Der große Krankenkassenratgeber
mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab.
Wichtig:
Wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen ist, zahlt die Krankenkasse den von den Versicherten geleisteten Anteil an die Versicherten zurück.
Praxis-Tipp:
Damit der Eigenanteil zurückgezahlt wird, muss die Behandlung abgeschlossen sein. Dadurch soll verhindert werden, dass – insbesondere bei Kindern – die Behandlung vor Abschluss abgebrochen wird. Oftmals geht es darum, dass die Zahnspange nicht für die vorgesehene Zeit vom Kind getragen wird. Es liegt hier natürlich auch mit an den Eltern, darauf hinzuwirken, dass dies erfolgt, wobei im Vordergrund der Überlegungen nicht das Geld stehen sollte, sondern die Auswirkungen auf die Gesundheit des Kindes, wenn die Maßnahmen nicht in der Weise vollständig durchgeführt werden, wie es in dem vom Zahnarzt aufgestellten Behandlungsplan vorgesehen ist.
Zahnersatz
Nach § 55 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen). Das gilt für die Fälle, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt ist.
§ 56 Abs. 1 SGB V sieht ausdrücklich vor, dass der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien die Befunde bestimmt, für die Festzuschüsse gewährt werden, und diesen prothetischen Regelversorgungen zuzuordnen hat. Aufgrund dieser Vorschrift hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Festzuschuss-Richtlinien beschlossen. In einer Tabelle enthalten die Richtlinien
die Befunde und
die Regelversorgung (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen).
In der Präambel zu den Richtlinien heißt es, dass sich die dem jeweiligen Befund zugeordnete zahnprothetische Versorgung an den zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen orientiert, die zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse für den jeweiligen Befund gehören.
Bei der Zuordnung der Regelversorgung sind auch die Funktionsdauer , die Stabilität und die Gegenbezahnung berücksichtigt worden.
Dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses einbezogen worden.
Aus den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ergibt sich auch, dass die Festzuschüsse zu den Befunden erst dann gewährt werden, wenn die auslösenden Befunde mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen versorgt sind. Bei Teilleistungen werden die Festzuschüsse anteilig erbracht.
Als Regelversorgung ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich indiziert, wenn eine natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist. Funktionstüchtiger festsitzender Zahnersatz oder zeitgleich einzugliedernder festsitzender Zahnersatz wird der natürlichen Gegenbezahnung gleichgestellt.
Bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer ( Modellgussklammerprothese , Totalprothese ) ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich indiziert und zwar bei der Versorgung einer Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet oder bis zu vier fehlenden Zähnen im Frontzahngebiet.
Praxis-Tipp:
Manche Zahnärzte lehnen bestimmte Leistungen für Kassenpatienten ab und erklären (wahrheitswidrig), eine solche Behandlung könne nur „privat“ abgerechnet werden. Hier sollten Sie im Zweifelsfall unbedingt bei Ihrer Krankenkasse nachfragen, um unnötige Zuzahlungen für Leistungen zu vermeiden, die von der Krankenkasse problemlos übernommen werden. Manchmal hilft allerdings nur ein Arztwechsel.
Anspruch auf Zahnersatz hat dem Grunde nach jeder Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse.
Achtung: Für bestimmte Personengruppen wird eine Wartezeit gefordert. Sie haben nur dann Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor der Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse oder familienversichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.
Es handelt sich dabei um Versicherte,
die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten,
zur Ausreise verpflichtete
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