu wissen:
    ›Wir, Friedrich von Zollern, Markgraf von Brandenburg, Burggraf von Nürnberg, Bayreuth und Karlsberg, Herr von Hof, Wunsiedel, Ansbach u.s.w. haben den mannigfaltigen Schaden angesehen, der den Landen der Marken in vergangenen Zeiten zugefügt ist. Um ihm zu wehren, haben wir mit Rath und Wissen aller Herren, Mannen und Städte der beiden Marken, auch des Grafen von Ruppin und seiner Lande, sowie auch der Priegnitz, eine solche Einigung geboten und Satzung gemacht, als hiermit allen Bewohnern der gedachten Lande beigefügt wird. Es sollen Alle den Frieden in und außer Landes stets fest und unverbrüchlich halten. Wer jener Lande oder eines ihrer Bewohner Feind ist, dem sollen alle andere Herren, Mannen, Städte und Einwohner dieser Lande Feind sein, ihm feindlich nachstellen, ihn weder hausen, hegen, speisen und tränken, mit ihm keine Gemeinschaft, noch Verrichtung haben, weder heimlich noch offenbar. Alle Herren, Mannen und Städte sollen ihren Nachbaren alle bei ihnen angesessenen Räuber, Missethäter und Feinde des Ortes und des Landes namhaft machen und sie beschreiben, und zu wem solche Missethäter und Räuber kommen, der soll sie anhalten und Demjenigen, dessen Feinde sie sind, Anzeige davon machen. Der soll dann die Missethäter fordern, und der Herr, Mann oder die Stadt, wo dieselben ergriffen worden sind, sollen gehalten sein, ihm unverzüglich zu seinem Rechte zu verhelfen.
    Keiner und Niemand soll Unsere oder des Landes Feinde in oder durch das Land geleiten und keinen Frieden mit ihnen machen, ohne unser Wissen und Vollwort. Wer von solchen Uebelthätern und Räubern erfährt, der soll sie ohne Verzug anzeigen, oder er werde, wenn sich sein Wissen darum ergiebt, ebenso gestraft wie sie. Auch soll Niemand Mordbrenner schützen oder ihnen Schutz gewähren. Wird ein Mann oder Ort mit Raub und Brand angegriffen, da soll man die Sturmglocken läuten und Lärmen machen lassen. Dann sollen Alle den Feind verfolgen, ihm nachstellen, ihn hindern und anhalten, seinen Schaden wieder gut zu machen. Ist ein Jemand nicht in handhafter, wahrer That ergriffen oder berüchtigt, den wollen Wir vor Uns kommen lassen und ihn darum zur Rede setzen; kann er sich dann rechtlich entschuldigen, so soll ihm das zu gute kommen, wo nicht, so soll er leiden, was sich gebühret. Auch soll Jeder seine Knechte anhalten, hiernach zu verfahren, und in allen diesen löblichen Dingen für sie stehen. Alle Herren, Mannen und Städte sollen ihre weltlichen Gerichte löblich bestellen, damit Jedermann schnell Recht erhalten könne, und es soll auch Niemand dem Andern in seine Gerichte eingreifen. Jeder aber, der gegen diese Befehle handeln wird, soll deshalb gestrafet werden, wie es sich von Rechts wegen gebühret.
    Solches ist gegeben und befohlen zum allgemeinen Wohle Unsers Landes, damit ein Jeder wohnen könne in Fried und Eintracht unter den Seinen und sich freue der redlichen Arbeit seiner Hände!‹« – –
    Hier draußen vor der Stadt hatte diese Verkündigung keinen, wenigstens keinen bemerkbaren Zuhörer gefunden, und der Diener wandte sich langsam zur Stadt zurück, in welcher Freude und Jubel herrschte über diesen kraftvollen Griff der markgräflichen Faust in die schädlichen Wirren des Faustrechtes. Mit dieser Verordnung war eine Drohung ausgesprochen worden gegen die beutesüchtige Ritterschaft, die es sich zur Hauptaufgabe gestellt hatte, den friedfertigen Bürger und Handelsmann seines Eigenthums und rechtmäßigen Gewinnes zu berauben, und in ihr lag der Anbruch einer geordneten Zeit garantirt, wie sie von den bisher Schutzlosen längst schon ersehnt worden war.
    Darum ging es heut, und besonders am Abende, gar laut und

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