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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Marburger
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ermächtigte Ärzte beziehungsweise ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen erfolgen.
    Wann eine Überweisung erfolgen kann
    Nachfolgendes Schaubild zeigt, wann eine Überweisung vorgenommen werden kann.
    Der Vertragsarzt hat dem auf Überweisung tätig werdenden Vertragsarzt, soweit es für die Durchführung der Überweisung erforderlich ist, von den bisher erhobenen Befunden und/oder getroffenen Behandlungsmaßnahmen Kenntnis zu geben.
    Der aufgrund der Überweisung tätig gewordene Vertragsarzt hat seinerseits den erstbehandelnden Vertragsarzt über die von ihm erhobenen Befunde und Behandlungsmaßnahmen zu unterrichten, soweit es für die Weiterbehandlung durch den überweisenden Arzt erforderlich ist.
    Nimmt der Versicherte einen Facharzt unmittelbar in Anspruch, übermittelt der Facharzt mit Einverständnis des Versicherten die relevanten medizinischen Informationen an den vom Versicherten benannten Hausarzt.

    Der überweisende Vertragsarzt soll grundsätzlich
Diagnose
Verdachtsdiagnose oder
Befunde
    mitteilen.
    Achtung: Überweisungen von Vertragsärzten an Vertragszahnärzte sind nicht zulässig. Dagegen gilt eine von einem Vertragszahnarzt ausgestellte formlose Überweisung als Behandlungsausweis .
    Versicherte haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers als Zuzahlung 10 Euro an den Leistungserbringer zu zahlen. Es handelt sich hier um die Praxisgebühr , die auch bei einer Notfallbehandlung zu zahlen ist.
    Eine Befreiung von der Praxisgebühr erfolgt in nachfolgenden Fällen:
Vorsorgemaßnahmen während der Schwangerschaft
Krebsfrüherkennungsuntersuchungen für Frauen und Männer
Gesundheits-Check-Up für gesetzlich Krankenversicherte
Schutzimpfungen
jährlich eine Vorsorgeuntersuchung beim Zahnarzt
    Der Versicherte muss keine Zuzahlungen bzw. Praxisgebühr erbringen, wenn seine sogenannte Belastungsgrenze bereits überschritten ist.

Zahnärztliche Behandlung
    Kieferorthopädische Behandlung
Zahnersatz
Höhe des Zuschusses zum Zahnersatz
    Die obigen Ausführungen über die ärztliche Behandlung gelten auch für die zahnärztliche Behandlung .
    Allerdings sind hier gesonderte Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu beachten. Danach umfasst die vertragszahnärztliche Versorgung die Maßnahmen, die geeignet sind,
Krankheiten der Zähne
des Mundes und
der Kiefer
    nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu heilen, durch diese Krankheiten verursachte Beschwerden zu lindern oder Verschlimmerungen abzuwenden.
    Wichtig:
    Maßnahmen, die lediglich kosmetischen Zwecken dienen, zählen nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.
    Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auch Richtlinien über neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und die Überprüfung erbrachter vertragszahnärztlicher Leistungen beschlossen.
    Kieferorthopädische Behandlung
    Versicherte haben Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen , bei denen eine Kiefer - oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das
Kauen
Beißen
Sprechen oder
Atmen
    erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
    Achtung: Eine solche erhebliche Beeinträchtigung liegt bei geringfügigen Dreh- und Engständen im Frontzahnbereich bei Erwachsenen mit voll ausgebildetem Gebiss oder Maßnahmen zum Schließen einer geringfügigen Gebisslücke nicht vor.
    Der Anspruch besteht nur für Personen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies gilt allerdings nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien , die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert.
    Zur kieferorthopädischen Behandlung haben Versicherte einen Anteil in Höhe von 20 Prozent der Kosten an den Vertragszahnarzt zu zahlen. Davon ausgenommen sind im Zusammenhang mit kieferorthopädischer Behandlung erbrachte konservierend-chirurgische und Röntgenleistungen .
    Befinden sich mindestens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, in kieferorthopädischer Behandlung, beträgt der Eigenanteil für das zweite und jedes weitere Kind 10 Prozent.
    Der Vertragszahnarzt rechnet die kieferorthopädische Behandlung abzüglich des Versichertenanteils

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