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Der Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag

Titel: Der Gesellschaftsvertrag Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Jean Jacques Rousseau
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Freiheit des Naturstandes zurückkehren.
    Ferner liegt es auf der Hand, daß ein Vertrag zwischen dem Volke und dieser oder jener Persönlichkeit nur ein Privatakt sein würde; daraus folgt, daß dieser Vertrag ebensowenig ein Gesetz wie ein oberherrlicher Akt sein könnte, und mithin ungesetzlich wäre.
    Endlich sieht man ein, daß die beiden verhandelnden Teile in ihrem Verhältnisse zueinander nur unter dem Naturgesetze stehen würden und ohne jede Bürgschaft für ihre gegenseitigen Verpflichtungen blieben, was in jeder Hinsicht dem staatsbürgerlichen Zustande widerstreitet. Da derjenige, der die Macht in Händen hat, auch für immer der Herr der Vollzugsgewalt wäre, so könnte man es ebensogut einen Vertrag nennen, wenn jemand zu einem andern sagte: »Ich gebe dir mein ganzes Vermögen unter der Bedingung, daß du mir wiedergibst, was dir beliebt.«
    Es gibt im Staat nur einen Vertrag, der der gesellschaftlichen Vereinigung. Dieser schließt bereits jeden andern aus. Kein öffentlicher Vertrag ist denkbar, der nicht eine Verletzung des ersten wäre.

17. Kapitel
Von der Einsetzung der Regierung
    Wie muß man denn nun den Akt, durch den die Regierung eingesetzt wird, auffassen? Ich will zunächst bemerken, daß es ein zusammengesetzter oder aus zwei anderen bestehender Akt ist, und zwar dem Erlaß des Gesetzes und seinem Vollzug.
    Durch die erste beschließt das Staatsoberhaupt, daß ein Regierungskörper unter dieser oder jener Form eingeführt werden soll, und dieser Akt ist offenbar ein Gesetz.
    Durch die zweite ernennt das Volk die Oberhäupter, die mit der nun festgesetzten Regierung betraut werden sollen. Da diese Ernennung nur ein sich auf einzelne beziehender Akt ist, so ist er kein zweites Gesetz, sondern lediglich die Folge des ersten und eine Amtsverrichtung der Regierung.
    Die Schwierigkeit liegt darin, sich darüber klar zu werden, wie von einem Regierungsakt die Rede sein kann, ehe die Regierung besteht, und wie das Volk, das nur Staatsoberhaupt oder Untertan ist, unter gewissen Umständen Fürst oder Regierung werden kann.
    Hier enthüllt sich wieder eine jener wunderbaren Eigenschaften des politischen Körpers, die ihn befähigen, scheinbar sich widersprechende Wirkungen in Übereinstimmung zu bringen, denn sie zeigt sich in einer plötzlichen Verwandlung der Oberherrlichkeit in Demokratie, so daß ohne eine wahrnehmbare Veränderung und lediglich durch ein neues Verhältnis aller zu allen die zu obrigkeitlichen Personen gewordenen Staatsbürger von allgemeinen Beschlüssen zu besonderen, und vom Gesetze zur Vollstreckung übergehen.
    Dieser Wandel der Verhältnisse ist nicht etwa eine spekulative Spitzfindigkeit, die in der Praxis beispiellos dastände. Täglich kommt sie im englischen Parlamente vor, wo sich bei gewissen Gelegenheiten das Unterhaus in einen einzigen Ausschuß verwandelt, um die Staatsangelegenheiten gründlicher zu beraten, und auf diese Weise wird aus dem oberherrlichen Organ, das es noch den Augenblick vorher war, eine einfache Ausschuß-Sitzung. So legt es sich selbst, als dem Hause der Gemeinen, Rechenschaft von dem ab, was es als allgemeiner Ausschuß beschlossen hat, und entscheidet noch einmal in einer neuen Funktion das, was es schon in einer anderen beschlossen hat.
    Der eigentümliche Vorzug der demokratischen Regierung besteht also darin, daß sie im Grunde durch bloßen Beschluß des allgemeinen Willens eingeführt werden kann. Danach bleibt diese einstweilige Regierung bestehen, wenn sie die angenommene Form hat, oder sie setzt im Namen des Staatsoberhauptes die gesetzlich vorgeschriebene Regierung ein, und alles befindet sich dann in der Ordnung. Es ist unmöglich, die Regierung auf irgendeine andere Weise gesetzmäßig und ohne Verzicht auf die bisher aufgestellten Grundsätze einzusetzen.

18. Kapitel
Mittel, den Usurpationen der Regierungen vorzubeugen
    Zur Bestätigung der im sechzehnten Kapitel aufgestellten Behauptungen geht aus diesen Erläuterungen klar hervor, daß der Akt der Regierungseinsetzung kein Vertrag, sondern ein Gesetz ist, daß die Träger der vollziehenden Gewalt nicht die Herren, sondern die Diener des Volkes sind, die es, sobald es ihm beliebt, ein- und absetzen kann; daß es sich also in bezug auf sie nicht um den Abschluß eines Vertrages, sondern nur um Gehorchen handelt, und daß sie durch Übernahme der ihnen vom Staate übertragenen Geschäfte nur ihre Pflicht als Bürger erfüllen, ohne irgendwie berechtigt zu sein, über die

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